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Amtlicher Theil.'

Landrathsamt Ziegenhain.

Massel, am 24. Februar 1874.

Es ist vorgekommen, daß Eltern, welche ihres Ge­werbebetriebes wegen sich vorübergehend außerhalb ihrer Heimath aufhielten, ihre bei ihnen befindlichen schulpflichtigen Kinder gänzlich unbeschult ließen, woraus in Folge eingetretener Verwilderung die bedauerlichsten Nachtheile für die Einzelnen sowie für die Schule über­haupt sich ergeben haben. Wir veranlassen deshalb Ew. Hochwohlgeboren, behufs Handhabung der noth­wendigen Schulbesuchs-Controlle streng darüber zu wachen, daß diejenigen ortsfremden schulpflichtigen Kinder, welche vorübergehend in einer Gemeinde des dortigen Kreises (Amtsbezirks) wohnen, der betreffen­den Ortsschule jedesmal alsbald zugeführt werden. Außerdem ordnen wir hiermit an, daß die Königlichen Lakalschulinspektoren in jedem einzelnen Falle, wo ein schulpflichtiges Kind des Gewerbebetriebs wegen den Heimathsort für einige Zeit verläßt, unverzüglich dem Schulvorstande seines neuen Domizils direkte Nach­richt geben, unter Beifügung eines summarisch gehal­tenen, vom Lehrer auszustellenden Zeugnisses, und daß dem resp. Schulkinds aufgegeben werde, bei seiner Rück­kehr einen Nachweis über den jenseitigen Schulbesuch zu produziren.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

(gez.) Mittler.

An die Königlichen Landräthe und Königlichen Amtmänner des Regierungsbezirks. B. 2066.

Ziegenhain, am 6. März 1874.

Abschrift den Herrn Bürgermeistern des Kreises, um diese Verfügung alsbald den Herrn Localschulin- spectoren zur gefälligen Einsicht vorzulegen, auch diesen eintretenden Falls Anzeige zu machen.

____________Der Königliche Landrath Günther.

Cassel, am 25. Februar 1874.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß die

Holzverabfolgezettel, mittelst welcher die Vertheilung res. Ueberweisung an die einzelnen Empfangsberechtig­ten des den Gemeinden in Gemäßheit des Gesetzes vom 6. Juni 1873, betreffend die Verwerthung der Forst­nutzungen aus den Staatswaldungen im Ganzen über- wiesenen Holzes, erfolgt, vielfach nicht in der ihrem Zwecke entsprechenden, hin und wieder sogar in einer jede Controls unmöglich machenden Weise ausgestellt werden.

Um hier ein gleichmäßiges Verfahren herzustellen, lassen wir Ihnen beifolgend ein Schema zu den qu. Holzverabwlgezettel mit dem Auftrage zugehen, die sämmtlichen Ortsvorstände Ihres Kreises anzuweisen, sich dieses Formulars bei der Ueberweisung des Holzes an die Berechtigten, auch schon bei der diesjährigen Ueberweisung zu bedienen, indem wir noch bemerken, daß die qu. Formulare von der hiesigen Waisenhaus- Verlags-Verwaltung bezogen werden können.

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern. Kühne.

An sämmtliche Königliche Landräthe rc.

Holzverabfolgr Zettel.

Der hiesige Einwohner...... erhält im Forstrevier.......

District.

Nr. des Hol­zes.

Quantum und Sortiment des Holzes.

,Geldbetrag

Thlr. Sg. Pf.

Summa

am ten bei

den Gemeinderechnungs­umstehende allgemeine

Der Betrag ist spätestens Vermeidung der Execution an Führer einzuzahlen.

Der Holzempfänger hat Bestimmungen genau zu befolgen.

.....den ten.....

Der Bürgermeister