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Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfelv.
Die Herrn Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises werden aufgefordert behufs Feststellung, wie viel taubstumme und blinde Kinder des Unterrichts
entbehren, bis zum 2 4. b- Mts. nach Anleitung des unten *) abgedruckten Schema's eine Nachweisung über die in ihren Dienstbezirken vorhandenen taubstummen Kinder, und ebenso eine solche über die blinden Kinder anher einzureichen. Falls derartige Kinder nicht vorhanden sind', sind zwei Negativanzeigen zu erstatten.
Hersfeld, am 8. Mai 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
*) N a ch w e i s u n-g
über die taubstummen (resp. die blinden) Kinder in der Gemeinde .... gegen Ende des Monats April 1874.
1.
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Laufende Nr.
Namen der Gemeinde.
Zahl der taubstummen (resp, blinden) Kinder im Lebensalter vom Beginn des 8. bis zum vollendeten 16. Jahre
Von diesen Kindern werden unterrichtet
Es beiden also ohne Unterricht
Bemerkungen.
a inTaubstum- men-, Blinden- Anstalten.
b. in der Ortsschule.
Cassel, den 24. April 1874.
Nach dem Resultat der Ermittelungen, welche von uns über die in sanitätspolizeilicher Beziehung etwa bereits hervorgetretenen Wirkungen des Gesetzes vom 17. Dezember 1872, betreffend die Aufhebung und Ablösung der Abdeckereiberechtigungen, angeordnet worden sind, kann von allgemeinen polizeilichen Borschriften über die Berscharrung oder Verwendung von Thierleichen für unsern ganzen Bezirk zur Zeit noch abgesehen, vielmehr die Anordnung der eventuell erforderlichen Maßregeln, soweit nicht für einzelne Orte, namentlich größere Städte, das Bedürfniß zu Lokal- Polizei-Verordnungen sich herausstellt, dem jedesmaligen polizeilichen Executiv-Verfahren überlasten werden.
Hinsichtlich der an Seuchen gefallenen Thiere wird auf die bestehenden Vorschriften (Gesetz vom 7. April 1869 über die Rinderpest und Instruktion dazu vom
26. Mai ej. R.-G.-Bl. S. 105 und 149; Polizei-Verordnung über die Lungenseuche des Rindviehes vom 4. September 1868, Amtsblatt S. 523; Polizei-Verordnung über die Pockenkrankheit der Schafe vom 25. Januar 1869, Amtsblatt S. 41), deren Vervollständigung bezüglich anderer spezieller Seuchen vorbehalten bleibt, hingewiesen.
Dagegen wollen Ew. Hochwohlgeboren die sämmtlichen Gemeinden Ihres Bezirks anhalten, einen dem Viehstande entsprechend großen, passend gelegenen Ver- scharrungsplatz (Anger), soweit ein solcher nicht bereits vorhanden ist, ungesäumt zu beschaffen. Kleinere Gemeinden oder einzelne Höfe können einen gemeinsamen Anger anlegen. Bei der Auswahl des Grundstückes ist darauf zu achten, daß dasselbe entfernt von der bezüglichen Ortschaft, womöglich in nördlicher oder östlicher Richtung, dabei von trockener, leichter Bodenbeschaffenheit und namentlich so belegen ist, daß das der bezüglichen Ortschaft zufließende Master nicht durch das Angergrundstück seinen Weg nimmt. Die Ortspolizeibehörden haben sodann streng darauf zu sehen, daß der Anger nicht als Weideplatz benutzt werde. Ebenso wollen Sie den sämmtlichen Gemeinden, für welche ein Wasenmeister nicht mehr functionirt, die baldige Beschaffung einer sogenannten „Schleife",— soweit dieselbe nicht bereits vorhanden ist — aufgeben, welche für die Herausschaffung des gefallenen Viehes nach dem Anger unentgeltlich zu benutzen und nach gemach, tem Gebrauch von dem, welcher sie benutzt hat, als. bald sorgfältig zu reinigen ist.
Sobald sämmtliche Gemeinden Ihres Verwaltungs-