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Arme Hersfeld und Hünfeld.

^f VO. ^LVG<eLL, Mittwoch Den 2. September I8§4.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

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Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Nach vollzogener Vorrevision der Klassen« steuer-Rollen und Einkommensnachweisungen pro 1875 werde ich den Herrn Ortsvor­ständen des Kreises die vorgedachten Litera- lien nebst den Einkommensnachweisungen pro 1874 zurücksenven, um nunmehr die nach §. 10a des Gesetzes vom 25. Mai 18 i 3 und §. 7 der Instruktion vom 29. Mai 1873 gewählte dortige Einschätzungs-Commission auf den 8. k MtS zur Vornahme der Steuer-Veranlagung zu berufen.

Die Mitglieder der vorgedachten Commis­sion sind nach Vorschrift des §. 10 des Ge­setzes vom 25. Mai 1873 und §. 8 der In­struktion vom 29. Mai 1873 vor dem Be­ginne der Sitzung mittelst Handschlags an Eidesstatt zur Geheimhaltung der bei dem Einschätzungsgeschäfte zu ihrer Kenntniß gelangenden Vermögens- und Einkommens- verhältnisse zu verpflichten, darüber ein Pro­tokoll aufzunehmen und dasselbe, von den rc. Mitgliedern unterschrieben, demnächst mit den Klassensteuer-Rollen an mich einzureichen. Die Einschätzungs-Commission ist darauf aufmerksam zu machen.

1) daß sie bei der ihr obliegenden Prüfung der von dem Ortsvorstande aufgestellten Einkommens-Nachweisung die Einträge in derselben durch Correcturen in keinem Falle ändern darf. Ist sie mit den Angaben nicht einverstanden, sei es, daß sie die Einkünfte aus den einzelnen Einnahmequellen zu gering oder zu hoch veranschlagt erachtet, sei es, daß sie eine Vervollständigung auch nach anderer Richtung hin vorzunehmen beabsichtigt, so hat sie ihre abweichende Ansicht ent- weder in der für Bemerkungen be­stimmten Colonne der Einkommensnach- weisung oder in einer der letzteren bei- zufügenden besonderen Verhandlung niederzulegen und durch bestimmte Be­zeichnung des von ihr angenommenen Einkommens zu begründen, (cfr. §. 8 der Instruktion vom 29. Mai 1873.)

2) daß die Feststellung der Steuerkufe und des Steuersatzes in der Klassensteuer- Rolle genau dem nach der Einkommens- Nachweisung ermittelter Einkommen und dem im §. 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 angegebenen Tarife entsprechen muß;

3) daß eine geringere Einschätzung als die in dem vorgedachten Tarife gesetzlich vor­geschriebene nurbei dem Vorhandensein her in Spalte 21 der Einkommens-Nach­

weisung vermerkten Verhältnisse statthaft und speciell zu begründen und daß beim Vorhandensein solcher Verhältniffe die ausnahmsweise Freilassung nur hinsicht­lich der Personen zulässig ist, welche ihrem Einkommen von 140 Thlr. bis 220 Thlr. nach zur Isten Stufe gehören würden, bei den Pflichtigen der übrigen Stufen der Regel nach aber nur Ermäßi­gungen um eine Stufe stattfinden dürfen;

4) daß die Lasten und zu zahlenden Schulden- Zinsen durch Vorlegung der letzten Zinsquittungen nachgewiesen und die Gläubiger sowie die Beträge der wirklich bezahlten Jahreszinsen in einem beson­deren Schuldenverzeichnisse angegeben werden, anderen Falls außer Berück­sichtigung bleiben müssen;

.5 ) daß die m der Spalte 18 der Einkom- mens-Nachweisung eingetragenen Lasten und gezahlten Schulden-Zinsen nach er- folgtem Abzüge an dem Gesammt-Ein- kommen eines Pflichtigen in Spalte 19 bei der Einschätzung in der Regel nicht nochmals in Rücksicht gezogen werden dürfen;

6) daß bei den Landeskreditkassenschulden nur die Zinsen vom Kapitalreste am Einkommen abgezogen werden dürfen, nicht aber die Kapitalbeträge und Amor­tisationsbeträge;

7) daß, wenn die Einschätzung den vorbe­zeichneten Gesichtspunkten zuwider er­folgt, und ohne thatsächliche Begründung geringer vorgenommen wirb, als es das durch die Einkommensnachweisung fest­gestellte Einkommen erfordert, die unrich­tigen Einträge der Steuersätze in der Klassensteuer-Rolle als Schreibfehler an­gesehen und die Berichtigung veranlaßt werden wird;

8) die Einkommens-Nachweisung pro 1875 ist unter Beidrückung des Gemeinde­siegels von den Herrn Bürgermeistern hinsichtlich der nachgewiesenen Laste und Schulden in derselben Weise zu attesti- ren wie die pro 1874;

9) die Einkommens - Nachweisungen pro 1874 und 1875 wie die beiden Klassen­steuer-Rollen pro 1875 sind mir sofort nach der Einschätzung wieder einzusenden.

Hersfeld, am 28. August 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Berlin, den 18. Juli 1874.

Nachdem durch die Allerhöchste Verord­nung vom 28. v. Mts. (Ges. S. S. 257) vom 1. Januar 1875 ab für den Verkehr bei den öffentlichenKaffen und fürden allgemei­nen Verkehr dieReichsmarkrechnung eingeführt wordenD, veranlasse ich dieKönigl. Regierung,

die Kassen Ihres Geschäftsbezirks wegen der Ausführung jener Verordnung unter Hinweis auf die Art. 14, 15 und 17 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 (R. G.Bl. S. 233) schleunigst mit der nöthigen An­weisung zu versehen. Die Etats, Kassen­bücher, Abschlüsse, Abrechnungen und Jah- res-Rechnungen erhalten vom Jahre 1875 ab Statt der bisherigen RubrikenThaler" Silbergroschen"Pfennige" beziehungsweise Gulden" undKreuzer" die zwei Rubriken Mark"Pfennige". Soweit die Entwürfe zu den Kassen-Etats für 1875 bereits ein­gereicht sind, werden dieselben diesseits nach Mark umgerechnet werden. Bei den bereits festgestellten oder vom 1. Januar k. I. ab noch auf ein oder mehrere Jahre laufenden Kassen-Etats kann von einer Umrechnung derselben in Reichsmünze abgesehen werden. Hinsichtlich dieser Etats sind jedoch die be­treffenden Kassen anzuweisen, die Umrech­nung in Reichsmünze Pes der Gelderhebuug resp. Zahlungsleistung, sowle-verver Vor- tragung des Etats-Solls in den Kassen­büchern, Abschlüssen und Jahres-Rechnungen ohne Weiteres selbst zu bewirken. Wenn sich durch die Abrundung von Markpfen- nigen nach den weiterhin aufgestellten Grund- säßen etwa Differenzen gegen die Etats-An- sätze ergeben, so sind dieselben bei der Rech­nungslegung entsprechend zu erläutern. Alle Zahlungen sind nach dem im Art. 14 §. 2 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 aufge­stellten Grundsätze auf volle Markpfennige abzurunden. Bei periodischen Hebungen erfolgt diese Abrundung in den I a h r e s- beträgen. In den einzelnen Hebungs- terminen ist die Regulirung der Raten so einzurichten, daß bei der Theilung Mark­bruchpfennige vermieden werden und sich eventl. das Mehr oder Weniger in den ver­schiedenen Hebungsterminen ausgleicht. Bei den Special- Forstkassen und den anderen mit diesen in gleicher Lage sich befindenden Kassen, für welche das Wirthschaftsjahr mit einem früheren Zeitpunkte als dem 1. Ja­nuar 1875 beginnt, sind die Kassenbücher noch für die Thalerrechnung anzulegen. Am Schlüsse des laufenden Jahres sind dem­nächst die bis dahin vorgekommenen Ein­nahmen und Ausgaben jedoch nur Titel- resp. Abtheilungsweise in Reichsmünze um- zurechnen und von da ab die Thaler« und Groschen - Colonnen zur Eintragung der Mark und Pfennige zu benutzen. AlleZah- lungs - Anweisungen haben vom nächsten Jahre ab auf Mark und Pfennige zu lauten.

Der Finanz-Minister, gez. Camphausen.

An die Königliche Regierung zu Cassel.

Cassel, am 26. Juli 1874.

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