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Greife Hcrsftld/ Hünfeld und Ziegenham.

JV 36. ♦e*M«lb. Mittwoch den 6. Mai 1814.

DaSÄretMMlatt* erföetnt wücventlrcd zweimal. Mittwochs und Sonnabends. LreiS degelben bei der Spie Bitten 84 Sgr- »ro Quarrst. Met den Vottanitalren tommt der Poitaufschtag hinzu. Betantumacbungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Baum mit 1 Sgr. derewner.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Die Ortsvorstände zu

Aua, Eitra, Friedlos, Gittersdorf, Heenes, Ka- thus, Meckbach, Oberhaun, Petersberg, Reilos, Sieglos, Sorga, Untergeis, Allendorf, Gershau- g sen, Goßmanusrode, Heddersdorf, Kerspenhausen, Kirchheini, Kleba, Niederjoffa, Solms, Stärklos, Unterstoppel, Kohlhausen, Roßbach, Friedewald, Bengendorf, Gethsemane, Kleinensee, Lengers, Widdershausen, Wölfershausen, Ausbach, Hilmes, Lampertsfeld, Landershausen, Motzfeld und Un­terneurode i werden an Erstattung des durch Verfügung vom 13. : März d. I., abgedruckt in Dir. 21 des Kreisblattes, geforderten Berichts über die Revision der Maaße 7 und Gewichte binnen 3 Tagen hiermit erinnert.

Hersfeld, am 5. Mai 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die Königlichen Herren Lokalschulinspektoren im Kreise Hersfeld ersuche ich ergebenst, die nach der Ver­fügung Königlicher Regierung, Abtheilung für Kirchen- i und Schulsachen in Cassel vom 7. Februar d. J. B. i 1470 hinsichtlich des Eintrags der den betreffenden Schulen zustehenden Gebäude und Grundstücke resp. 1 bezüglich der Rechtsverhältnisse der Abgaben und Leist- v ungen an die Schule, bis zum 15. d. Mts. an die ge- ; dachte Behörde zu erstattenden Berichte mir gefälligst in Concept und Reinschrift zur Mitzeichnung Und k Weiterbeförderung bis zum 10. d. M. einzusenden.

» Hersfeld, am 4. Mai 1874?

D?r Köisigliche Landrath Auffarth.

Landrathsamt Hünfeld.

Berlin, am 14. April 1874.

Aus Anlaß eines Specialfalles machen wir die Königliche Regierung darauf aufmerksam, daß nach

den Bestimmungen der Allerhöchsten Ordre vom 27. Dezember 1816 die durch die gewöhnlichen Garnison- Uebungen, insbesondere durch die Felddienstübungen der einzelnen Truppentheile verursachten Flurbeschädigungen nicht aus dem Militair-Fonds zu vergüten sind, diese Entschädigungen vielmehr den betreffenden Truppen- Commandeuren zur Last fallen und daher die beschä­digten Grundbesitzer sich mit ihren Ansprüchen, event, unter Mitwirkung der betreffenden Landrathsämter, an die gedachten Commandeure zu wenden haben.

Der Kriegs-Minister. Der Minister des Innern.

Im Auftrage. Im Auftrage.

(Unterschrift) (gez.) Ribbeck.

An Königliche Regierung zu Cassel.

Caffel, am 25. April 1874.

Abschrift zur Kenntnißnahme und weiteren Ver­anlassung.

Königliche Regierung Abtheilung des Innern.

(gez.) Kühne.

An sämmtliche Königl. Landräthe 2c.

Wird hierdurch veröffentlicht.

Hünfeld, am 1. Mai 1874.

Der Königliche Landrath Götz.

Caffel, am 10. April 1874.

Eine in einem Specialfalle ergangene höhere Ent­scheidung nöthigt uns zu folgenden Aenderungen des unterm 10. Dezember v. I. mitgetheilten Normal-Sta- tut-Entwurfes für Erhebung von Gemeinde-Umlagen.

1) Im §. 4 ist hinter den Wortenwerden zur Ge­meinde-Umlage nicht herangezogen" folgender Passus einzuschieben:

Auch bleiben von derselben die zu einem öffent­lichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grund- stücke und Gebäude befreit."

2) der §. 5 erhält folgende Fassung:

Die Veranlagung zur Gemeinde-Umlage, soweit dieselbe nicht unmittelbar aus der Staats-Steuer- Rolle entnommen werden kann (resp, für die von