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für die

Kreise Hersfeld und Hünfeld.

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DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Cassel, am 27. August 1874.

Nach den Kundgebungen in öffentlichen Blättern wird beabsichtigt, am 2. Septem­ber l. I. und ferner alljährlich am nämli­chen Tage ein Nationalfest zum Andenken an die glorreichen Erfolge des Krieges von 1870,71 und an die Wiederaufrichtung des deutschen Reichs zu feiern.

An denjenigen Orten, wo eine solche Feier verunstaltet wird, darf der Schulunterricht an dem genannten Tage ausfallen und ist die Feier durch geeignete Behandlung des historischen Stoffes in den Schulen vorzu- bereiten.

Die Betheiligung der Schulen an dem Feste und die Veranstaltung von Schulfeier- lichkeiten wird dem Ermessen der Lokal- Schulbehörden überlassen.

Hiernach ist das Erforderliche zu veran­lassen.

Königliche Regierung Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

Mittler.

An die Königl. Landräthe rc.

Wird den Königlichen Herrn Lokalschul- inspectoren und den Herren Stadt- und Ortsvorständen des Kreises zur Kenntniß­nahme mitgetheilt.

Hersfeld, am 28. August 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Es sind in letzter Zeit nicht allein von Privatpersonen, sondern auch von den Bür­germeistern zahlreiche Gesuche um Beurlau­bungen zur Disposition der Truppentheile von Mannschaften dem Königlichen General- Commandodes 11. Armee»Corps zugefertigt worden, während dieselben bestimmungs- mäßigdurch die Landrathsämter di­rekt an die resp. Truppentheile gerichtet werden sollen.

JnGemäßheit höherer Verfügung werden daher die Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises darauf aufmerksam gemacht und ha­ben in ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, daß derartige Gesuche stets an das Landrathsamt zu richten sind und von diesem weiter befördert werden.

Hersfeld, am 28. August 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Nach vollzogener Vorrevision der Klassen­steuer-Rollen und Einkommensnachweisungen pro 1815 werde ich den Herren Ortsvor­

ständen des Kreises die vorgedachten Litera- lien nebst den Einkommensnachweisungen pro 1874 zurücksenden, um nunmehr die nach §. 10a des Gesetzes vom 25. Mai 1873 und §. 7 der Instruktion vom 29. Mai 1873 gewählte dortige Einschätzungs -Commission auf den 8. k. Mts. zur Vornahme der Steuer- Veranlagung zu berufen.

Die Mitglieder der vorgedachten Commis­sion sind nach Vorschrift des §. 10 des Ge­setzes vom 25. Mai 1873 und §. 8 der In­struktion vom 29. Mai 1873 vor dem Be­ginne der Sitzung mittelst Handschlags an Eidesstatt zur Geheimhaltung der .bei dem Einschätzungsgeschäfte zu ihrer Kenntniß gelangenden Vermögens- und Einkommens­verhältnisse zu verpflichten, darüber ein Pro­tokoll aufzunehmen und dasselbe, von den rc. Mitgliedern unterschrieben, demnächst mit den Klassensteuer-Rollen an mich einzureichen. Die Einschätzungs - Commission ist darauf aufmerksam zu machen.

1) daß sie bei der ihr obliegenden Prüfung der von dem Ortsvorstande aufgestellten Einkommens-Nachweisung die Einträge in derselben durch Correcturen in keinem Falle ändern darf. Ist sie mit den Angaben nicht einverstanden, sei es, daß sie die Einkünfte aus den einzelnen Einnahmequellen zu gering oder zu hoch veranschlagt erachtet, sei es, daß sie eine Vervollständigung auch nach anderer Richtung hin vorzunehmen beabsichtigt, so hat sie ihre abweichende Ansicht ent­weder in der für Bemerkungen be­stimmten Colonne der Einkommensnach- weisung oder in einer der letzteren ber- zufügenden besonderen Verhandlung niederzulegen und durch bestimmte Be­zeichnung des von ihr angenommenen Einkommens zu begründen, (cfr. §. 8 der Instruktion vom 29. Mai 1873.)

2) daß die Feststellung der Steuerstufe und des Steuersatzes in der Klassensteuer- Rolle genau dem nach der Einkommens- Nachweisung ermittelter Einkommen und dem im §. 7 des Gesetzes vom 25. Mai 1873 angegebenen Tarife entsprechen muß;

3) daß eine geringere Einschätzung als die in dem vorgedachten Tarife gesetzlich vor­geschriebene nur bei dem Vorhandensein der in Spalte 21 der Einkommens-Nach­weisung vermerkten Verhältnisse statthaft und speciell zu begründen und daß beim Vorhandensein solcher Verhältnisse die ausnahmsweise Freilassung nur hinsicht­lich der Personen zulässig ist, welche ihrem Einkommen von 140 Thlr. bis 220 Thlr. nach zur 1sten Stufe gehören

würden, bei den Pflichtigen der übrigen Stufen der Regel nach aber nur Ermäßi­gungen um eine Stufe stattsinden dürfen;

4) daß die Lasten und zu zahlenden Schulden- Zinsen durch Vorlegung der letzten Zinsquittungen nachgewiesen und die Gläubiger sowie die Beträge der wirklich bezahlten Jahreszinsen in einem beson­deren Schuldenverzeichnisse angegeben werden, anderen Falls außer Berück­sichtigung bleiben müssen;]

5) daß die in der Spalte 18 der Einkom­mens-Nachweisung eingetragenen Lasten und gezahlten Schulden-Zinsen nach er- folgtem Abzüge an dem Gesammt-Ein- kommen eines Pflichtigen in Spalte 19 bei der Einschätzung in der Regel nicht nochmals in Rücksicht gezogen werden dürfen;

6) daß, bei den LandeskrEassenschulden nur die Zinsen vom Kapitalreste am Einkommen abgezogen werden dürfen, nicht aber die Kapitalbeträge und Amor­tisationsbeträge;

7) daß, wenn die Einschätzung den vorbe­zeichneten Gesichtspunkten zuwider er­folgt, und ohne thatsächliche Begründung geringer vorgenommen wird, als es das durch die Einkommensnachweisung fest­gestellte Einkommen erfordert, die unrich­tigen Einträge der Steuersätze in der Klassensteuer-Rolle als Schreibfehler an­gesehen und die Berichtigung veranlaßt werden wird;

8) die Einkommens-Nachweisung pro 1875 ist unter Beidrückung des Gemeinde­siegels von den Herrn Bürgermeistern hinsichtlich der nachgewiesenen Lasten und Schulden in derselben Weise zu attesti- ren wie die pro 1874;

9) die Einkommens - Nachweisungen pro 1874 und 1875 wie die beiden Klassen­steuer-Rollen pro 1875 sind mir sofort nach der Einschätzung wieder einzusenden. Hersfeld, am 28. August 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die Herren Ort-vorstände zu

Allmers hausen, Eitra, Leimbach, Mecklar, Mengshausen, Motz- feld, Oberlengsfeld, Oberstop­pel, Reilos, Philippsthal und Unterneurode

sind bis jetzt noch mit Erreichung der Ge­meinderechnungen pro 1873 im Rückstände. Dieselben werden aufgefordert, die Rech­nungen binnen 8 Tagen bei 1 Thlr. Strafe dahier einzureichen.

Hersfeld, am 27. August 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.