für die
Kreise Hersfeld und Hünfeld.
JV 6» ^erALeld, Mittwoch den 20. Januar 1825^
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich Zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal b? ben| Postanstalten kommt ^der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mi° 10 Pfg. berechnet
Kniltiches.
Kreis Hersfeld.
Durch Beschluß der Rathskammer des Königlichen Kreisgerichts zu Flensburg vom 1. Dezember 1874 ist die vorläufige Beschlagnahme folgende Druckschriften:
1) Dro'hse's Almanak for Nordsleswig for 1875. Niende Aargang. To'nder. F. Dro'hse's Boghandel. Trytt hos C. K. Thillerup i Flensburg.
auf dem colorirten Umschlag bezeichnet:
Wisbech's illustrerede Allmanak 1875; 23. Aargang, Priis 48 Sk. Forlagt af Bro'drene Wisbech Kolding.
2) Dro'hse's Almanak for 1875. Niende Aargang. Trykt hos L. K. Thiberup i Flensborg.
auf dem Umschläge: _ , , r
Wisbechs illustrerede Almanak 18^5; 23 Aargang, Forlagt af Bro'drene Wisbech.
und in vier verschiedenen Exemplaren je nach dem größeren oder geringeren Umfange des Unterhaltenten Theiles derselben zum Preise von resp. 40 Sk , 82 Sk., 24 Sk u. 20 Sk. bezeichnet, bestätigt worden, weil durch falsche Angaben über Druck und' Verlag die §§. 6, 18? des Reichspreßgesetzes verletzt worden sind, was hierdurch veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 18. Januar 1875.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Bohn von Rasdorf mit einem Gesammtsteuerbetrage von 98 M. 88 Pfg. aus.
Gersfeld, am 16. Januar 1875.
' Der Wahlkommissar
Ochs, Landrath.
Bekanntmachung
Kreis Hünfeld.
Hünfeld, am 16. Januar 1875.
Die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises, denen in diesen Tagen die Duplikat-Klassensteuer-Zu- und Abgangslisten pro 11. Semester 1874 zugehen werden, veranlasse ich die Abgänge sorgfältig in den in ihren Händen befindlichen Klassensteuerrollen zu notiren. Der Königliche Landrath Götz.
Zur Berichtigung irriger Auffassungen, welche sich über die fernere Gültigkeit und den nunmehrigen Werth der in der bisherigen Thalerwährung ausgeprägten Silber- und Kupfermünzen im öffentlichen Verkehr geltend gemacht haben, wird auf Grund der schlagenden gesetzlichen und sonstigen Bestimmungen Folgendes kannt gemacht.
I. Von den Silbermünzen der Thalerwährung sind bis Weiteres gesetzlich gültige Zahlungsmittel
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II. Von den Kupfermünzen der Thalerwährung sind bis auf Weiteres gültig dieauf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden: Dreipfennig- (resp. Heller-) Stücke und zwar im Werth von 2£
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Hünfeld, am 15. Januar 1875.
Bei dem gegenwärtigen milden Wetter bildet sich auf den Landwegen ungewöhnlich viel Schlamm, deffen Entfernung sowohl mit Rücksicht auf das dieselben passirende Publikum, als auch auf die Erhaltung der Wege dringend nöthig ist.
Die Herrn Bürgermeister haben deshalb das Erforderliche zur öfteren Reinigung der Wege rc. sofort anzuordnen.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 18. Januar 1875.
Die katholische Schulstelle zu Wölf ist erledigt. Bewerber um dieselbe haben ihre Gesuche mit jden vorgeschriebenen Zeugnissen binnen 3 Wochen dahier oder bei dem Herrn Lokalschulinspector Dechanten Waldner zu Eiterfeld einzureichen.
Der Königliche Landrath Götz.
In dem mit diesseitiger Verfügung vom 2. d. Mts. veröffentlichten Verzeichnisse ist insofern ein Irrthum vorgekommen, als der Oekonom Karl Werner Metz von Mahlertshof, Kreises Hünfeld mit einem Gesammtsteuerbetrag von 149 M. 10 Pfg. nicht ausgenommen worden ist. Derselbe gehört in das Verzeichniß der Höchstbesteuerten des Kreises Hünfeld und fällt dagegen der Oeconom Ferdinand
Einpfennig- (resp. Heller-) Stücke und zwar im Werth von 1 Reichspfennig.
Es sind hiernach die Dreipfennigstücke nur je für 2z Reichs- pfennige in Zahlung zu geben und zu nehmen und kanu also z. B. derjenige, welcher 3 Reichspfennige zu fordern hat, dafür nicht mit einem Dreipfennigstück befriedigt werden; wohl aber kann dies mit telst Hingabe von drei Einpfennig- (Heller-) Stücken der Thalerwährung geschehen, da jedem einzelnen derartigen Stück der Werth eines Reichspfennigs gesetzlich beigelegt ist. Die bisherigen Drei- pfenig- rc. Stücke werden daher ohne Verlust nur in der Weise zur Zahlung zu gebrauchen sein, daß 2 Dreipfennigstücke im Werthe von 5 Reichspfenigen hingegeben und nöthigenfalls darauf 1, resp. 2 Pfennige herausgegeben werden.
Das oben bezüglich der bisherigen Einpfennig- rc. Stücke Gesagte findet übrigens selbstverständlich auf Einpfennig- oder Hellerstücke, welche nicht in der Thalerwährung ausgeprägt sind, keine Anwendung, insbesondere also nicht auf Einpfennig- oder Hellerstücke, welche der Guldenwährung angehören (wie z.B. Frankfurter, Großherzoglich Hessische rc. Heller, resp. Pfennige oder 4 Kreuzer), da diese letzteren in denjenigen Ländern, in welchen die Thalerwährung bestand, schon bisher keine gesetzlich gültigen Zahlungsmitteln waren bezwse nicht den Werth der auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Einpfennig-Stücke hatten.
Von den Kupfermünzen der Thalerwährung sind dagegen vom Beginn d. I. an im Allgemeinen nicht mehr in Zahlung zu geben und zu nehmen die auf der Zwölstheilung des Groschens beruhenden Zwei-, Vier-und Achtpfennig- resp. Heller-Stücke. Dr.selben können jedoch, soweit sie deutschen oder, was die Zwei-, Vier- rc. Heller-Stücke betrifft, kurhessischen Gepräges sind, bei der hiesigen Regierungshauptkasse und den Steuerkassrn, sowie den Haupt- unb Unter-Steuerämtern des Regierungsbezirks Cassel in den Monaten