Einzelbild herunterladen
 

190

zu erkennen geben, um eine Beihülfe aus Staatsmitteln nachzusuchen, ihre deßhalbigen Gesuche nicht etwa an den Herrn Minister des Innern direct, sondern zunächst an uns einzureichen, weil die Umgehung des gewöhn­lichen Jnstanzenzuges nicht nur die Entscheidung auf biefe Gesuche verzögert, sondern auch das Schreibwerk und die Portokosten vermehrt.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.

An die sämmtlichen Königlichen Herrn Landräthe ic.

Die vorstehende Verfügung wird den Herrn Bür­germeistern und Ortsverwaltern des Kreises zur Kennt­nisnahme und vorkommenden Falles zur Bescheidung mritgelheilt.

Hersfeld, am 17. Juni 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Unter Bezugnahme auf meine Verfügung vom 18» Februar d. J. in Nr. 15 des Kreisblattes fordere ich die Herren Bürgermeister der Stadt- und Landgemein­den des Kreises auf, mir innerhalb 8 Tagen zu berich­ten, ob das Nöthige wegen Sicherstellung des Grund­eigenthums der Gemeinden bezw. der zu deren Gunsten bestehenden Eigenthumsbeschränkungen und Belastungen durch Eintragung in das Grundbuch resp, durch eine sicher stellende Vorbemerkung geschehen ist, oder ob und welche Anstände sich dieserhalb etwa ergeben haben.

Insofern das Nöthige noch nicht geschehen sein sollte, ist solches alsbald und jedenfalls noch vor dem 1. Juli d. J. zu bewirken.

Hersfelv, am 16. Juni 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Verloren: am 8. d. M. auf der Straße von Hers­feld nach Oberhaun eine kurze Tabackspfeife. Der Finder wird um Ablieferung derselben an den Bürger­meister Dehuhardt zu Oberhaun ersucht.

Laiwrathsamt Hünseld.

Hünfeld, am 12. Juni 1874.

Die Herrn Lehrer des Kreises werden davon in Kenntniß gesetzt, daß in der Königlichen Centralturn- anstalt zu Berlin zu Anfang October d. I. wiederum ein bmonatlicher Kursus für Civileleven beginnen wird und etwaige Anmeldungen dazu ihrerseits spätestens bis zum 1. Juli d. J. bei Königlicher Regierung zu Gaffel direkt einzureichen sind.

Der Königliche Landrath Götz.

Landratbsamt Ziegenhain.

Diejenigen Herrn Ortsvorstände und Herrn Orts- verwalter des Kreises, welche noch nicht einberichtet baden, daß in ihren Gemeinden resp. Gutsbezirken Schindanger und die nöthigen Schleifen zur Fortschaf­fung des gefallenen Viehs gemäß der in diesem Blatte erlassenen Verfügung vom 7. d. Mts. angeschafft sind, werden an die Einreichung dieser Berichte binnen 3 Tagen hierdurch erinnert.

Ziegenhain, am 11. Juni 1874.

Der Königliche Landrath Günther.

Die Herrn Ortsvorstände wollen die Spanndienst- pflichtigen ihrer Gemeinden darauf aufmerksam machen, daß das Landwegebaumaterial bis zum 20. d. Mts. angefahren werden muß, und daß das zu diesem Zeit­punkt noch nicht beigeschaffte Material auf Kosten der Säumigen angesahren werden wird.

Ziegenhain, am 10. Juni 1874.

Der Königliche Landrath Günther.

Ziegenhain, am 11. Juni 1874.

Am 6. d. Mts ist dem Schmied Jakob Nieß zu Neukirchen ein ijähriges Rind von gelber Farbe ent­laufen. Wer dasselbe eingefangen, hat ohne Verzug dem Herrn Bürgermeister Weber zu Neukirchen oder dem Eigenthümer selbst hiervon Anzeige zu machen.

Der Königliche Landrath Günther.

Nach dem Gesetz betreffend Abänderungen und Er­gänzungen des Gesetzes vom 27. Juni 1871 über die Pensionirung und Versorgung der Militair- Personen u. s. w. vom 4. April 1874, werden hierdurch alle die­jenigen Invaliden aus dem Kriege 1870 | 71 des dies- ** J feitigen Bezirks aufgefordert, sich unter Vorlage ihrer Militairpapiere resp, des Civilversorgungsscheines so­fort und spätestens bis zum 25. dieses Mo­nats bei dem Bezirksfeldwebel ihres Bezirks zu melden: 1) welche den Civilverforgungsschein abgenommen zu haben und dafür eine monatliche Anstellungsent­schädigung von 2 Thaler zu erhalten wünschen.

Das Wahlrecht erlischt am 22. Oktober 1874.

2) welche in Gemäßheit des §. 76 des Gesetzes vom 27. Juni 1871, wegen Nichtbenutzung des Civil- versorgungsscheins zur nächst höheren Pensions- Klaffe anerkannt worden sind und denen gemäß des §. 12 des Gesetzes vom 4. April c. gegen ent- sprechende Minderung dieser Charpenpeusion eine Pensionszulage von 3 Thlr. für Nichtbenutzung des Civilversorgungsscheins gewährt werden kann. In beiden Fällen (also im 1. und 2.) ist der Nachweis erforderlich, daß der Civilversorgungsschein nicht durch s gerichtliches Erkenntniß verwirkt ist und muß deßhalb ein von der Ortsbehörde ausgestelltes und von dem betreffenden Herrn Landralh beglaubigtes Führungs- Attest dem Anträge beigefügt werden.

Außerdem dient sämmtlichen Theilnehmern an dem Kriege 1870 [ 71 zur Nachricht, daß die Anmeldefrist für begründete Ansprüche auf Jnvaliden-Versorgung bis zum 20. Mai 1875 festgesetzt ist.

Die Herrn Bürgermeister des Kreises werden er- gebeust ersucht, diese Bekanntmachung durch Ausruf resp, durch Anschlag veröffentlichen zu lassen. Marburg, den 15. Juni 1874.

Königliches Landwehr-B ezirks-Commando.

von Apell, j

Lieutenant und Adjutant. i

Gefunden: auf dem Wege von Hauptschwendu nach Schwarzenborn ein Geldbeutel, welcher bei dem Herrn Bürgermeister Richberg zu Hauptschwenda von dem Eigenthümer in Empfang genommen werden kann.

Verloren: auf dem Wege von Obergrenzebach nach,