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für die

Arme HcrZfcld/ Hünfeld und Ziegenham.

^ IL ^LVK^eLd» Sonnabend Den 7. Februar r8?4.

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Amtlicher Theil.

Gesetz wegen Erhöhung der im §. 15. des Gesetzes vom 1. Mai 1851, betreffend die Einführung einer Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer, vorgeschriebenen

Gebühren. Vom 2. Januar 1874.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

§. 1. An Stelle des im §. 15 des Gesetzes vom 1. Mai 1851, betreffend die Einführung einer Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer (Gesetz-Sammt. für 1851 S. 199), vorgeschriebenen Gebührensatzes von vier Prozent tritt vom 1. Januar 1874 ab der Satz von sechs Prozent der eingezogenen Klaffensteuer.

Die zur örtlichen Erhebung der Klassensteuer nicht verpflichteten Gemeinden erhalten von demselben Zeit- vunkte ab zur Bestreitung der Nebenkosten der Veran­lagung drei Prozent der eingezogenen Steuer.

§. 2. Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Finanzminister beauftragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Un­terschrift und beigedrucktem Königlichem Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 2. Januar 1874.

(L. 8.) Wilhelm.

Fürst v. Bismarck. Camphausen. Graf zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke.

Achenbach.

Landrathsamt Hersfeld.

Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Land­gemeinden des hiesigen Kreises haben den im Jahre 1874 zur Aushebung kommenden Militairpflichtigen ihrer Gemeinden d. h. allen in den Jahren 1852 bis einschließlich 1854 geborenen jungen Mannschaften, welche eine Zurückstellung bezwse. eine fernere Befrei­ung vom Militairdienst beanspruchen zu können glauben, zu eröffnen, daß sie zur Begründung ihrer Ansprüche die auf Grund der §§. 43 und 44 der Militair-Ersatz-

Jnstrution nöthigen Nachweisungen, nämlich:

a) einen vom Pfarramt zu ertheilenden Familienschein;

b) Physikatszeugniß, insoweit es sich um -bie Beur­theilung des Gesundheitszustandes des Militair­pflichtigen selbst oder eines der Angehörigen des­selben handelt;

c. im Falle des Vorhandenseins von Grundeigenthum, Steuerbuchsauszug, auf welchem

d) die Abschätzung des gesammten Vermögens durch die Ortstaxatoren (deren Unterschrift vom Orts- vorstand zu beglaubigen ist) sowie

e) eine über die Hppothckenvcrhältnisse genaue Aus­kunft gebende Bescheinigung des betreffenden Amts­gerichts enthalten sein muß, und

f) em Zeugniß der Ortsbehörde in der vorgeschriebenen Form (wozu Formularpapier bei dem Buch­drucker Funk dahier zu haben ist) in welchem die vorerwähnten, sowie die sonst noch erheblichen Verhältnisse kurz zusamnien zu fassen sind, zu beschaffen haben.

Zur vorläufigen Prüfung der erhobenen Ansprüche wird Termin für die Militairpflichtigen aus berit Amtsgerichtsbezirk Hersfeld auf

Mittwoch den 25 d M, für die Militairpflichtigen aus dem Amtsgerichts­bezirk Nieder aula auf

Donnerstag den 26. d. M., für die Militairpflichtigen aus den Amtsgerichts­bezirken Friedewald und Schenklengsfeld auf

Freitag den 27. d Mts.

jedesmal Vormittags von 8 bis 12 Uhr in das Ge­schäftslokal des Landrathsamtes anberaumt, in welchen Terminen sich die betreffenden Ortsvorstände mit den betheiligten MUtairpflichtigen einzufinden haben.

Ferner haben die Herren Ortsvorstände den in ihren Gemeinden vorhandenen Reserve- und Landwehr- Mannschaften sowie ErsatzMeservlsteu I. Klasse, welche wegen häuslicher, gewerblicher und Familien-Verhält­nisse eine Zurückstellung für den Fall der Einberufung zu den Fahnen beanspruchen, bemerklich zu machen, daß zur vorläufigen Prüfung der deshalbigen Ansprüche Termin auf

Sonnabend den 28. d. M.