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geben, da nur dann eine leichte Controls über die rich­tige Verwendung des Stempels möglich ist.

Hersfeld, am 7. März 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

In Widdershausen ist ein der Tollwuth ver­dächtiger Hund getövtet worden, der daselbst andere Hunde gebissen hat. Es wird deshalb die sofortige Anlegung sämmtlicher Hunde in Widdershausen bei Meidung einer Strafe bis zu 5 Thlr angeordnet und die Tödtung und Verscharrung aller von jenem Hunde gebissenen Thiere verfügt.

Die Königliche Gendarmerie bat in Gemeinschaft mit der Ortspolizeibehörde die Ausführung dieser Maß­regel streng zu überwachen.

Hersfeld, am 5. März 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Am 25. Oktober 1861 wurde in dem zwischen den Ortschaften Dietersdorf u. Ustrungen im Kreise Sanger- Hausen belegenen Gräflich Stolberg-Noßlafchen Forst­orte Kniebreche der Leichnam eines bis jetzt unbekannt gebliebenen Mannes aufgehängt gefunden. Die Leiche war nur mit einem an den Aermelenden gesteppten Hemde ohne jedes weitere Abzeichen und mit einem Paar ledernen Schuhen bekleidet; sonst aber wurde nichts vorgefunden, was nur irgendwie zur Ermitte­lung der Identität der Leiche hätte führen können.

Der Leichnam war 5 Fuß 8 Zoll groß, in dem Oberkiefer befanden sich keine Zähne, an der Kopfhaut waren an einzelnen Stellen kleine Büschel dunkelblon­der mitunter grauer Haare; die ganze Musculatur des Körpers war vertrocknet, so daß der Leichnam einer Mumie ähnlich sah.

Nach dem ärztlichen Gutachten hatte der Verstor­bene im vorgerückten Alter gestanden und wahrscheinlich seinen Tod schon im Winter 1860 zu 1861 gefunden. Die nach dem Auffinden der Leiche vorgenommene ge­richtliche Besichtigung derselben hatte bei dem mumien­haften Zustande des Körpers äußere Verletzungen nicht wahrnehmen lassen und lag zu damaliger Zeit kein Grund vor, die Annahme in Zweifel zu ziehen, daß der Verstorbene durch Selbstmord mittelst Erhängens seinem Leben ein Ende gemacht.

Erst in neuerer Zeit ist ermittelt worden, daß der Verstorbene nicht durch Selbstmord um das Leben ge­kommen sondern von fremder Hand erschossen und dann an dem oben bezeichneten Orte aufgeknüpft ist.

Die bisherigen Ermittelungen sprechen dafür, daß der Verstorbene von Wilddieben bei Ausübung der Jagd und zwar in den Forsten, die sich zwischen den Ortschaften Ustrungen, Dickersdorf und Breitungen befinden, erschossen ist.

Jeden Falls ist derselbe von den Wilddieben für einen Jäger gehalten worden und wird er auch bei den über diesen Mord umgehenden Gerüchten als ein fremder reisender Jäger bezeichnet.

Es liegt die Vermuthung nahe, daß der Erschos­sene eine Kleidung getragen hat, wie sie Jäger zu tra- pen pflegen, vielleicht grauen Rock oder Joppe mit grünem Kragen und wahrscheinlicher Weise einem grünen auf einer Seite aufgeschlagenem Hut mit einer Feder,

Jeder, der im Stande ist, über die Person des Erschossenen Aufschluß zu geben, wird ersucht, hiervon der hiesigen Königlichen Staats-Anwaltschaft Mitthei­lung zu machen.

Sangerhausen, den 14. Februar 1874.

Der Staats-Anwalt.

Wird veröffentlicht.

Hersfeld, am 5. März 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Landrathsamt Ziegenhain.

Am 28. v. Mts. ist in dem Walde von Gebersdorf nach Spiescappel ein schwarzes Schaaf i Jährlings­hammel) aufgegriffen und an den Herrn Bürgermeister Dörr zu Gebersdorf abgeliesert worden; dort kann dasselbe gegen Erstattung der Futterkasten von dem Eigenthümer in Empfang genommen werden. .

Ziegenhain, am 2. März 1874.

Der Königliche Landrath Günther.

Gefunden: Auf dem Wege von Gehau nach Hausen im dortigen Wald eine Taschenuhr, welche bei dem Herrn Bürgermeister Allen darf zu Gebau von dem Eigenthümer in Empfang genommen werden kann.

Ziegenhain, am 2. März 1874.

Der Königliche Landrath Günther.

Hannover - Thüringischer

und Hannover-Bayerisch-Oesterreichi- scher Eisenbahn-Verband.

Vom 1. April. er. ab wird von sämmtlichen zu Geestemünde und Bremerhafen abgehenden und ankommenden Gütern der Classen I und II sowie den sonstigen nach niederigeren Classen tarifirten Stückgü­tern (Güter der Wagenladungsklassen unter 100 Ctr.) von den Versendern eine Aufladegebühr und von den Empfängern eine Abladegebühr im Betrage von je 3 Hlx. pro Ctr. (angebrochene Centner für voll gerech­net) erhoben werden.

Cassel, den 17. Februar 1874.

Königliche Eisenbahn- Direction.

Holz-Verkauf.

Montag den 9. t Mt§.

von Naobmittags 3 Uhr an sollen in der zum Sut Oberrode gehörigen Waldung

ca. 30 Haufen Eichen, Buchen ukd Kiefern Neis an den Meistbietenden verkauft werden. Die Zusam­menkunft findet auf dem Hofe Oberrode statt

U Braun.