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xOrtsvorftänden) eingehenden Auszüge aus den Civilstandsregistern anderer inländischer Standesamtsbezirke oder der betreffenden Be­hörden des Auslandes hat ein Eintrag der außerhalb des betreffen­den Standesamtsbezirks geborenen Kinder Ottsangehöriger des Standesamtsbezirks nicht zu erfolgen, da nach §. 13 des Gesetzes vom 9. März d. I. nur die in den betreffenden Standesamtsbezirke vorfallenden Geburten — mit Ausnahme des Falles im §. 45 des Gesetzes — in das Standesregister eingetragen werden sollen.

Wenn daher solche Auszüge aus auswärtigen Geburtsregistern eingehen, so hat davon lediglich der Bürgermeister des Heimalbs­ortes der Eltern Notiz zu nehmen, und zwar was die Kinder männ-- lichen Geschlechts betrifft, insbesondere um den nöthigen Vermerk wegen deren demnächstiger Aufnahme in die Militair-Stammrollen nach Maßgabe des §. 58 ad 2 c. der Milü air-Ersatz-Instruktion zu machen und denselben durch das Geburtsattest zu belegen.

Auf die angeregte Frage wegen allgemeiner Anordnung der Mittheilung solcher Geburtsatteste über die Kinder nicht orlsange- höriger Eltern an die Heimathsbehörde hat der Herr Minister des Innern in Gemeinschaft mit dem Herrn Justiz-Minister durch Erlaß vom 9. d. M. bestimmt, daß die Standesbeamten nicht anzuweisen seien, über die Geburt von Kindern männlichen Geschlechts, deren Eltern nicht im Standesamtsbezirke ihren Wohnsitz haben, den be­treffenden Heimatbsbehörden, so weit der Heimathsort innerhalb des Deutschen Reiches liegt, zum Zwecke der Vervollständigung der Militair-Stammrollen Mittheilung zu machen, da derartige, im Jn- tereffe des Ersatz-Geschäftes allerdings münsckenswerthe Mitthei­lungen auch vor Einführung des Gesetzes vom 9. März d. J. von den Geistlichen resp. Standesbeamten nicht gefordert worden sind

Hersfeld, am 22. Dezember 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Kreis Hünfeld.

Hünfeld, am 18. Dezember 1874.

Behufs Handhabung einer strengeren Controle über die nach §. 14 der Reichsgewerbeordnung vom 21. Juni 1829 und §. 19 des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820 vorgeschriebenen An­meldungen des Betriebs eines stehenden Gewerbes ist es erfor­derlich, daß jede Anmeldung eines Gewerbebetriebs sofort in das nach §. 2 der Jnstruction vom 10. November 1820 vorgeschriebene Notizregister eingetragen wird; auch sind die vorgeschriebenen schrift­lichen Bescheinigungen den Gewerbetreibenden alsbald zu behändigen.

Unter ^Bezugnahme auf die vorstehenden Bestimmungen weise ich die Herren Ortsvorstände des Kreises an, zu den vorgedachten Registern und Bescheinigungen gedruckte Formulare nach den unten stehenden Mustern zu verwenden.

Die gedachten Formulare sind aus der Funk'schen Buchdruckerei in Hersfeld zu beziehen.

Der Königliche Landrath Götz.

Bescheinigung. über Gewerbe-Anmeldung.

Nr.

des Registers.

Der.......wohnhaft zu.....im Kreise . . .

hat den selbstständigen Betrieb des stehenden Gewerbes als ..... . mit .... Gehülfen bei der unterzeichneten Kommunalbehörde heute angemeldet. am tcn 18

(Siegel) Der Ortsvorstand

Gesehen der Königliche Landrath des Kreises.....

(Unterschrift) Kreis . .

. . Gemeinde N e g i st e r

über die auf Grund des §. 14 der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 und nach §. 19 des Gewerbesteuergesetzes vom 30. Mai 1820 erfolgten Anzeigen über den Gewerbebetrieb.

Lau­fende Nr.

Datum der An­meldung.

Der Gewerbetrei

Namen u. Vornamen.

benden

Gewerbe.

Datum, an welchem der Gewerbetrei­bende das Ge­werbe ange- fangen hat.

Bemer­kungen.

(Zahl der Gesellen ic.)

Hünfeld, am 19. Dezember 1874.

Da statt der für die Zwecke der Bevölkerungsstatistik bisher von den Geistlichen aus den Kirchenbüchern gelieferten Nachweise über Geburten, Eheschließungen und Slerbefälle vom 1. Oktober er. ab Auszüge aus den durch die Standesbeamten bewirkten Eintragungen in die Standes-Register treten sollen, so habe ich den Herrn Stan» desbeamten des Kreises Hünfeld bte Verfügung des Herrn Ober- Präsidenten vom 5. d. M. nebst den nöthigen Zählblättchen zugehen

lassen und erwarte, daß die hierauf bezüglichen Bestimmungen genau beachtet werden, die Zählblättchen vorschriftsmäßig ausgefüllt und rechtzeitig am Schluß eines jeden Quartals an das Königliche sta­tistische Büreau zu Berlin abgesandt werden. Ein etwa hervortre­tender Mehrbedarf ist dahier anzuzeigen.

Der Königliche Landrath Götz. An die Herrn Standesbeamten.

Hünfeld, am 17. Dezember 1874.

Entlaufen: Ein schwarzer langbaariger Schäferhund, weiß an der Kehle. Der etwaige Besitzer hat denselben san den Schäfer Jo­hann Michael Schwalbach zu Oberufhausen abzulrefern.

Der Königliche Landrath Götz.

Hünfeld, am 17. Dezember 1874.

Die in den Gemeinden Michelsrombach und Großenbach ausgebrochene Maul- und Klauenseuche ist erloschen, was hierdurch

veröffentlicht wird.

Der Königliche Landrath Götz.

Tagesbegebenheiten

Deutsches Reich.

Berlin, 19. Dezember. Graf Arnim, der sich anfänglich geweigert hatte, der Publikation des Urtheils beizuwoh- nen, erschien erst um 5 Uhr. Der Angeklagte wurde auf Grund der 8ß. 267 und 133 zu 3 Monaten G efängttiß verurtheilt. Die Untersuchungshaft (ein Monat) wird ihm an­gerechnet.

Bjerlin, 22. Decbr. Dem Fürsten Bismarck soll nach einer Angabe der „Köln. Ztg." vom hiesigen Polizeipräsidium mitgetheilt sein, daß ein neues Attentat gegen ihn geplant werde; er möge daher die Polizei in Kenntniß setzen, so oft er auSgehe und nament­lich im Thiergarten einen Spaziergang zu machen beabsichtige. Wenn dieser Wink nicht etwa aus einer übertriebenen Aengstlichkeit der Polizeibehörde hervorgeht, so muß man sich wohl versucht füh­len, einen Artikel der heutigen „Nordd. Allg. Ztg." mit jener Nach­richt in Verbindung zu bringen. Das officiöse Blatt erzählt näm­lich, daß der Rechtsanwalt Gerhard in Würzburg, der bekanntlich, in dem Prozesse Kullmann die Vertheidigung des Angeklagten hatte übernehmen müssen, vor einigen Wochen einen Brief erhalten habe,, mit dem Poststempel „Pest", sonst aber ohne Orts- und Datumsan­gabe, worin ihn ein gewisser „Godefroid Zelcher aus Rheinpreußen" ersuchte, ein zweites beiliegendes und verschlossenes Schreiben uner- öffnet an Kullmann gelangen zu lassen. Dieses Schreiben, welches natürlich nicht an die gewünschte Adreffe befördert wurde, war aus Pest vom 30. October d. I. datirt und lautete:

„Bruder Kullmann! Verliere nicht den Muth. — Dein Be­ginnen hat vielen Kourage gegeben, so auch mir. Konntest. Du es nicht vollbringen — vielleicht — gelingt es mir. Depre Sache, Deine Idee ist ganz die meine. Ich hoffe, Du wirst, es erleben. Die Nachricht muß und wird bis in Deine Be-. Häufung dringen. Ich suche nur den günstigen Moment, habe- also Muth — nur Muth. — Lebe wohl, Du wirst bald mehr hören von mir Deinem Nachfolger. Vernichte dieses sofort."

— Bei der Feier des nächsten Ordensfestes im Januar wird nach einer Mittheilung der „K. Z." die Vertheilung der von dem Kaiser selbst unterschriebenen Besitzzeugnisse der Inhaber des Eisernen Kreu­zes von 1870—1871 erfolgen. Bei der großen Masse derartiger Zeugnisse hat die Ausfertigung nicht früher erfolgen können..

— Wie dem „Berliner Tageblatt" geschrieben wird,, ist in den römischen klerikalen Kreisen das Gerücht stark verbreitet. Graf Arnim und seine ganze Familie werde im Falle seiner Verurtheilung zur katholischen Kirche übertreten, zuvörderst aber eine Broschüre gegen den Fürsten Bismarck erscheinen lassen, die den Reichskanzler so stark kompromitiren werde, daß sein Sturz „unvermeidlich" fet.

München 16. Dec. Der König hat die dem hiesigen katho- lischen Casino für das Jahr 1874 ertheilte Bewilligung zur Vor­nahme von Sammlungen für den Papst durch Aufrufe in den öffent­lichen Blättern auch auf das Jahr 1875 ausgedehnt. — Die Kö­nigin-Mutter besucht jetzt allsonntäglich die katholischen Gottesdienste, wobei mit den Kirchen abgewechselt wird. Von Seiten der ultra- montanen Bevölkerung wird ihr dabei eine zudringliche Verehrung erwiesen, welche trotz ihres anfänglich schmeichelhaften Eindruckes bereits unangenehm berührt haben soll.