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verfahren, auch den Ortsvorständen in vorkommenden Fällen hiervon Mittheilung machen.

An

sämmtliche Königliche Bauinspectoren rc.

Abschriftlich mitzutheilen.

Königl. Regierung, Abtheilung des Innern.

Kühne.

An die Königlichen Landräthe.

Wird den Herrn Orisvorständen zur Kenntnis­nahme und Nachachtung mitgetheilt.

Hersfeld, am 6. März 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Caffel, am 24. Februar 1874.

Es ist vorgekommen, daß Eltern, welche ihres Ge­werbebetriebes wegen sich vorübergehend außerhalb ihrer Heimath aufhielten, ihre bei ihnen befindlichen schulpflichtigen Kinder gänzlich unbeschult ließen, woraus in Folge eingetretener Verwilderung die bedauerlichsten Nachtheile für die Einzelnen sowie für die Schule über­haupt sich ergeben haben. Wir veranlassen deshalb Ew. Hochwohlgeboren, behufs Handhabung der noth­wendigen Schulbesuchs-Controlle streng darüber zu wachen, daß diejenigen ortsfremden schulpflichtigen Kinder, welche vorübergehend in einer Gemeinde des dortigen Kreises (Amtsbezirks) wohnen, der betreffen­den Ortsschule jedesmal alsbald zugeführt werden. Außerdem ordnen wir hiermit an, daß die Königlichen Lakalschulinspektoren in jedem einzelnen Falle, wo ein schulpflichtiges Kind des Gewerbebetriebs wegen den Heimathsort für einige Zeit verläßt, unverzüglich dem Schulvorstande seines neuen Domizils direkte Nach­richt geben, unter Beifügung eines fummarisch gehal­tenen, vom Lehrer auszustellenden Zeugnisses, und daß dem resp. Schulkinds aufgegeben werde, bei feiner Rück­kehr einen Nachweis über den jenseitigen Schulbesuch zu produziren.

Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.

(gez.) Mittler.

An die Königlichen Landräthe und Königlichen Amtmänner des Regierungsbezirks. B. 2066.

Wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht und erhal­ten die Herrn Ortsvorstände und Lehrer die Weisung hiernach den Schulbesuch streng zu überwachen.

Hersfeld, am 6. März 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die Ortsvorstände des hiesigen Kreises haben die Bclügen-Hefte zu den Gemeinde-Rechnungen von den Jahren 1829 bis incl. 1868 behufs Aufbewahrung in der Gemeinde -Repositur binnen 14 Tagen dahier in Empfang nehmen zu lassen.

Hersfeld, am 6. März 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Da es mehrfach vorgekommen ist, daß die Holz- verabfolgezettel, mittelst welcher die Vertheilung refp. Ueberweisung an die einzelnen Empfangsberechtigten des den Gemeinden in Gemäßheit des Gesetzes vom 6, Juni 1873 betreffend die Verwerthung der Forst­

nutzungen aus den Staatswaldungen im Ganzen überwiesenen Holzes, erfolgt, vielfach nicht in der ihrem Zweck entsprechenden, bin und wieder sogar in einer jede Controle unmöglich machenden Weise ausgestellt werden, so theile ich in Gemäßheit höherer Verfügung den Herren Ortsvorständen des hiesigen Kreises hierun­ter *) ein Schema zu dem qu. Holzverabfolgezettel mit der Auflage mit, sich dieses Formulars bei der Ueber« Weisung des Holzes an die Berechtigten, auch schon bei der diesjährigen Ueberweisung jzu bedienen. Von der Waisenhaus-Verlags-Verwaltung in Cassel können der­artige Formulare jederzeit bezogen werden.

Hersfeld, am 7. März 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

HolzverabfolgeZettel.

Der hiesige Einwohner...... erhält im Forstrevier.......

District.

9ir. des Hol­zes.

Quantum und Sortiment des Holzes.

Geldbetr

Thlr. Sg. Pft

Der B

etrag

Summa st spätestens am ten

bei

Vermeidung der Execution an den Gemeinderechnungs­führer ernzuzahlen.

Der Holzempfänger hat umstehende allgemeine Bestimmungen genau zu befolgen.

..... den ten.....187

Der Bürgermeister

Allgemeine Bestimmungen.

1) Mit Ueberlieferung des Holzverabfolge-Scheins steht das Holz aus Gefahr des Empfängers und ist, wenn etwas am Holze fehlt oder Irrthümer vorkommen rc. innerhalb . . . Stunden beim Bürgermeister Anzeige davon zu machen, spätere Reelamationen bleiben unberücksichtigt;

2) die Abfuhr des Holzes darf nur mit Vorwissen des betref­fenden Forstschutzbeamten und an den Wochentagen . . . . aber nie vor Aufgang oder nach Untergang der Sonne geschehen.

3) die Abfuhr des Holzes muß bei Meldung der durch die forstpolizeilichen Vorschriften angedrohten Strafen bis zum.....erfolgen.

4) bei Uebertretung dieser Bestimmungen haftet der Eigenthü­mer des Holzes für die von ihm mit der Abfuhr beauf­tragten Personen als Selbstschuldner.

Vorstehende Formulare zu Holzverabfolge- Zettel sind auch vorräthig in L. Funk's Buchdruckerei.

Nach der Stempel-Verordnung vom 19. Juli 1867 (Amtsblatt von 1867 Seite 675) unterliegen diePacht- und Miethverträge einer Stempelabgabe von | procent und wird der Stempel auf einmal für den Pachtzins der ganzen Pachtperiode erhoben.

Auf Ersuchen des Königlichen Provinzial-Steuer- Direktors veranlasse ich die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises, zur Vermei­dung von Momten des Stempelfiskals in jedem Pacht­protokolle in Zukunft die Dauer der Pacht genau anzu-