für die
Krem Hcrsfcld/ Hünfeld und Zregenhüm.
^ 13 HeVG-sseLD, Sonnabend den 14. Februar । 181^
Dat ..SretSMait" erscheint wöLenlttch zweimal. MitlwocLS unb Sonnavenvi. Stets befielben bei ler Sxvedition 84 Sgr pro Quartal. bet den Haftanstalten tommt bet Softcufjcblag bintu. Betar.Ttrmacbungen aller Lrr werden ausgenommen und die •annonb«Beüe aver deren Raum mit 1 Sgr. bot tönet.
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Die Erledigung der Schulstelle zu Goßmanns- tobe vom 1. Januar d. I. ab wird wiederhold mit dem Bemerken veröffentlicht, daß Bewerber um dieselbe ihre Meldungsgesuche unter Setfügung der nöthigen Sitten- und Befähigungszeugnisse binnen 4 Wochen bei dem unterzeichneten Landrathe oder dem Königlichen Localschulinspektor Herrn Pfarrer Nolde in Kirchheim einzureichen haben.
Hersfeld, am 11. Februar 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Durch Berfügung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 29. v. Bits. ist in Anerkennung der bisherigen Thätigkeit der höheren Bürgerschule dahier dieselbe als eine zur Kathegorie der im §. 154 2. d. der Militair-Ersatz-Instruktion erwähnten höheren Schulanstalten gehörige erhoben worden, b. h, die Schüler der obersten Klaffe derselben (Secunda) erlangen nunmehr, gvenn sie mindestens ein Jahr der Secunda angehört, an allen Unterrichts-Gegenständen Theil genommen, sich das Pensum der Unter-Secunda gut angeeignet und sich gut betragen haben, auf Grund der von der Lehrer- Conferenz hierüber ausgestellten Zeugnisse, gleich den Schülern der Gymnasien und Realschulen erste.r Ordnung, die Berechtigung zum einjährigen Militäirdienste ohne persönliche Gestellung vor der Prüfungs-Commission.
Es wird dies hierdurch veröffentlicht.
Hersfeld, am 14. Febrnar 1874.
Der Vorstand der höheren Bürgerschule
Auffarth, Landrath.
LanDrathsamt Hünfeld.
Auf Grund des §. 11 der Verordnung über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landesthei
len vom 20. September 1867 und unter Hinweis auf die Bestimmung im §.11, Nr. 4, sub I derJnstruction für die Oberpräsidenten vom 31. December 1825 wird hiermit für den Umfang unseres Verwaltungsbezirks, ausschließlich der vormals Königlich Bayerischen und Großberzoglich Hessischen Landestheile, nachstehende • Polizei-Verordnung erlassen:
§. 1. Wer ohne Genehmigung der zuständigen Staatsbehörde eine öffentliche Collecte veranstaltet oder ausführt, oder wer bei Ausführung einer öffentlichen Collecte die Grenzen der von der Staatsbehörde erthei- ten Genehmigung überschreitet, wird mit Geldbuße von Einem bis zu Zehn Thalern, im Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
§. 2. Vor Eröffnung einer genehmigten Collecte sind die von den Sammlern zu führenden Collecten- bücher, Subscriptionslisten oder sonstigen Ausweise der Ortsbehörde desjenigen Gemeinde- oder Gutsbezirks, in welchem die Sammlung abgehalten werden soll, behufs Bescheinigung der Zulässigkeit vorzulegen. Wer ohne Beachtung dieser Vorschrift Beiträge einsammelt verfällt in die im §. 1 bezeichnete Strafe.
§. 3. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung
a) auf Kirchencollecten für kirchliche Zwecke;
b) auf Sammlungen freiwilliger Beiträge, welche, unter den Mitgliedern einer Kirchengemeinde behufs Bestreitung ihrer kirchlichen Bedürfnisse mit Genehmigung der kirchlichen Vorgesetzten veranstaltet werden;
c) auf.die in den Zeitungen veröffentlichten Aufrufe an die allgemeine Wohlthätigkeit und auf die Annahme von Gaben, die in Folge eines solchen Aufrufs ohne besondere an den Geber gerichtete Aufforderung eingehen.
Cassel, am 5. Februar 1874.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
Hünfeld, am 12. Februar 1874.
Wird hierdurch veröffentlicht und haben die Herrn Bürgermeister und Ortsverwalter des Kreises aufs Strengste die Befolgung dieser Verordnung zu überwachen und ihr Personal deshalb zu instruiren.
Der Königliche Landrath Götz.