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jeden Inhalts in alle auswärtigen und^fiB /> AL in der Unnoneen-Gxp<bi' hiesigen Zeitungen zu Originalpreisen lion von

Bludolf blosse, Frankfurt a. M.

Statut

über die Erhebung von Gemeinde- Umlagen in ber@emeinbcMecklar.

Auf Grund der §§. 3 und 77 der Ge- meinve-Ordnung für die Städte und Land­gemeinden des vormaligen Kurfürstentums Hessen und auf Grund der Beschlüsse des Gemeinde-Raths vom 24. April 1874 und des Gemeinde - Ausschusses vom 25. April a. c. wird hierdurch vorbehaltlich der Be­stätigung durch die Königliche Regierung nachstehendes Statut erlassen.

§ . 1.

Insoweit das Einkommen der Gemeinde Mecklar zur Bestreitung der ihr obliegen­den Ausgaben nicht hinreicht, sollen die fehlenden Mittel durch Erhebung von Ge­meinde-Umlagen nach Maßgabe der folgen­den Bestimmungen beschafft werden.

§ . 2.

Die Gemeinde-Umlagen werden nach Maß­gabe der sämmtlichen directen Staatssteuern (Klaffen-, Einkommen-, Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer), mit Ausschluß der Ge­werbesteuer vom Gewerbebetrieb im Um­herziehen, in der Weise erhoben, daß der einmonatliche Staatssteuerbetrag die Ein­heit (Simplum) der auf Beschluß der Ge­meindebehörden unter Beobachtung des §. 84 Nr. 5 der Gemeinde-Ordnung nach Be­dürfniß auszuschreibenden Umlagen bildet (cf. jedoch §. 5).

Außerdem sollen erforderlichen Falls in Ermangelung sonstiger Befreiungsgründe diejenigen von der Klassensteuer befreiten felbstständigen Personen, deren jährliches Einkommen weniger als 140 Thaler beträgt und welche nicht im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlausende Unterstützung erhalten, mit einem für Haushaltungen wie für Einzelsteuernde geltenden fingirten Klas­sensteuersatze von i Tdaler jährlich zur Um­lage herangezogeu werden (§. 9a des Ge­setzes vom 25. Mai 1873, Gesetz-Samm­lung S. 213).

§ . 3.

Zur Zahlung der Gemeinde-Umlagen sollen als verpflichtet herangezogen werden:

a) alle Diejenigen, welche innerhalb des Gemeinde-Bezirks von Mecklar ihren Wohnsitz haben, oder sich in demselben länger als 3 Monate lang aufhalten, die letzteren vom Ablauf des dritten Monats ab.

b) alle diejenigen juristischen, wie physi­schen Personen, welche, auch ohne im Gemeindebezirk zu wohnen, daselbst Grundbesitz haben, oder ein stehendes Gewerbe betreiben, diese jedoch nur nach Maßgabe der von diesem Grund­besitz resp. Gewerbebetrieb zu entrich­tenden Grund-, Gebäude- resp. Gewer­besteuer.

§. 4.

Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer von außerhalb des Gemeindebezirks belege- nem Grundeigenthum oder auswärtigem Gewerbebetrieb werden zur Gemeinde-Um­lage nicht herangezogen. Auch bleiben von derselben die zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke und Gebäude befreit.

Wegen Befreiung und Erleichterung der Staatsdiener rc. kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung (Verordnung vom 23. September 1867 Gesetz-Samm­lung S. 1648).

§. 5.

Die Veranlagung zur Gemeinde-Umlage, soweit dieselbe nicht unmittelbar aus der Staatssteuer-Rolle entnommen werden kann, geschieht durch Einschätzung nach den für die Staatssteuer geltenden Grundsätzen.

§ 6.

In Bezug auf die Verjährung der Ge­meinde-Umlagen kommen die bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1840 über die Verjährungsfristen bei öffent­lichen Abgaben (preußische Gesetz-Sammlung de 1840 S. 140) zur Anwendung.

Mecklar, am ten

Der Bürgermeister Buchbach.

Der Gemeinderath Claus, Läpp.

Der Ausschuß - Vorsteher ,Johs. Claus.

Es wird hierdurch bescheinigt, daß das vorstebende Statut vom Gem-einderath und Ausschuß in den Sitzungen vom 24. April

Backwaarenpreife

in der Stadt Hersfeld für die Zeit vom 15. bis 31. August 1874 nach denJigenen Angaben der Bäcker und sonstigen Brod- rc. Verkäufer.

Namen der Verkäufer.

Roggen-Brod ä 500 Grm. Sgr. Hlr.

Weiß-Brod ä 500 Grm.

Wasser-Wecke ä 4 Hlr.

Grm.

Milch-Brod, ä 4 Hlr. Grm.

Sgr.

Hlr.

Hettler, fhetnr, Wilh.

1

u

56

48

Pforr, Gustav ....

. 1

~

64

48

Spangenberg, Joh. Ww.

1

1

3

55

45

Huth, Georg Hermann .

1

2

1

6

40

30

Hagemann, Joh. . . .

1

2

1

6

60

50

Wille, Conrad ....

. 1

2

60

40

Schäfer, Wilhelm . . .

'

48

38

Nehm, Joh. Heinrich

. 1

1

3

55

45

Heil, Friedrich ....

1

2L

1

4

50

30

Ranft, Wilh.....

,

1

4

65

50

Huth, Wittwe ....

. 1

2z

1

6

48

38

Huth, Wilhelm . . .

. 1

2z

50

45

Pfaff, Johannes . . .

1

3

-

47

33

Heil, Peter.....

. 1

3

48

32

Hettler, Hermann . .

. 1

1

60

48

Bolz, Abraham . . .

. 1

24

64

48

Walpert, Heinr. Hermann

. 1

2

.

60

50

Wille, Justus ....

, 1

24

50

30

Krug, G......

.

56

48

Schwarz, Wittwe . . .

. 1

1

3

50

46

Huth, U. 6......

. . 1

2

--

60

40

Hersfeld, am 17. August 1874.

Der Bürgermeister Kempf. vdt. Kraus.

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a. c. und vom 25. April c. unter Beobachtung der Bestimmungen im §. 65 der Gemeinde­ordnung vom 23. October 1834 beschlossen ist, daß dasselbe nach zuvoriger öffentlicher Bekanntmachung vom 1. Mai d. I. bis zum 1. Juli d. I. zu Jedermanns Einsicht aus­gelegen hat und daß innerhalb dieser Frist keine Einwendungen gegen dasselbe erhoben worden sind.»

Mecklar, am 2. Juli 1874.

Der Bürgermeister

(L. 8.) W. Buchbach.

Zur Beglaubigung: Hersfeld, am 30. Juli 1874.

Der Königliche Landrath (L S.) Auffarth.

Vorstehendes Statut wird in Gemäßheit des § 3 der Gemeinde-Ordnung vom 23. October 1834 bis auf Weiteres bestätigt. Caffel, am 4. August 1874.

(L. 8.) Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Kühne.

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