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Das „.RretSDlatt" erlcveml wöwentlich zweimal. WttlwocdS und Sonnabends. Preis desielben bei der Lxveditron 8$ Sar pro Quarral. bet den Lokamtalten lammt der BonaufiLlag binzu. Sefanntmaoungen aller Art werben ausgenommen und die fcormanhiBene oder deren Aaum mit 1 Sgr. bereonr.
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Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Cassel, am 24. FebÄtär 1874.
Durch das Gesetz vom 6. Juni v. I. (Ges. S. S. 350) ist das Forstverwerthungsgesetz vom 28. Juni 1865 zum größten Theile, insbesondere aber auch die im §. 8 desselben vorgesehene unentgeltliche Abgabe von Steinen zur Anlage und Unterhaltung der Kunststraßen und Gemeindewege mit dem 1. Oktober pr. aufgehoben. In Folge dessen sind die zur Straßen- rc. Unterhaltung unentbehrlichen forstfiskalichen Steinbrüche von der Bauverwaltung gepachtet und die zu zahlenden jährlichen Pachtzinse auf Baufonds übernommen worden. Dadurch, daß diese Steinbrüche für die Dauer der Pachtperiode in den alleinigen Besitz der Bauverwaltung übergegangen sind, hört selbstverständlich jede fernere Ausbeutung derselben durch Andere, soweit solche nicht in dem Pachtverträge bedungen worden auf. Die Gemeinden sind jedoch bei Beschaffung des zum Ausbau und zur Unterhaltung der Landwege nöthigen Materials in vielen Fällen allein auf solche Gewinnungsorte hingewiesen, die sich nunmehr in ausschließlicher Benutzung der Bauverwaltung befinden, würden also das Material anderwärts nur schwer und mit höheren Kosten zu beschaffen vermögen. Um einer für die Interessen der Landwegebauverwaltung hieraus erwachsenden Schädigung vorzubeugen, bestimmen wir daher Folgendes:
1) Den Gemeinden ist auf Erfordern das zu Landwegebauten nöthige Material aus den von der Bauverwaltnng gepachteten Steinbrüchen gegen Bruchzins zu verabfolgen. Dieser Bruchzins ist den localen Verhältnissen entsprechend durch den Kreisbaubcamten in der Weise festzusetzen, daß dadurch mindestens die der Bauverwaltnng erwachsenden Selbstkosten Deckung finden.
2) Zur Controls darüber, daß und wie viel Material an die Gemeinden aus von der Bauverwaltung gepachteten Steinbrüchen verabfolgt ist, haben die betreffenden Ortsvorstände in jedem einzelnen Falle,
in welchem dieselben Material zu Landwegebauten daraus zu beziehen wünschen, den Fuhrleuten zu ihrex Legitimation eine mit dem Gemeindesiegel versehene Bescheinigung auszustellen und mitzuge- ben, in welcher das zu verabfolgende Quantum quittirend angegeben und des Betrages des festgesetzten Bruchzinses Erwähnung geschehen ist. Nur gegen Abgabe einer solchen Bescheinigung ist das Material zu verabfolgen.
3) Ueber die hiernach vvn den einzelnen Gemeinden zu zahlenden Bruchzinse sind besondere Liquidationen auszustellen und alljährlich am 1. Oktober mit den Empfangsbescheinigungen sub 2 belegt, zur Einziehung der Geldbeträge uns vorzulegen.
4) Die Steinbrüche, aus denen Gemeinden ihr Wegebaumaterial beziehen, sind, wie auch bisher schon in vielen Fällen geschehen und soweit dieses die lokalen Verhältnisse irgend ermöglichen lassen, je durch einen tüchtigen und zuverlässigen Steinbrecher, welcher bei dem jährlichen Verdinge des Straßen- Unterhaltungsmaterials bezüglich des Brecherlohnes Mindestfordernder geblieben ist, zu betreiben und ist demselben bei Abschluß des dessallsigen Vertrages die Verpflichtung aufzuerlegru, auch das im Laufe des Jahres zu Landwegebauten event, erforderliche Material zu demselben Preise zu brechen, zu welchem er die Gewinnung des Stra» ßen-Unterhaltungs-Materials übernommen habe.
5) In denjenigen Fällen, wo die Gewinnung und Anfuhr des Straßen-Unterhaltungs-Materials zusammen verdungen oder von einem und demselben Unternehmer übernommen worden ist, kann die Gewinnung des zu Landwegebauten nöthigen Materials entweder den Unternehmern oder einem anderen zuverlässigen Steinbrecher nach dem Befinden des Baubeamten übertragen werden.
6) Die Bauverwaltung übernimmt selbstverständlich keinerlei Gewähr des Brecherlohns für andere, als zu ihren eigenen Zwecken aus dem Bruche entnommenen Steine, uns ist es Sache des betreffenden Steinbrechers, sich den ihm von den Gemeinden zukommenden Lohn rechtzeitig zu sichern.
Euer Wohlgeboren wollen hiernach für die Zukunft