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für die

Krenc Hersfeld und Hümeld.

^ LA HssS^sLD, Sonnabend den 25. Juli R8S4.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Pettt-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

In Gemäßheit der von dem Bundesrathe unter dem 29. März d. I. beschlossenen Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 23. Februar d. I., betreffend die Ge­währung von nachträglichen Vergütungen für Kriegsleistungen der Gemeinden (Reichs- gesetzblatt Seite 17) werden alle Diejenigen, welche auf Grund des gedachten Gesetzes Ansprüche auf nachträgliche Vergütung der während des mobilen Zustandes der Armee in den Monaten Juli 1870 bis einschließlich Juni 1871 bewirkten Kriegsleistungen zu begründen vermögen, hierdurch aufgefordert, dieselben innerhalb einer präklusivischen Frist von 6 Monaten, vom Tage der Ausgabe dieses Amtsblattes an gerechnet, bei dem zuständigen,Landrathsamte unter Vorlegung der nöthigen Bescheinigungen anzumelden.

Ansprüche, welche bis zum Abläufe der Präklusivfrist nicht angemeldet sind, können nachträglich nicht geltend gemacht werden.

Eassel, den 7. Juli 1874.

Königliche Regierung, Abtheilung des Junern.

Unter Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung der Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern in Caffel vom 7. Juli 1874 fordere ich alle Diejenigen, welche auf Grund des gedachten Gesetzes Ansprüche auf nachträgliche Vergütung bewirkter Kriegs­leistungen zu begründen vermögen, auf, solche unter Vorlegung der nöthigen Bescheinigun­gen bis zum 22. Januar k. I., dem Tage des Mlaufs der Präklusivfrist, bei mir an- zumelven. Insbesondere richte ich diese Auf­forderung an die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden, wie an die Herren Vorsteher der Gutsbezirke und be­merke, daß die Liquidation in der bisheri­gen Weise zu geschehen hat.

Hersfeld, am 23. Juli 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Hersfeld, den 24. Juli 1874.

Mit jedem Tage tritt die Gefahr mehr in den Vordergrund, die der öffentlichen Ordnung von Vereinen, welche die kirchlich- politischen Fragen zum Gegenstand ihrer Erörterung machen, durch die Erregung der Leidenschaften droht. Es kommen hierbei nicht allein solche Vereine in Betracht, welche sich offen alspolitische" bekennen, sondern auch solche, welche, wie die katholischen Ge- sellenvereine, die katholischen Kasinos u. a. m. ursprünglich nicht zu politischen Zwecken ge­

gründet sein mögen, gleichwohl aber nach den neuerdings gemachten Erfahrungen durch ihre Leiter auch solchen Zwecken dienst­bar gemacht werden. Bis wohin die aus­gestachelten politisch-religiösen Leidenschaften zu führen vermögen, dafür hat das neueste Ereigniß der gegen den Fürsten Reichs­kanzler in Kissingen verübte Mordversuch einen thatsächlichen Beweis geliefert.

Es erscheint daher als dringende Pflicht der Polizeibehörden, der Thätigkeit der ge­dachten Vereine ihre volle und unausgesetzte Aufmerksamkeit zuzuwenden, um strafbaren Ausschreitungen mit allen Mitteln, welche die Gesetze an die Hand geben, rechtzeitig entgegentreten zu können.

Wenn das Vereinsgesetz vom 11. März 1850 nur solche Vereine der Controle der Polizeibehörde unterstellt, welche eine Ein­wirkung auf öffentliche Angelegenheiten be­zwecken, so mag hier auf's Neue daran er­innert werden, daß es nicht, erforderlich ist, daß dieser Zweck in den Vereinsstatuten ausgesprochen sei, sondern es zur Anwen­dung des Gesetzes auf einen Verein genügt, wenn derselbe durch sein thatsächliches Ver­halten erkennen läßt, daß er eine Einwir­kung auf öffentliche Angelegenheiten auszu- üben sucht, (conf. Oppenhoff, Rechtssprech- ung des Obertribunals Bd. VII. S. 353.)

Es ist Pflicht der Ortspolizeibehörden dafür zu sorgen, daß sich derartige Vereine ihrer Controls und die Versammlungen der­selben der gesetzlich zulässigen Ueberwachung nicht entziehen.

Wo sich die gedachten Vereine als politi­sche im Sinne des §. 8 des Vereinsgesetzes charakterisiren, da ist darüber zu wachen, daß sie die in diesem §. gegebenen Vor­schriften genau beobachten. Insbesondere ist eine nach §. 8 b. des angeführten Ge­setzes verbotene Verbindung derartiger Ver­eine unter einander nicht zu dulden. Wo daher der gegründete Verdacht einer solchen Verbindung vorliegt, ist mit der vorläufigen Schließung des Vereins, gemäß §. 8 1. c. Ab­satz 2 vorzugehen.

Mehrfach u. a. durch den s. g. Main­zer Katholikenverein ist der Versuch ge­macht worden, das Verbot der Verbindung politischer Vereine durch die Gründung von Central-Vereinen zu umgeben, deren Mit­glieder sich, ohne ausgesprochenermaßen selbstständige Lokalvereine zu bilden, über das ganze Staatsgebiet verteilen. Nach der Rechtsprechung des Königlichen Ober­tribunals sind die Vorschriften des §. 8 des Vereinsgesetzes auch auf solche lokale Ver­einigungen von Mitgliedern eines Central- Vereins der Regel nach für anwendbar zu. erächten. Dieser Grundsatz ist neuerdings

in einer Entscheidung des höchsten Gerichts­hofs vom 30. März d. J. auf das Bestimm­teste anerkannt worden. Hiernach wird mit Schließung der lokalen Vereinigungen des Mainzer Katholiken-Vereins" überall, wo es noch nicht geschehen sein sollte, vorzuge­hen sein.

In Folge höherer Anordnung fordere ich die Herren Ortspolizeiverwalter des Kreises daher auf hiernach eintretenden Falles vor­zugehen.

Sollten in irgend einem Polizeibezirke des Kreises katholische Vereine vorhanden sein, so sind mir solche binnen 3 Tagen namhaft zu machen und dabei anzugeben, ob die Vereine eine Einwirkung auf öffent­liche Angelegenheiten bezwecken, oder aus­üben, ob sie politische Gegenstände in Ver­sammlungen zu erörtern bezwecken bezwse. thatsächlich erörtern, oder, welche Zwecke sie sonst verfolgen. Ferner ist anzugeben, wie viel Mitglieder die Vereine zählen, ob und mit welchen andern Vereinen sie in Verbin­dung stehen und endlich unter welcher Lei­tung sie sich befinden.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die Herren Ortsvorstände bezwese. Orts- verwalter zu

Eitra, Hählgans, Heenes, Kathus, Meck- bach, Meisebach, Oberrode, Reilos, Sieg­los, Tann, Untergeis, Biengartes, Wil­helmshof, Gersdorf, Gershausen, Goß- mannsrode, Heddersdorf, Holzheim, Kirchheim, Unterstoppel, Kohlhausen, Lengers, Ausbach, Dünkelrode, Lam- pertsfeld, Röhrigshof, Ransbach und Schenksolz werden aufgefordert, das durch Verfügung vom 7. d. M. im Kreisblatt Nr. 54 gefor­derte Verzeichnis über die in ihren Gemein­den bezwse. Bezirken befindlichen, zu Ge­schworenen befähigten Personen binnen 2 mal 24 Stunden anher einzusenden.

Hersfeld, am 24. Juli 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Wegen des gegenwärtigen außergewöhn­lichen niedrigen Wafferstandes uno des da­durch bereits herbeigeführten theilweisen Nothstandes, veranlasse ich hierdurch die Ortsvorstände im Kreise Hersfeld den Mül­lern in ihren Gemeinden bis auf weitere Verfügung zu gestatten, auch Sonntags, je­doch mit Ausnahme der Zeit des öffentli­chen Gottesdienstes, zu mahlen.

Hersfeld, am 23. Juli 1874.

Der Königliche Laudrath Auffarth.

Unter Bezugnahme auf die im Kreisblatt Nr. 45 abgedruckte Bekanntmachung vom 5.