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5) die Einbettung desselben spätestens bis zum 15. November k. J. zu geschehen hat;
6) Die ÄaHaibauten und Pflasterungen sind bis zum 1. September k. I. zu vollenden, und
7) die Pflanzungen bis zum 1. Mai k. I. auszuführen.
Die Ortsvorstände sind für genaue und prompte Einhaltung dieser Fristen persönlich verantwortlich, die Landwegebau-Aufseher und die Amtswegewärter aber haben, falls die Ortsvorstände sich dieserbalb säumig zeigen sollten, mir sofort Anzeige zu machen.
Hersfeld, am 19. Dezember 1874.
Der Königliche Landrath AuffartH.
Unter Bezugnahme auf das Ausschreiben vom 25. November d. I. in Nr. 94 des Kreisblattes wird hierdurch weiter veröffentlicht, daß durch rechtskräftiges Urtheil der Strafkammer des Königlichen Preisgerichts zu Fulda vom 2 i. October d. J. die Vernichtung des die Seite 204 enthaltenen Blattes der Druckschrift:
„Die katholische Kirche und die modernen Staatsmänner. Ein ultramontaues Vergißmeinnicht, gepflückt und in ein Sträußchen gebunden von Dr. Philathes Freimuth. Luxemburg, Druck und Verlag von Peter Brück, 1874."
sowie der zu dessen Herstellung bestimmten Platten und Formen ausgesprochen worden ist, weil in derselben der Thatbestand des durch §. 95 St.-G.-B. vorgesehenen Vergehens gefunden worden ist.
Hersseld, am 29. Dezember 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Erledigung der Schulstelle zu Aua wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß Bewerber um dieselbe ihre Meldungsgesuche unter Beifügung der erforderlichen Sitten- und Befähigungszeugnisse binnen 4 Wochen bei dem unterzeichneten Landraih oder dem Königlichen Lokalschulinspector Herrn Pfarrer G erla ch in Obergeis einzureichen haben. ~ Hersfeld, am 28. Dezember 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Bekanntmachung
Nach der Bestimmung im §. 32 Abs. X der unter'm 18. December zum Gesetze über das Postwesen erlassenen Postordnung beträgt die Gebühr für Briefe an Einwohner im Orts- oder Landbe. stellbezirk der Aufgabepostanstalt vom 1. Januar 1875 ab
im Frankirungsfalle, sowie für unfrankirte Dienstbriefe 5 Markpf. im Nichtfrankirungsfalle l0 Markpf.
soweit nicht abweichende Sätze durch besondere Verfügung angeordnet sind.
Bei den Postanstalten im Ober-Postdirections-Bezirk Cassel kommen allgemein die vorstehend aufgeführten Sätze zur Erhebung Cassel, den 22. December 1874.
Der Kaiserliche Ober-Postdirector. Riesen.
_ Kreis Hünfclv. ~
Hünfeld, am 23. Dezember 1874
Die Herrn Bürgermeister des Kreises haben bei starkem Schnee- fall und bei Schneewehen die Landwege von solchem frei zu machen, damit der Verkehr nicht gestört wird.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 24. Dezember 1874.
Der Termin zur Vornahme der Wahl eines Abgeordneten zum Communallandtage Seitens der Städte Hünfeld, Gersfeld, Sal- münster, Schlüchtern, Soden, Steinau und Tann ist von uns auf Dienstag den 12. Januar 1875 bestimmt worden, was hierdurch der Vorschrift gemäß veröffentlicht wird. Der Bezirks-Ausschuß für die Wahl eines Abgeordneten der Städte in den Kreisen Hünfeld, Schlüchtern und Gersfeld.
Der Wahl-Commissar Götz, Landrath.
Hünfeld, am 24. Dezember 1874.
Indem ich zur Kenntniß bringe, daß der Lehrer Cantor Bischoff zu Burghaun mit Anfang des Winterhalbjahres eine Fortbildungsschule daselbst leitet, zu welcher die Jünglinge vom 14. bis 19. Lebensjahre herangezogen sind, gebe ich mich der Hoffnung hin, daß mir auch von andern Orten des Kreises recht bald Anzeigen der Einrichtung solcher nützlicher Schulen zukommen werden.
Der Königliche Landrath Götz.
Polizei-Verordnung. •
Auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September über die Polizeiverwaltung in den neuen Landestheilen wird in Betreff des Melvewesens für den ganzen Umfang unseres Verwaltungsbezirks nachstehende Polizei-Verordnung erlassen.
§. 1. Wer zum Zwecke des Umzugs seinen bisherigen Wohn- oder Aufenthaltsort verlassen will, ist verpflichtet, vor seinem Abzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung seiner Staats- und Kommunalsteuerzettel sich persönlich oder schriftlich abzumelden unb anzugeben, wohin er zu verziehen gedenkt. Ueber die erfolgte Abmeldung wird eine Abmeldebeschei- nigung (Abzugsattest) ertheilt.
§. 2. Wer an einem Orte des hiesigen Regierungsbezirks seinen Aufenthalt nehmen will, hat sich innerhalb drei Tagen nach dem Anzüge bei dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) unter Vorlegung der ihm an seinem (früheren Aufenthaltsorte ertheilten Abmeldebescheinigung (Abzugsattest) persönlich oder schriftlich anzumelden und auf Erfordern über seine Angehörigen, seine persönlichen Steuer- und Militairverhältniffe Auskunft zu geben. Ueber 'die erfolgte Anmeldung wird eine Bescheinigung (Anmeldeschein) ertheilt.
§. 3. Wer seine Wohnung innerhalb des Wohnortes wechselt, ist verpflichtet, dies innerhalb drei Tragen dem Ortsvorstande (Bürgermeister, Oberbürgermeister) persönlich oder schriftlich zu melden. Ueber die geschehene Meldung wird eine Bescheinigung ertheilt.
§. 4. Zu den in ben§§. 1, 2 u. 3 vorgeschriebenen Meldungen sind auch diejenigen, welche die betreffenden Personen als Miether, Dienstboten, Gesellen, Arbeiter oder in sonstiger Weise ausgenommen haben, innerhalb sechs Tagen nach dem Ab-, An- oder Umzüge verpflichtet, sofern sie sich nicht durch Einsicht der bezüglichen ortsvor- standlichen Bescheinigung von der bereits erfolgten Meldung Ueberzeugung verschafft haben.
§. 5. Zuwiderhandlungen gegen obige Vorschriften, welche mit dem 1. Januar 1875 in Kraft treten, unterliegen einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern, im Unvermögensfalle entsprechender Haft.
§. 6. Alle für einzelne Orte unseres Verwaltungsbezirks hinsichtlich des Meldewesens erlassenen Polizei-Verordnungen werden von dem im § 5 bezeichneten Zeitpunkte an außer Kraft gesetzt.
Cassel, am 18. November 1874.
Königliche Regierung. (gez.) ö. Hardenberg.
Vorstehende in Nr. 49 des Amtsblatts de 1874 enthaltene Polizei-Verordnung bringe ich hiermit zur Kenntniß der Herren Ortsvorstände des Kreises mit der Weisung, dieselbe in ihren resp. Gemeinden oder Gutsbezirken öffentlich bekannt machen zu lassen.
In dem sich Abmeldenden ist von den Herren Ortsvorständen alsbald eine Bescheinigung nach dem angeschriebenen Muster I. unentgeltlich auszustellen.
Den sich Anmeldenden sind Bescheinigungen nach dem untenstehenden Muster II zu ertheilen.
Bei Wohnungswechseln innerhalb des Wohnortes sind Bescheinigungen nach dem untenstehenden Muster III. zu ertheilen.
Ueber die stattgehabte Ab- und Anmeldungen sowie über die Wohnungswechsel haben die. Herren Ortsvorstände ordnungmäßige Register zu führen.
Insbesondere mache ich noch darauf aufmerksam, daß bei jedem An- und Abzug auch sofort die Klassensteuer Zu- resp. Abgangsbelege nach den untenstehenden Mustern IV. und V. ausgefertigt werden müssen.
Den Druck der vorgeschriebenen Formulare besorgt dieWaisen- haus-Buchdruckerei zu Cassel und sind dieselben durch die Ortsvorstände aus den Kla ssensteuer-Veranlagungs-Gebühren zu beziehen.
Mit Beziehung auf die der Abmeldebescheinigung (Muster I.) angedruckten, durch §. 6 der Jnstruction vom 12. Dezember 1873 vorgeschriebenen Beläge zur Begründung des Klassensteuer-Zu- und Abgangs, wird den Herrn Ortsvorständen eröffnet, daß letztere von der Abmeldebescheinigung nicht abzutrennen, vielmehr mit derselben dem abziehenden Steuerpflichtigen auszuhändigen sind, damit dieser dieselben an die Behörde des Ortes, wohin der Umzug erfolgt, abgibt. —
Von der Behörde des neuen Wohnortes ist der Zugangs-Belag zurückzubehalten und zur Klassensteuer-Zugangsliste als Belag zu nehmen, derAbgangs-Belag aber abzuschneiden und sofort gehörig bescheinigt portofrei der Behörde des früheren Wohnortes zurückzusenden.
Nur in dem Falle, wenn der dem Abziehenden ausgehändigte Abgangs-Belag nicht innerhalb 8 Tagen wieder eingehen sollte, hat die Behörde des früheren Wohnortes einen zweiten Zu- und Abgangsbelag zu übersenden.
Sollte auch hiernach in weiteren 8 Tagen der Abgangsbelag nicht wieder eingehen, so ist Anzeige anher zu machen und wird gegen den säumigen Ortsvorstand vorgegangen werden.
Hünfeld, am 21. Dezember 1874.
Der Königliche Landrath Götz.