für die
Krenc Hersfeld und Hümeld.
^ LA HssS^sLD, Sonnabend den 25. Juli R8S4.
Das „Kreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Pettt-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.
Amtliches.
Kreis Hersfeld.
In Gemäßheit der von dem Bundesrathe unter dem 29. März d. I. beschlossenen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 23. Februar d. I., betreffend die Gewährung von nachträglichen Vergütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden (Reichs- gesetzblatt Seite 17) werden alle Diejenigen, welche auf Grund des gedachten Gesetzes Ansprüche auf nachträgliche Vergütung der während des mobilen Zustandes der Armee in den Monaten Juli 1870 bis einschließlich Juni 1871 bewirkten Kriegsleistungen zu begründen vermögen, hierdurch aufgefordert, dieselben innerhalb einer präklusivischen Frist von 6 Monaten, vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an gerechnet, bei dem zuständigen,Landrathsamte unter Vorlegung der nöthigen Bescheinigungen anzumelden.
Ansprüche, welche bis zum Abläufe der Präklusivfrist nicht angemeldet sind, können nachträglich nicht geltend gemacht werden.
Eassel, den 7. Juli 1874.
Königliche Regierung, Abtheilung des Junern.
Unter Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung der Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern in Caffel vom 7. Juli 1874 fordere ich alle Diejenigen, welche auf Grund des gedachten Gesetzes Ansprüche auf nachträgliche Vergütung bewirkter Kriegsleistungen zu begründen vermögen, auf, solche unter Vorlegung der nöthigen Bescheinigungen bis zum 22. Januar k. I., dem Tage des Mlaufs der Präklusivfrist, bei mir an- zumelven. Insbesondere richte ich diese Aufforderung an die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden, wie an die Herren Vorsteher der Gutsbezirke und bemerke, daß die Liquidation in der bisherigen Weise zu geschehen hat.
Hersfeld, am 23. Juli 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Hersfeld, den 24. Juli 1874.
Mit jedem Tage tritt die Gefahr mehr in den Vordergrund, die der öffentlichen Ordnung von Vereinen, welche die kirchlich- politischen Fragen zum Gegenstand ihrer Erörterung machen, durch die Erregung der Leidenschaften droht. Es kommen hierbei nicht allein solche Vereine in Betracht, welche sich offen als „politische" bekennen, sondern auch solche, welche, wie die katholischen Ge- sellenvereine, die katholischen Kasinos u. a. m. ursprünglich nicht zu politischen Zwecken ge
gründet sein mögen, gleichwohl aber nach den neuerdings gemachten Erfahrungen durch ihre Leiter auch solchen Zwecken dienstbar gemacht werden. Bis wohin die ausgestachelten politisch-religiösen Leidenschaften zu führen vermögen, dafür hat das neueste Ereigniß — der gegen den Fürsten Reichskanzler in Kissingen verübte Mordversuch — einen thatsächlichen Beweis geliefert.
Es erscheint daher als dringende Pflicht der Polizeibehörden, der Thätigkeit der gedachten Vereine ihre volle und unausgesetzte Aufmerksamkeit zuzuwenden, um strafbaren Ausschreitungen mit allen Mitteln, welche die Gesetze an die Hand geben, rechtzeitig entgegentreten zu können.
Wenn das Vereinsgesetz vom 11. März 1850 nur solche Vereine der Controle der Polizeibehörde unterstellt, welche eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken, so mag hier auf's Neue daran erinnert werden, daß es nicht, erforderlich ist, daß dieser Zweck in den Vereinsstatuten ausgesprochen sei, sondern es zur Anwendung des Gesetzes auf einen Verein genügt, wenn derselbe durch sein thatsächliches Verhalten erkennen läßt, daß er eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten auszu- üben sucht, (conf. Oppenhoff, Rechtssprech- ung des Obertribunals Bd. VII. S. 353.)
Es ist Pflicht der Ortspolizeibehörden dafür zu sorgen, daß sich derartige Vereine ihrer Controls und die Versammlungen derselben der gesetzlich zulässigen Ueberwachung nicht entziehen.
Wo sich die gedachten Vereine als politische im Sinne des §. 8 des Vereinsgesetzes charakterisiren, da ist darüber zu wachen, daß sie die in diesem §. gegebenen Vorschriften genau beobachten. Insbesondere ist eine nach §. 8 b. des angeführten Gesetzes verbotene Verbindung derartiger Vereine unter einander nicht zu dulden. Wo daher der gegründete Verdacht einer solchen Verbindung vorliegt, ist mit der vorläufigen Schließung des Vereins, gemäß §. 8 1. c. Absatz 2 vorzugehen.
Mehrfach — u. a. durch den s. g. Mainzer Katholikenverein — ist der Versuch gemacht worden, das Verbot der Verbindung politischer Vereine durch die Gründung von Central-Vereinen zu umgeben, deren Mitglieder sich, ohne ausgesprochenermaßen selbstständige Lokalvereine zu bilden, über das ganze Staatsgebiet verteilen. Nach der Rechtsprechung des Königlichen Obertribunals sind die Vorschriften des §. 8 des Vereinsgesetzes auch auf solche lokale Vereinigungen von Mitgliedern eines Central- Vereins der Regel nach für anwendbar zu. erächten. Dieser Grundsatz ist neuerdings
in einer Entscheidung des höchsten Gerichtshofs vom 30. März d. J. auf das Bestimmteste anerkannt worden. Hiernach wird mit Schließung der lokalen Vereinigungen des „Mainzer Katholiken-Vereins" überall, wo es noch nicht geschehen sein sollte, vorzugehen sein.
In Folge höherer Anordnung fordere ich die Herren Ortspolizeiverwalter des Kreises daher auf hiernach eintretenden Falles vorzugehen.
Sollten in irgend einem Polizeibezirke des Kreises katholische Vereine vorhanden sein, so sind mir solche binnen 3 Tagen namhaft zu machen und dabei anzugeben, ob die Vereine eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken, oder ausüben, ob sie politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern bezwecken bezwse. thatsächlich erörtern, oder, welche Zwecke sie sonst verfolgen. Ferner ist anzugeben, wie viel Mitglieder die Vereine zählen, ob und mit welchen andern Vereinen sie in Verbindung stehen und endlich unter welcher Leitung sie sich befinden.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Herren Ortsvorstände bezwese. Orts- verwalter zu
Eitra, Hählgans, Heenes, Kathus, Meck- bach, Meisebach, Oberrode, Reilos, Sieglos, Tann, Untergeis, Biengartes, Wilhelmshof, Gersdorf, Gershausen, Goß- mannsrode, Heddersdorf, Holzheim, Kirchheim, Unterstoppel, Kohlhausen, Lengers, Ausbach, Dünkelrode, Lam- pertsfeld, Röhrigshof, Ransbach und Schenksolz werden aufgefordert, das durch Verfügung vom 7. d. M. im Kreisblatt Nr. 54 geforderte Verzeichnis über die in ihren Gemeinden bezwse. Bezirken befindlichen, zu Geschworenen befähigten Personen binnen 2 mal 24 Stunden anher einzusenden.
Hersfeld, am 24. Juli 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Wegen des gegenwärtigen außergewöhnlichen niedrigen Wafferstandes uno des dadurch bereits herbeigeführten theilweisen Nothstandes, veranlasse ich hierdurch die Ortsvorstände im Kreise Hersfeld den Müllern in ihren Gemeinden bis auf weitere Verfügung zu gestatten, auch Sonntags, jedoch mit Ausnahme der Zeit des öffentlichen Gottesdienstes, zu mahlen.
Hersfeld, am 23. Juli 1874.
Der Königliche Laudrath Auffarth.
Unter Bezugnahme auf die im Kreisblatt Nr. 45 abgedruckte Bekanntmachung vom 5.