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für die

Streife Hcrsfcld/ Hünfeld und Ziegenham.

^ 1G. HesS-feLD, Mittwoch den 25. Februar 1874.

DaS MSret66latt" erscheint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. PreiS defielben bei der Expedition 8^ Sgr. pro Quartal. bet den Doftanitalten kommt der Postaufschlag hinzu, Bekanmmachungen aller Art werden ausgenommen und die Sarmonb-Zetle oder deren Äaum mit 1 Sgr. berechnet.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Nach §. 7 des Gesetzes vom 6. Juni 1873, be­treffend die Verwerthung der Forstnutzungen aus den Staatswalbungen, soll der Gemeinderath die Verthei- lung des für die Gemeindeangehörigen im Ganzen empfangenen Holzes nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 2 Nr. 1 und §. 5 des Gesetzes vom 28. Juni 1865 bewirken.

Es sind nun mehrfach Zweifel darüber erhoben worden, ob dadurch das Recht zu dem Holzbezug auf diejenigen Familien beschränkt sei, welche bereits das Ortsbürger- oder Beisitzerrecht erworben haben.

Zur Beseitigung dieser Zweifel mache ich in Ge- mäßheit höherer Verfügung die Ortsvorstände darauf aufmerksam, daß diese Beschränkung nicht beabsichtigt, vielmehr an einen jeden, einen eigenenHaus- halt führenden Staatsangehörigen in den Landstädten und Landgemeinden, deren Gemeindeange­hörige bisher Brennholz rc. empfangen haben, die be­treffenden Holzerzeugnisse abgegeben werden sollen.

Hersfelv, am 21. Februar 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Nachdem durch das Gesetz vom 2. Januar d. I. den Gemeinden vom 1. Januar d. I. ab für die ihnen obliegende Veranlagung der Klassensteuer an Stelle des bisherigen einen Prozents drei Prozent der einge­gangenen Klassensteuer gewährt, mithin denselben vom Staate reichlich die Mittel gegeben sind, die durch die Steuerveranlagung und Führung der Zu- und Abgangs­listen entstehenden Kosten, einschließlich der Post-Porto« kosten, zu decken, muß nunmehr auf das Strengste darauf gesehen werden, daß die bezüglichen Geschäfte, wohin insbesondere auch nach §. 16 der Instruktion vom 29. Mai 1873 die Zufertigung der Steuerzettel an die Steuerpflichtigen gehört, durch die Gemeinde­behörden genau nach den bestehenden Vorschriften in der Instruktion vom 12. Dezember 1873 geführt werden.

. In Folge höherer Verfügung mache ich daher

unter Bezugnahme auf meine Bekanntmachung vom 11. d. M. im Kreisblatt Nr. 12 die Herren Ortsvor­stände des Kreises darauf aufmerksam, daß namentlich bei Aufstellung der Klassensteuer-Rollen, Einkommens- Nachweisungen, Zu-und Abgangslisten, Belägen us.w.

1) die vorgeschriebenen Formulare und keine anderen verwendet werden,

2) die Einträge in dieselben vollständig, deutlich, rein­lich und mit correcter Ausdrucksweise bewirkt werden und

3) Me erforderlichen Beläge vollständig und rechtzei­tig zu beschaffen sind;

widrigenfalls ich gezwungen sein würde, die nicht vor­schriftsmäßig aufgestellten Litteralien auf Kosten der Gemeinden umschreiben zu lasten bezwse. diejenigen Posten, zu denen die Beläge fehlen, alsbald bei der Vorrevision zu streichen und die Königlichen Steuer­kassen zu veranlassen, die bezüglichen Steuerbeträge von dem betreffenden Ortsvorstande nöthigenfalls exeku- tivisch einzuziehen. Dieses letztere würde auch geschehen, wenn der Gemeindevorstand es unterläßt, von den vorkommenden Klassensteuer-Zu« und Abgängen die Königlichen Steuerkassen sofort in Kenntniß zu setzen, da nach dem Gesetze die Ortsvorstände für Ausfälle, welche durch versäumte oder verspätete Mittheilung an die Steuerkassen entstehen, verantwortlich sind.

Hersfeld, am 21. Februar 1874./

Der Königliche Landrath Auffarth.

Um Irrthümern und Weiterungen vorzubengen wird den Herrn Ortsvorständen zur besonderen Pflicht gemacht, mir sofort Nachricht zu geben, wenn eltern- und vermögenslose, auf öffentliche Kosten in Pflege befindlichen, Kinder etwa mit Tode abgehen, oder eine anderweite Pflegeverdingung derselben stattfindet. Auch ist von der erfolgten Confirmation derselben als­bald Anzeige anher zu erstatten.

Hersfeld, am 25. Februar 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die Herren Ortsvorstände des Kreises haben in ihren Gemeinden wiederholt bekannt machen zu lasten, daß das Einfängen oder Tödten aller Arten von Vögeln,