Steife Herskeld und Hünftld^
^ s ^-»S^eLd, Sonnabend oen 16. Januar 18rs.
Das „Kreisblatt" erscheint wchentlich fzweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 1 Mark pro Quartal bei ■oen Postanstalten kommt ^er Postaufschla hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 10 Pfg. berechnet
Kmlkuhes.
Kreis Hasfeld.
®en Seiten Ortsvorständen be Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises wird hiermit auf G:und der §§. 57 bis 60 der Mi- utau-Ersatz-Instruktion vom 26. März 1868 zur Nachricht und Nach- achtung eröffnet, daß
1) die Geistlichen sowie die mit Führung von Geburtsregistern beauftragten Behörden ihnen die Geburtslisten über alle diejenigen in der Gemeinde resp, innerhalb der betreffenden Gemarkung geborenen männlichen Personen, welche in dem begonnenen Kalenderjahr das 17. Lebensjahr vollenden, am 15. Januar jeden Jahres einzureichen haben, und
2) die in jenen Listen verzeichneten ts^rsonen von den Ortsvorständen alsbald in die für den betreffenden Jahrgang — (der dermalige Jahrgang erstreckt sich auf alle im Kalenderjahr 1858 geborenen Personen männlichen Geschlechts) - anzulegende Stammrolle einzutragen sind.
Die Ortsvorstände haben sich jedoch nicht dabei zu begnügen nur üiej^ugen Mititairpflichtigen. w/TLe in den Geburtslisten oder EivilNandsregistern stehen oder sonst angemeldet weroeu, lkt bte Stammrolle einzutragen, sondern es ist ihre Pflicht, von Amtswegen zu ermitteln, welche Militarrpflichtige etwa außerdem vorhanden oder gestellungspflichtig sind, um sie sogleich zur Anmeldung anzuhalten. Dw Beläge über die Ergebnisse dieser Ermittelungen sind sorgfältig zu sammeln.
Außerdem haben die Ortsvorstände
3) Erkundigungen über den Aufenthalt oder Verbleib der in sämmtlichen Geburtslisten aufgeführten Personen anzustellen, besonders aber
4) zu ermitteln, ob die nicht mehr im Orte anwesenden gestorben, mit Consens ausgewandert oder anderwärts ortsangehörig sind.
Das Ergebniß dieser Ermittelungen, sowie das Bekanntwerden von Umständen, welche auf das künftige Militair - Verhältniß der in den Geburtslisten verzeichneten oder anderer im Orte domizilirender junger Leute im ällter vom 17. bis zum 21. Lebensjahre von Einfluß fern können, ist in den Listen zu vermerken.
Behufs Anlegung und Vervollständigung der Stammrollen in der vorstehend speciell bezeichneten Weise wird den Ortsvorständen empfohlen, sich der Hülfe des landräthlichenBüreaugehülfen Beye- b ach zu bedienen, und zwar um so mehr, als die vorgeschriebenen Ermittelungen mehrfach Correspondenzen mit auswärtigen Behörden erforderlich machen werden.
Außerdem wird hervorgehoben, daß bei Aufstellung der Stammrollen pro 1858 das durch Verfügung Königlichen General-Com- mandos und Ober-Präsidiums zu Cassel vom 23. November 1870 vorgeschriebene, im Kreisblatt Nr. 102 pro 1870 abgedruckte Formular, wovon der Buchdrucker Funk dahier einen Vorrath auf Lager hat, benutzt werden muß.
Die solchergestalt aufgestellte Militair-Stammrolle des Jahrgangs 1858 ist sodann bis zum 1. Februar d. J. an mich einzusenden. Hersfeld, am 12. Januar 1875.
Der Königliche LandratS AuffartH.
Die Herren Standesbeamten des Kreises benachrichtige ich zur Kenntnißnabme und Beachtung davon, daß der Herr Minister des Innern auf gegebene Veranlassung hinsichtlich der Eintragung in die Stanvesregifter folgende Entscheidungen getroffen hat:
,1. Wenn die anzeigepflichtige Person nicht im Stande ist, dem
Standesbeamten über alle diejenigen Punkte Auskunft zu geben, deren Erwähnung in dem Standesakte das Gesetz vorschreibt, so wird in dem Akte eine dies ausdrücklich constatirende Notiz zu machen sein, in ähnlicher Weise wie solches in dem den Standesbeamten s. Z. mitgetheilten Musterhefte in Formular C. 3. durch den Passus:
geboren zu (unbekannt)
angedeutet ist. Um indessen die Personen-Jdentität bezüglich dieses Eintrags soviel als thunlich festzustellen, werden die Herren Standesbeamten angewiesen, in solchen Fällen behufs anderweiter Beschaffung der fehlenden Nachrichten den Ortspolizeibehörden geeigneten Anlaß zu geben. Ein ergänzender oder berichtigender Rand vermerk, — welcher demnächst nach §. 12 i. f des Gesetzes vom 9. März 1874 einen integrirenden Theil des aus dem Register zu ertheilenden Auszugs zu bilden haben würde—, darf aber auf Grund von dergleichen nachträglich eingezogenen Nachrichten nur nach Maßgabe der §§. 22 und 48 des Gesetzes gemacht werden. Die Schlußbestimmung im §. 9 des Gesetzes bezieht sich nur auf Zusätze rc., welche noch vor definitiv^ Vollziehung der betreffenden Urkunde nöthig werden. Es ist aus derselben oder aus irgend einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes vom 9. Mürz 1874 nicht etwa herzuleiten, daß der Standesbeamte befugt wäre, eine Eintragung in das
in der Haupreolonne oder am Stettbe^ w - irgend einem anderen als dem durch das Gesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Wege vorzunehmen.
2. Wenn die Anzeige über einen Todesfall beim Mangel einer nach §. 40 des Gesetzes verpflichteten Person durch einen Andern gemacht wird, so hat der Standesbeamte, wenn er Anlaß findet die Richtigkeit der Anzeige zu bestreiten resp, zu bezweifeln, sich von dem wirklichen Sachverhalt nach Maßgabe des §. 17 des Gesetzes Ueberzeugung zu verschaffen. Hiernach ist auch die Frage zu beantworten, ob die Anzeige durch einen Unmündigen als genügend erscheint. Zur Vornahme etwa erforderlicher Feststellungen würde auch in solchen Fällen der Standesbeamte die Ortspolizeibehörden zu requi- ren berechtigt sein.
3. Die Fälle, in welchen ein zur Anzeige des Sterbefalls gesetzlich Verpflichteter überhaupt nicht vorhanden ist, ohne daß eine amtliche Ermittelung über den Todesfall stattfindet, werden voraussichtlich nur selten vorkommen. In einem solchen Falle ist aber nach Analogie des §. 20 des Gesetzes vom 9. März v. I., betreffend die Auffindung eines neu geborenen Kindes rc., zu verfahren, dergestalt, daß auf die erhaltene Anzeige von dem Todesfall die Vornahme der erforderlichen Feststellungen durch die Ortspolizeibehörde stattfindet und nach deren Mittheilungen der Standesbeamte die Eintragungen bewirkt. Sind diese Mittheilungen nicht vollständig, so ist ebenmäßig wie oben ad 1. zu verfahren.
4. Bezüglich der Eintragungen in das Sterberegister in den Fällen des §. 174 der Strafprozeßordnung vom 25. Juni 1867 sind die Orts Polizeibehörden verpflichtet, den Standesbeamten Anzeige von dem Todesfall nach Maßgabe des §. 41. Abs. 2. des Gesetzes zu machen, nachdem die Beerdigungs-Erlaubniß von Seiten der Staatsanwaltschaft ertheilt ist. Wegen der zur Zeit dieser Eintragungen etwa nicht bekannten thatsächlichen Momente ist hiernächst ebenwohl wie ad 1. bestimmt zu verfahren.
Gleichzeitig weise ich die Herren Bürgermeister und Ortsverwalter im Kreise an, vorstehende Entscheidungen in vorkommenden Fällen sich zur Richtschnur dienen zu lassen.
Hersfeld, am 15. Januar 1875.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Das nachstehende Ausschreiben vom 29. Juli 1873 in Nr. 61