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für die

Arme Hersfeld und Hünfeld.

^ 55.

HesS^eLd» Sonnabend den 11. Juli

1SM.

DasKreisblatt" erscheint wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 10 Sgr. pro Quartal bei den Postanstalten kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die dreispaltige Petit-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Amtliches.

Kreis Hersfeld.

Den Herren Ortsvorständen des hiesigen Kreises werde ich demnächst die Einkommens- Nachweisungen zu den Klassensteuerrollen pro 1874 zur Benutzung bei Aufstellung der Einkommensnachweisungen zu den Klassen- steuer-Rollen pro 1875 mit dem nöthigen Formularpapier zusenden.

Diejenigen Herrn Orts Vorstände, welche die Einkommens-Nachweisungen und Klasien­steuerrollen pro 1875 durch meine Vermit­telung dahier aufstellen lassen, wollen noch alsbald in den Einkommens-Nachweisungen pro 1874 die seit deren Aufstellung bezws. im Laufe dieses Jahres eingetretenen Per­sonal-, Vermögens-, Einkommens- und sonsti­gen Veränderungen derCensiten nachweisen

Zu dem Zwecke haben dieselben in der' Einkommens - Nachweisung pro 1874 mit Bleifeder:

1) zunächst alle in Abgang gekommenen Censiten resp, steuerfreien Personen mit der Notiz, aus welchem Grunde dieses geschehen ist, zu durchstreichen;

2) sodann alle neu zugegangenen Steuer­pflichtigen, einerlei ob dieselben ein jähr­liches Einkommen über oder unter 140 Thlr. haben, in der Reihenfolge der Hausnummern nachzutragen;

3) den Personenstand, sowie die Einträge in den übrigen Spalten einer genauen Revision zu unterwerfen und die nöthi­gen Abänderungen zu bewirken, den Arbeitsverdienst rc. der einzelnen zu einer Haushaltung gehörigen Personen und den Viehbestand genau anzugeben;

4) die so berichtigten Rollen innerhalb 6 Tagen wieder einzureichen und

5) innerhalb 14 Tagen persönlich hier vor« zutreten, um sich mit dem Aufsteller der Einkommens-Nachweisung resp. der Klassensteuer-Rollen näher zu benehmen, resp, demselben mündlich die etwa noch nöthigen Aufschlüsie zu geben.

Hersfeld, am 10. Juli 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Hersfeld, den 10. Juli 1874.

Den Herren Ortsvorständen und Ortsver­waltern des Kreises werde ich, sobald ich dazu in den Stand gesetzt bin, das nöthige Formularpapier zu der von ihnen in duplo aufzustellenden Klassensteuer-Rolle nebst Ein- kommensnachweisung zusendem Die Veran- lagungsarbeiten müssen dann alsbald be­gonnen und mit möglichster Beschleunigung fortgesetzt werden.

1) Zunächst hat der Ortsvorstand, wie

bisher, den Personenstand aufzunehmen und in die Spalten 1 bis 6 der Rolle nach nä­herer Anleitung des §. 2 der im Amtsblatt von 1873 Nr. 21 Seite 85 publicirten Jn- struction einzutragen. Die Eintragung der einzelnen Haushaltungen in die Rolle erfolgt in derselben Reihenfolge wie bisher, nur daß eine Sonderung der Bevölkerung nach dem Alter von unter und über 16 Jahren bezw. über 60 Jahren nicht mehr Statt fin­det und daß in Spalte 7 auch diejenigen Personen eingetragen werden müssen, welche für das Jahr 1874 bereits zur klassifizirten Einkommensteuer veranlagt gewesen sind.

Zu den Haushaltungen gehören der Haus­herr resp, die selbstständigen Hausfrauen, nebst ihren Augehörigen, mit welchen sie eine Wohnung und einen gemeinschaftlichen Haus­halt führen, mithin auch, abweichend von früher diejenigen Familienglieder, welche eigenes selbstständiges Einkommen haben.

Es müssen sämmtliche Einwohner, also auch diejenigen, welche zur Zeit der Veran­lagung des Arbeitsverdienstes wegen oder aus anderen Gründen zeitweise abwesend sind, sowie diejenigen, welche meine andere Gemeinde zu verziehen beabsichtigen, aber noch nicht verzogen sind (Gesinde, Hand­werksgehülfen rc.) in die Spalten 1 bis 6 der Rolle eingetragen werden.

2) Gleichzeitig hat der Ortsvorstand die Einkommensnachweisung aufzustellen. Hier­bei ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren, weil diese die wesentliche Grundlage der demnächstigen Einschätzung bildet, und sind die im §. 4 und 6 der Jnstruction gegebe« nen Vorschriften genau zu beachten. Ins­besondere wird darauf aufmerksam gemacht, daß

a. der Arbeitsverdienst und das Einkommen sämmtlicher Mitglieder des Haushaltes dem steuerpflichtigen Einkommen des zu besteuerndenHaushaltungsvorstandes zu- zurechnen sind,

b. daß der Werth der im eigenen Interesse (nicht im Dienste Anderer gegen Ver­gütung) verwendeten Arbeit resp, gelei­steten Thätigkeit des Haushaltungsvor­standes und der zum Haushalte gehörigen Familienglieder dem steuerpflichtigen Ein­kommen des ersteren zuzurechnen resp, als steuerpflichtiges Einkommen zu be­trachten ist. Wenn z. B. der Besitzer eines Gutes von 20 Ackern in einer mitt­leren Gemarkung, deren Nutzungswerth zu 5 Thlr. pro Acker bisher angeschlagen war, mit seiner eigenen und feiner Fa­milie Arbeitskraft ohne fremde Hülfe sein Gut bewirthschaftet, so ist nicht etwa ein steuerpflichtiges Einkommen von 100 Thlr. anzunehmen, sondern es tritt die­sem Einkommen der Werth der auf die

Bewlrthschaftung verwendeten Arbeit hinzu. Es würde sonst bei dem entge- genstehenden Verfahren die Folge ein­treten, daß ein solcher Besitzer wegen eines Einkommens unter 140 Thlr. von Klassensteuer frei bliebe, während ein viel schlechter stehender völlig besitzloser Tagelöhner klassensteuerpflichtig sein würde. Dasselbe gilt von jeder eigenen, in wirthschaftlicher Weise bei Betreibung eines Geschäftes resp. Gewerbes verwen­deten Thätigkeit des Steuerpflichtigen und der zu seinem Haushalte gehörigen Per­sonen;

c. daß Lasten und Zinsen von Schulden, wenn sie vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden sollen, unter Angabe des Namens und Wohnorts des Gläubigers, des Datums der Schuld- mkunde speciell durch Vorlegung der Zinsquittungen über die im letzten Jahre geschehene Zinszahlung nachzuweisen sind.

Besondere Ermittelungen zur Ausfüllung der einzelnen Spalten der Einkommensnach- weisung wird es nur ausnahmsweise bedür­fen, da das in den bisherigen Veranlagungs- literalien vorhandene Material unter Berück­sichtigung der Veränderungen in der Regel genügen wird, die bezüglichen Einträge zu machen. Es wird jedoch erforderlich sein, die einzelnen Einkommensquellen genauer wie bisher nach ihren wirklichen Erträgen, in die betreffenden Spalten einzutragen, und muß im Allgemeinen angenommen und da­bei festgehalten werden, daß die einzelnen Steuerpflichtigen dasjenige Einkommen wirk­lich gehabt haben, welches der bisherigen Einschätzung zu Grunde gelegt worden ist. Hierbei mache ich aber noch auf die nach­stehenden weiterenAnhaltspunkte autmerksam:

1) Bezüglich der Dienstboten von Vorn­herein annehmen zu wollen, daß dieselben von der Steuer frei zu lassen seien, ist un­richtig. Es muß vielmehr angenommen werden, daß ein Dienstbote, wenn er neben freier Station jährlich 60 Thlr. Lohn in baarem Gelde oder geldwerthen Sachen er­hält, zu besteuern sei. Denn bei den jetzigen Werthverhältnissen mußder.Werth der freien Station für einen erwachsenen Mann, der schwere Arbeiten zu verrichten hat, auf min­destens 80 Thlr. veranschlagt werden. Es macht dies pro Tag noch nicht 7 Sgr. aus.

2) Eine Tagelöhnerfamilie, in welcher 2 arbeitsfähige Personen vorhanden sind, muß in der Regel für steuerpflichtig gehalten werden, da bei der stets reichlich vorhande­nen Arbeit und den hohen Arbeitslöhnen ein jährliches Einkommen von mindestens 140 Thlr. unterstellt werden muß, wenn nicht besondere Verhältnisse auf einen gering­eren Verdienst schließen lassen.