/
für die
Kmü Hcrsfcld/ Hünfeld und Zicgcnhakn.
^eVS^sLK^ Sonnabend Den 18. April
5^94
Dar „.RretSBlati" erlwmni worventlich zweimal. MttrwocöS und SonnndendL. Preis desielden bet der Expedition 8t S^r. sro Quarrcil, bet den Pottanttalren toinmt der Pouausschiag hinzu. Bekanrumncounflen aller Srt werden auTgeiionimen und die Earmanvrjierir oner deren Staun: mit 1 Sgr. derersner
Amtlicher Theil.
Das Publikum ist in jüngster Zeit rücksichtlich der Geltung der im Umlauf befindlichen deutschen Münzen nichtpreußischen Gepräges von einer völlig grundlosen Beunruhigung ergriffen worden. Nach Artikel 8 des deutschen Münzgesetzes vom 9. Juli vor. I. darf eine Außercourssetzung von Landesmünzen, d h. von Münzen deutschen Gepräges erst dann eintreten, wenn eine Frist von mindestens vier Wochen festgesetzt und mindestens drei Monate vor ihrem Ablauf bekannt gemacht ist, während welcher diese Münzen zu ihrem vollen Nenn- werth von den Staatskassen eingelöst werden. Bis zur Außercourssetzung bleiben alle Münzen deutschen Gepräges gesetzliche Zahlungsmittel.
Die deutschen Landesscheidemünzen, welche nicht in das Maßsystem passen, sollen spätestens mit dem Eintritt der Reichswährung, welcher durch eine, drei Monate vorher zu veröffentlichende Kaiserliche Verordnung bestimmt werden wird (Art. 1) außer Cours gesetzt werden (Art. 6). Rücksichtlich aller übrigen Münzen deutschen Gepräges ist die Bestimmung des Zeitpuukies ihrer Außercourssetzung dem Bundesrath überlassen -* (Art. 8); dieselben bleiben auch nach dem Eintritt der Reichswährung bis zu ihrer Außercourssetzung gesetzliche Zahlungsmittel dergestalt, daß sie an Stelle der Reichsmünzen zu den im, Art. 15 des Münzgesetzes fixirten, ihrem gegenwärtigen Nenntwerthe entsprechenden Werthen in Zahlung genommen werden müssen. Zu den Münzen deutschen Gepräges, welche auch nach dem Eintritt der Reichswährung gesetzlichen Umlauf behalten, gehören unter Anderen auch die Braunschweig- Lüneburgischen ^-Thaler-Stücke (mit dem springenden Pferde), welche durch Art. 15 als Scheidemünze für 4 das gesammte Thalergebiet zu 25 Reichs-Markpfenuign (— 2i Sgr.) tarffirt sind.
Lauvratysaulc Hersfetv.
A u s s ch r e i b e n.
Unter Hinweisung auf,mein Ausschreiben vom 6.
März d. I. in Nr. 20 des Kreisblatts vorn. 11. ejusd.
— betreffend die Eintheilung der Landgemeinden des Kreises Hersfeld in 8 Wahlbezirke behufs der Wahl von Abgeordneten zur Kreisversammlung für die Zeit vom 1. Juli d. J. bis zum 30. Juni 1880, — werden die Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises nunmehr angewiesen, die Wahl eines Ortswählers durch die Gemeindebehörden (Bürger- meister, Gemeinderath und große Ausschußversammlung) nach Maßgabe des §. 18 der Verordnung vom 9. September 1 867, betreffend dieKreisver- fassung im Gebiete des Regierungsbezirks Gaffel (abgedruckt in Nr. 68 des Amtsblatts für Hessen von 1867, Seite 765) sowie der §. §. 1 —11 des Reglements vom 22. Juni 1842 über das Befahren bei den ständischen Wahlen (abgedruckt in Nr. 80 des Amtsblatts von 1867 Seite 919) und der Kurhessischen Gemeindeordnung vom 2 3. Oktober 1834, §. 46, wonach dieselbe durch geheime Stimmgebung erfolgen muß und zu deren Gültigkeit absolute Majorität der ordnungsmäßigen Stimmen nöthig ist, vornehmen zu lassen und die deshalbigen Protokolle, wozu Formular bei dem Buchdrucker Herrn Funk dahier zu haben sind, bis zum 10. Mai d. I. an mich ein- zureichen. . . ,
Selbstverständlich treten m denjenigen Gemeinden, in welchen die stimmfähigen Ortsbürger die Geschäfte der großen Ausschußversammlung versehen, diese an deren Stelle.
Hersfeld, am 17. April 1874.
Der Königliche Laudrath A u s f a r t h.
Die Ortsvorstände derjenigen Gemeinden des Kreises deren Gemarkung die Landesgrenze berührt, haben bestehender Vorschrift gemäß am 1. Mai d. J. die Grenze zu begehen und das Ergebniß dieser Begehung längstens bis zum 8. k. M. speciell außer ein- zuberichten. Hersfeld, am 16. April 1874.
' Der Königliche Landrath Auffarth.
Die am 21. Januar d. I. für die Gemeinde Wöl- fershausen angeoronete Hundesperre wird hierdurch wieder aufgehoben.
Hersfeld, am 18, April 1874.
• ” Der Königliche Land rath Auffarth.