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behorden des Kreises weise ich in Gemäßheit höherer Verfügung an, auf den zc. Mayer zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und an mich abzuliefern.

Hersseld, am 4. Februar 1874.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Landrathsamt Hünfeld.

Hünfeld, am 30. Januar 1874.

Als Ortsverwalter für die Gutsbezirke im hiesigen Kreise sind bestellt:

1) für den Gutsbezirk der Domaine Fürsteneck der Gutspachler Herr Reinhard daselbst,

2) für den Gutsbezirk der Rittergüter der Herrn von Mansbach und von Geyso zu Mansbach, der Rentmeister Herr Schmumberg daselbst,

3) für den Gutsbezirk der Rittergüter der Herrn von Stein-und von Trümbach zu Wehrda der Guts­verwalter Herr Sudan Wehner daselbst, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.

Der Königliche Landrath Götz.

Steckbrief.

Der Schulknabe Wilhelm Klüber aus Hünfeld hat sich von Haus entfernt. Um Ermittelung des Aufenthaltsortes und im Betretungsfalle um Abliefe­rung anher wird ersucht.

Personalbeschreibung: Alter: 12 Jahre, Statur: dem Alter entsprechend; Augen: dunkelgrau; Haare: schwarz. Bes. Kennzeichen: starken Hinlerkopf.

Kleidung: dunkelbraune Tuchhose, grauen Ueber- rock von Sommerzeug, eine graue Tuchmütze von der Form einer Pelzmütze, lederne Schnürschuhe und ein neues leinenes nicht gezeichnetes Hemd.

Hünfeld, am 28. Januar 1874.

Der Königliche Landrath Götz

Von der Gemeinde Wölf sind nachträglich 2 Thlr. 10 Sgr. eingegangen für die Abgebrannten zu Seelbach, was hiermit veröffentlicht wird.

Hünfeld, am 26. Januar 1874.

Der Königliche Landrath Götz.

Heranziehung der Ersatz - Reservisten erster Klaffe zum Klassifications-Geschäft.

Berlin, den 6. August 1873.

Unter Modificirung der Festsetzungen in Nr. 6 des §. 25 der Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr-Behörden und die Dienst-Verhältnisse der Mannschaften des Beurlaubtenstandes vom 5. Septbr. 1867 wird hiermit Nachstehendes bestimmt:

1) die Ersatz-Reservisten erster Classe dürfen von jetzt ab an dem für die Reservisten und Landwehrleule vorgeschriebenen Klassifications-Verfahren Theil nehmen. Zu demselben dürfen auch diejenigen im dritten Konkurrenzjahre befindlichen Militärpflich­tigen zugelassen werden, welchen der Ersatz-Reserve- Schein zwar noch nicht ausgehändigt, deren Ueber- weisung zur Ersatz-Reserve erster Classe jedoch Seitens der Kreis-Ersatz-Commission laut §.86 der

Militär-Ersatz-Jnstruction beantragt worden ist.

Ueber etwaige Zurückstellungen Militärpflichtiger,, welche erst beim Departements-Ersatz-Geschäft der Ersatz-Reserve überwiesen werden, darf nach Ana­logie des §. 5, Absatz 3, Beilage 3 Eingangs be» regter Verordnung entschieden werden.

2) Die Zahl der Zurückgestellten darf im Allgemeinen 5u der in dem betreffenden Bezirke überhaupt Vor­handenen nicht übersteigen. Sollen besondere lokale Verhältnisse die Erhöhung gedachter Zahl erforderlich erscheinen lassen, so darf aus bezüglichen Antrag der Departements-Ersatz-Commission durch die Ersatz-Behörden dritter Instanz der Procentsatz entsprechend höher, jedoch nicht überlO § hinaus, normirt werden, insofern es die Rücksicht auf die vollzählige Aufbringung des im Mobilmachungs­falle erforderlichen Bedarfes gestattet.

3) Eine Prüfung der häuslichen Verhältnisse gedachter Militärpflichtigen bei der Einberufung findet nicht mehr statt, dagegen erhalten auf sie die Bestimmun­gen des §.11 der vorberegten Beilage 3 analoge Anwendung.

4) Die Ersatz-Reservisten, welche auf Berücksichtigung Anspruch machen, haben ihre Gesuche vor Beginn des jährlichen Ersatz-Geschäftes bei dem Gemeinde­vorstand bezw. dem Gutsvorstand anzubringen.

5) Seitens der Kreis; Ersatz-Behörden ist in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar jeden Jahres in den amtlichen Blättern eine entsprechende öffent­liche Bekanntmachung zu erlassen.

6) In dem Ersatz-Reserve-Schein l Schema 6 zu §.48 der Militair-Crsatz-Jnstruction ist folgender Paffus als achter Absatz aufzunehmen:

Gesuche um Zurückstellung für den Fall der Ein­berufung aus Anlaß häuslicher oder gewerblicher Verhältnisse sind vor Beginn des jährlichen Kreis- Ersatz - Geschäfts bei dem Gemeinde- bezw. Guts,- Vorstände anzubringen. Die Entscheidungen erfolgen durch die Vorsitzenden der Kreis-Ersatz-Commission. Sie behalten ihre Gültigkeit nur bis zu dem nächsten Kreis-Ersatz-Geschäft, und sind Anträge auf weitere Zurückstellung im Bedarfsfälle zu erneuern.

Schließlich wird den Ersatz-Behörden die genaue Befolgung der Vorschrift in §. 48 3 der Militair-Ersatz- Jnstruction anempfohlen, dergemäß die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve erster Classe der in Folge von Re­klamationen vom Militärdienst im Frieden Befreiten nur dann zulässig ist, wenn deren häusliche Verhältnisse für den Fall eines Krieges eine Berücksichtigung nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.

Der Kriegs-Minister. Der Minister des Innern. In Vertretung. Im Auftrage.

gez. v. Voigt-Rhetz. gez. v. Ribbek.

Wird veröffentlicht.

Hünfeld, am 28. Januar 1874.

Der Königliche Landrath Götz.

Landrathsamt Ziegenhain.

Gesunden: Auf dem Wege von Berfa nach Lin- gelbach eine eiserne Schlage, wahrscheinlich einem Mau-