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für die

Amic Hcrsfcld und Hünfcld.

^V 68» HesA^LLN, Mittwoch oen 26. August 1814»

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Mit Rücksicht auf die am 2. September d. J., dem Jahrestag der Schlacht bei Sevan, dahier stattfindenden Festlichkeiten wird mit Genehmigung Königlicher Regierung der auf diesen Tag fallende Kram- und Viehmarkt in hiesiger Stadt auf

Mittwoch den 9. September d. I. verlegt.

Die Herrn Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises haben dies auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt machen zu lasten.

Hersfeld, am 24. August 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

In Gemäßheit höherer Verfügung werden die pensionirten Gendarmen des Kreises darauf aufmerksam gemacht, daß bei ihrer Versetzung in den Ruhestand das Gesetz vom 27. März 1872 betreffend die Pensioni- rung der unmittelbaren Staatsbeamten rc. in Gemäßheit des §. 4 desselben An­wendung findet und sie hiernach mit ihren Pensions-Ansprüchen vollständig abgefunden sind. Wenn ihnen neben der Pension auch der Civil -Versorgungsschein ertheilt wird, so hat dies nur die Bedeutung, daß ihnen ihr Anspruch auf eine Civilstelle gewahrt bleibe, keineswegs giebt ihnen dies aber die Berechtigung, für Richtbenutzung dessel­ben auf eine Peusions-Zulage von monatlich 3 Thaler Anspruch zu machen, wie dies durch § Reichsgesetz vom 4. April d. I. betref­fend einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensiomrung und Versorgung der Militair- personen den Militairpersonen des Reichs­heeres und der Kaiserlichen Marine gestat­tet ist.

Die Herrn Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises haben dies den in ihren Gemeinden sich aufhalten­den pensionirten Gendarmen zu eröffnen.

Hersfeld, am 25. August 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die Königliche Regierung zu Cassel hat durch Beschluß vom 19. d. M. in Gemäß­heit des §. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1870 betreffend die Schonzeiten des Wildes angeordnet, daß der Schluß der Schonzeit für die im §. 1 des gedachten Gesetzes unter Ziffer 11 und 12 aufgeführ­ten Wildarten (Rebhühner, Auer-, Birk- und

Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen) für den Kreis Hersfeld ausnahms­weise für das laufende Jahr schon jetzt ein- tritt, resp. vom 19. d. M ab emgetreten ist. Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Hersfeld, am 25. August 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die Königlichen Gendarmen sowie sämmt­liche Ortspolizeibehörden des Kreises wer­den angewiesen, darüber zu wachen, daß die Jagd von solchen Personen, die nicht im Besitz eines noch gültigen Jagd­schein s sich befinden, nichtausgeüv twird. Hersfeld, am 26. August 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Kreis Hünfeld.

Hünfeld, am 25. August 1874.

Die Herrn Bürgermeister und Ortsver« walter des Kreises wollen in ihren Gemein­den bezw. Gutsbezirken durch Ausruf und Anschlag bekannt machen lasten, daß vom 4. Senternd er d. I. ab an den Dienstagen und Freitagen Bestellungen auf Gewerbe­scheine pro 1875 entgegen genommen wer­den und daß Jeder, welcher eine derartige Bestellung hier aufgeben will, durch eine Bürgermeisteramtliche Bescheinigung nach­weisen muß, daß er

1) das 21. Lebensjahr überschritten,

2; mit einer abschreckenden oder anstecken­den Krankheit nicht behaftet ist,

3) wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzli­cher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vor­sätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwi­derhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln betreffend Ein­führung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu Ge­fängniß nicht verurtherlt und tn Aus­übung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht beschränkt worden ist,

4) nicht unter Polizei - Aufsicht steht und daß ihm

5) Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei und Trunksucht nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.

Der Königliche Landrath Götz.

Steckbrief.

Wilhelm Herbst von Mahlerts A. B., 20 Jahr alt, hat sich der Unterstützung fei» ner Eltern entzogen und wird um deffen Heimweisung und Nachricht darüber ersucht.

Haare: dunkelblond, stark, Stirn: niedrig, schmal, Augen: blau, Nase: gerade, Mund: weit, Bart: Schnurrbart, breitschulterig, treibt sich mit einer Frauensperson umher. Hünfeld, am 22. August 1874.

Der Königliche Landrath Götz.

Hünfeld, am 24. August 1874.

In der Gemeinde Mengers ist die Maul- und Klauenseuche unter dem Rind­vieh ausgebrochen, was hierdurch mit dem Anfügen veröffentlicht wird, daß die vorge­schriebenen polizeilichen Maßregeln getroffen worden sind.

Der Königliche Landrath Götz.

Hünfeld, am 24. August 1874.

Gefunden: Ein Sack mit 4 Maas Gerste. Meldung des Eigenthümers bei dem Orts- vorstande zu Hünhan.

Der Königliche Landrath Götz.

^^^"" '-"-"" - ....... ".Hüll

Berlin W., den 22. August 1874.

Bekanntmachung

Beförderung von Beilagen und Nebenblät­tern der Zeitungen beim Postdebit.

In Folge des Wegfalls der Zeitungs­stempelsteuer sind die Bestimmungen hinsicht­lich der Zulassung von Beilagen und Ne­benblättern zu Zeitungen beim Postdebit einer Revision unterzogen worden. Vom 1. October d. J. ab treten für das Reichs­postgebiet bis auf Weiteres die nachstehen­den Vorschriften in Kraft:

1) Als Zeitungsbeilagen werden unentgeld- lich befördert:

a) Beilagen, welche in Format, Papier und Druck mit der Hauptzeitung übereinstim- men, und entweder durch Prospect und Titel des Hauptblatts oder durch die Bezeichnung alsBeilage", oder endlich nach Inhalt einer von dem Verleger an die Postbehörde abzugebenden schriftlichen Erklärung als regelmäßige Beilagen der Hauptzeitung erkennbar sind;

b) regelmäßige Nebenblätter, welche zwar in Format, Papier und Druck mit der Hauptzeitung nicht übereinstimmen, hin­sichtlich deren aber die sonstigen Be­dingungen unter 1 a. von den Verlegern erfüllt sind, vorausgesetzt jedoch, daß diese Nebenblätter nur im Zusammenhänge mit dem.Hauptblatt, nicht aber für sich allein im Postabonnement bezogen werden können.

Nebenblätter, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind von der unentgelt­lichen Beförderung durch die Post als - Zeitungsbeilagen ausgeschlossen.