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für die

Krem Hersfeld und Hümeld.

.,V 98. ^-sL^eLV. Mittwoch den 9. Dezember »824.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich Zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet

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Kreis Hersfeld.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises weise ich hiermit an, die Befolgung der polizeilichen Anordnung vom 14. Juli 1853, wonach

1) Lieh ohne vorhelgegangene Besichtigung desselben durch die Schäker und War tmei|ter> bezw. die Viehbeschauer, nicht zum Verkäufe des Fleisches bei i Thlr. bis 5 Thlr. Strafe ge­schlachtet werden darf,

2) das Aufblasen geschlachteten Viehes durch die Metzger bei 4 Thlr. bis 5 Thlr. Strafe verboten ist,

genau zu überwachen resp, durch das Polizei-Aufsichtspersonal über­wachen zu lassen und in Zuwiderhandlungsfällen Bestrafung Herbei- zuführen resp, selbst vorzunehmen.

Auch haben mir die Ortsvorstände solcher Orte, in welchen Vieh zum Verkaufe des Fleisches oder der Fleischwaaren geschlachtet wird, und in denen ein Fleischbeschauer fehlt, alsbald einen zur Ueber­nahme dieses Amtes geeigneten, unbescholtenen, einsichtsvollen Mann in Vorschlag zu bringen.

Hersselv, am 9. Dezember 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die Herren Ortsoorstände der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises, einschlieslich der Ortsverwalter und Nebenbürger- meister, werden, unter Bezugnahme auf meine Ausschreiben vom 11. und 21. Februar d. I. in den Nummern 12 und 16 des Kreisblat- tes, angewiesen, alsbald mit Aufstellung der Zu- und Ab - gangslisten bezüglich derKlassensteuer proll.Semester d. I. zu beginnen und zu diesem Zwecke zunächst die vorhandenen Belege einer genauen Revision zu unterziehen, damit etwa noch feh­lende Belege schleunigst beschafft werden. Alle Abgangsposten über welche bei der Revision kein Beleg vorgefunden wird, müssen unnach- sichtlich gestrichen und die betreffenden Steuerbeträge nöthigenfalls von den Ortsvorständen rc executivisch beigetrieben werden. Hierauf sind die Klassensteuer-Zu- und Abgangslisten auf dem von hier zu beziehenden Formularpapier in doppelter Ausfertigung uns« zustellen, wobei in die Abgangsliste die Steuerpflichtigen in derselben Reihenfolge einzutragen sind, wie sie in der Klassensteuer-Rolle bezw. Zugangslifte auf einander folgen. Zugleich sind die Belege ord­nungsmäßig zu nummeriren und nach Zu- und Abgängen gehörig getrennt zu heften.

Ferner ist sodann in Gemäßheit der Vorschriften im §. 6 der Jnstruction vom 29. Mai v. I. über die Klassensteuer-Veranlagung eine Einkornmens-Nachweisnng über die in die Zugangsliste aufgenommenen Steuerpflichtigen anzufertigen, in deren erste Spalte die Nummer der Zugangsliste einzutragen ist und deren übrige Ru­briken das Einkommen der betreffenden Leute speciell nachweisen müssen. Das Papier hierzu kann im Bedarfsfälle von hier bezogen werden.

Nachdem dies geschehen ist, sind sämmtliche Schriftstücke den Königlichen Steuerkassen behufs Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit von den Herrn Ortsvorständen rc. persönlich zu übereichen, damit die Irrthümer alsbald aufgeklärt und Weiterungen vermieden werden. Jedenfalls muß dies aber bis zum 15. d. MtS. erfolgt sein, da ich sonst genöthigt sein würde die Listen rc. durch Strafboten obholen zu lassen. Bis spätestens den 20. d. M. müssen sämmtliche Zu- und Abgangslisten mit den Belegen und Einkommens-Nach Wei­sungen in meinen Händen sein.

Hersfeld, am 4. Dezember 1874.

Der Königliche Landrath Aufffarth,

Nach einer Mittheilung des Königlichen Landrathsamts zu Zie- genhain vom 5. d. Mts. ist unter dem Rindvieh auf vem Rittergute Hausen die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen, was hierdurch veröffentlicht wird.

Hersfeld, am 7. Dezember 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Nach einer Mittheilung Königlichen Landrathsamts zu Ziegen- hain vom 1. d. M. ist unter dem Rindvieh in Hatterode dieMaul- und Klauenseuche ausgebrochen, was hierdurch veröffentlicht wird.

Hersfeld, am 5. Dezember 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die unter dem Rindvieh in Philippsthal ausgebrochene Maul- und Klauenseuche ist wieder erloschen, was hierdurch veröffent­licht wird.

Hersfeld, am 5. Dezember 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 6. November d. I. in Nr. 89 des Kreisblattes wird hierdurch weiter veröffentlicht, daß zufolge rechtskräftigen Erkenntnisses d.er Strafkammer des Kö­niglichen Kreisgerichts zu Flensburg vom 30. September c. von den vorfindlichen Exemplaren der von dem Buchhändler Jens Jürgen Henriksen in Hadersleben herausgegebenen Druckschrift:

Sabroes Almanak for Mordslesvig for 1875. Ottende Aar­gang. Haderslev, so ringt af I. Henricksen, (Th. Sabroe's Boghandel), Dannewirke's Offizin (H. R. Hjort-Lorenzen i Ha­derslev"

auf dem Umschläge bezeichnet:

Wisbechs illustrede Almanak 1875. 23. Aargang. Forlagt of

Brodrene Wisbech." das äußere nicht in Hadersleben gedruckte Umschlageblatt nebst dem nicht in Hadersleben gedruckten Theil des Almanachs (die letzten 36 Blätter) einzuziehen sind, weil durch wissentlich falsche Angaben über Druck und Verlag die §§. 6, 182. des Reichspreßgesetzes ver­letzt worden.

Hersfeld, am 9. Dezember 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Kreis Hünfeld.

Hünfeld, am 4. Dezember 1874.

Den Herrn Standesbeamten des Kreises gebe ich hierdurch Nach­richt, daß die Standes-Register und die Formulare zu Register-Aus­zügen 2C. für das Jahr 1875 bei mir eingetroffen sind, und wollen Sie dieselben spätestens bis zum 24. Dezember er. dahier abholen lassen.

Zugleich mache ich Sie darauf aufmerksam, daß eine.Benutzung des pro 1875 mitgetheilten Formularbestandes bei etwa pro 1874 noch hervortretenden Bedarf durchaus nicht zulässig ist, sondern ist das etwa Fehlende alsbald dahier zu liquidiren; überhaupt ist mit dem pro 1875 mitgetheilten Formular sparsam und schonend umzu- gehen. Der Königliche Landrath Götz.

Hünfeld, am 4. Dezember 1874.

Nach einem Erlasse des Herrn Ministers des Innern, das Gesetz vom 9. März cr. über die Beurkundung des Personenstandes rc. be­treffend, ist es für zulässig erklärt worden, daß den Verlobten von Seiten der Standesbeamten auf ihren Wunsch eine Bescheinigung über das angeordnete Aufgebot ertheilt werde.

Ich veranlasse daher die Herrn Standesbeamten des Kreises auf den Wunsch der zu ihren resp.Bezirken gehörigen Gemeinden