für die
Amic Hcrsfcld und Hünfcld.
^V 68» HesA^LLN, Mittwoch oen 26. August 1814»
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postausschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
Mit Rücksicht auf die am 2. September d. J., dem Jahrestag der Schlacht bei Sevan, dahier stattfindenden Festlichkeiten wird mit Genehmigung Königlicher Regierung der auf diesen Tag fallende Kram- und Viehmarkt in hiesiger Stadt auf
Mittwoch den 9. September d. I. verlegt.
Die Herrn Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises haben dies auf ortsübliche Weise öffentlich bekannt machen zu lasten.
Hersfeld, am 24. August 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
In Gemäßheit höherer Verfügung werden die pensionirten Gendarmen des Kreises darauf aufmerksam gemacht, daß bei ihrer Versetzung in den Ruhestand das Gesetz vom 27. März 1872 — betreffend die Pensioni- rung der unmittelbaren Staatsbeamten rc. — in Gemäßheit des §. 4 desselben Anwendung findet und sie hiernach mit ihren Pensions-Ansprüchen vollständig abgefunden sind. Wenn ihnen neben der Pension auch der Civil -Versorgungsschein ertheilt wird, so hat dies nur die Bedeutung, daß ihnen ihr Anspruch auf eine Civilstelle gewahrt bleibe, keineswegs giebt ihnen dies aber die Berechtigung, für Richtbenutzung desselben auf eine Peusions-Zulage von monatlich 3 Thaler Anspruch zu machen, wie dies durch § Reichsgesetz vom 4. April d. I. — betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensiomrung und Versorgung der Militair- personen — den Militairpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine gestattet ist.
Die Herrn Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises haben dies den in ihren Gemeinden sich aufhaltenden pensionirten Gendarmen zu eröffnen.
Hersfeld, am 25. August 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Königliche Regierung zu Cassel hat durch Beschluß vom 19. d. M. in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 26. Februar 1870 — betreffend die Schonzeiten des Wildes — angeordnet, daß der Schluß der Schonzeit für die im §. 1 des gedachten Gesetzes unter Ziffer 11 und 12 aufgeführten Wildarten (Rebhühner, Auer-, Birk- und
Fasanenhennen, Haselwild, Wachteln und Hasen) für den Kreis Hersfeld ausnahmsweise für das laufende Jahr schon jetzt ein- tritt, resp. vom 19. d. M ab emgetreten ist. Es wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Hersfeld, am 25. August 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Königlichen Gendarmen sowie sämmtliche Ortspolizeibehörden des Kreises werden angewiesen, darüber zu wachen, daß die Jagd von solchen Personen, die nicht im Besitz eines noch gültigen Jagdschein s sich befinden, nichtausgeüv twird. Hersfeld, am 26. August 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Kreis Hünfeld.
Hünfeld, am 25. August 1874.
Die Herrn Bürgermeister und Ortsver« walter des Kreises wollen in ihren Gemeinden bezw. Gutsbezirken durch Ausruf und Anschlag bekannt machen lasten, daß vom 4. Senternd er d. I. ab an den Dienstagen und Freitagen Bestellungen auf Gewerbescheine pro 1875 entgegen genommen werden und daß Jeder, welcher eine derartige Bestellung hier aufgeben will, durch eine Bürgermeisteramtliche Bescheinigung nachweisen muß, daß er
1) das 21. Lebensjahr überschritten,
2; mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit nicht behaftet ist,
3) wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaßregeln betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu Gefängniß nicht verurtherlt und tn Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nicht beschränkt worden ist,
4) nicht unter Polizei - Aufsicht steht und daß ihm
5) Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei und Trunksucht nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
Der Königliche Landrath Götz.
Steckbrief.
Wilhelm Herbst von Mahlerts A. B., 20 Jahr alt, hat sich der Unterstützung fei» ner Eltern entzogen und wird um deffen Heimweisung und Nachricht darüber ersucht.
Haare: dunkelblond, stark, Stirn: niedrig, schmal, Augen: blau, Nase: gerade, Mund: weit, Bart: Schnurrbart, breitschulterig, treibt sich mit einer Frauensperson umher. Hünfeld, am 22. August 1874.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 24. August 1874.
In der Gemeinde Mengers ist die Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvieh ausgebrochen, was hierdurch mit dem Anfügen veröffentlicht wird, daß die vorgeschriebenen polizeilichen Maßregeln getroffen worden sind.
Der Königliche Landrath Götz.
Hünfeld, am 24. August 1874.
Gefunden: Ein Sack mit 4 Maas Gerste. Meldung des Eigenthümers bei dem Orts- vorstande zu Hünhan.
Der Königliche Landrath Götz.
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Berlin W., den 22. August 1874.
Bekanntmachung
Beförderung von Beilagen und Nebenblättern der Zeitungen beim Postdebit.
In Folge des Wegfalls der Zeitungsstempelsteuer sind die Bestimmungen hinsichtlich der Zulassung von Beilagen und Nebenblättern zu Zeitungen beim Postdebit einer Revision unterzogen worden. Vom 1. October d. J. ab treten für das Reichspostgebiet bis auf Weiteres die nachstehenden Vorschriften in Kraft:
1) Als Zeitungsbeilagen werden unentgeld- lich befördert:
a) Beilagen, welche in Format, Papier und Druck mit der Hauptzeitung übereinstim- men, und entweder durch Prospect und Titel des Hauptblatts oder durch die Bezeichnung als „Beilage", oder endlich nach Inhalt einer von dem Verleger an die Postbehörde abzugebenden schriftlichen Erklärung als regelmäßige Beilagen der Hauptzeitung erkennbar sind;
b) regelmäßige Nebenblätter, welche zwar in Format, Papier und Druck mit der Hauptzeitung nicht übereinstimmen, hinsichtlich deren aber die sonstigen Bedingungen unter 1 a. von den Verlegern erfüllt sind, vorausgesetzt jedoch, daß diese Nebenblätter nur im Zusammenhänge mit dem.Hauptblatt, nicht aber für sich allein im Postabonnement bezogen werden können.
Nebenblätter, welche diesen Bedingungen nicht entsprechen, sind von der unentgeltlichen Beförderung durch die Post als - Zeitungsbeilagen ausgeschlossen.