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isnb gegenwärtig innerhalb des hiesigen Kreises ihr gesetzliches Domizil haben, oder bei Einwohnern desselben als Dienstboten, Haus- und Wirthschaftsbeamte, Handlungsdiener und Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrburschen, Fabrikarbeiter 20., oder als Studenten, Gymnasiasten und Zöglinge anderer Lehranstalten sich aushalten, soweit dieselben nicht zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt, bezwsc. von der persön- licyen Gestellung vor der Kreis-Ersatz-Commission in diesem Jahr entbunden sind, hierdurch angewiesen:
sich behufs ihrer Aufnahme in die Militair- Stammrolle, in der Zeit vom 15. bis 31. Januar d. J. bei dem betreffenden OrtSvorstande persönlich zu melden, und dabei die über ihr Alter sprechenden, sowie die etwaigen sonstigen Atteste, welche bereits ergangene Bestimmungen über ihr Militairverhältniß enthalten (Lovsungsscheine 2c.) mit zur Stelle zu bringen.
Für die zur Zeit von dem Orte ihres Domizils abwesenden gestellungspflichtigen Individuen müssen die Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- und Fabrikherren die Anmeldung in der vorbezeichneten Art bewirken.
Wer die eigene oder die Anmeldung abwesender Militairpflichtigen unterläßt, hat sich die damit ver» bundenen Nachtheile zuzuschreiben.
Die Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises haben diese Verfügung alsbald in ihren Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und die Militair-Stammrollen ihrer Gemeinden vom Jahrgang 1851 mit den dazu gehörigen Pfarramt- lieben Geburtilisten alsbald spätestens aber bis zum 15. d. Mts., bei Vermeidung der Abholung durch Strafboten an mich einzusenden, in den Stammrollen auch etwa noch fehlende Notizen bezüglich des Gewerbes rc. derMilitairpflichtigen ungesäumt nachzuholen.
Ueber jede Anmeldung zur Stammrolle ist sodann ein kurzes Protokoll aufzunehmen und mit den beider Anmeldung abgegebenen Schriftstücken mir sofort zuzusenden.
Hersfeld, am 8. Januar 1874.
___________ Der Königliche Landrath Auffarth.
Zwecks Berichtigung des Grundbuches der Jn- tereffenten der Elementarlehrer-Wittwen- und Waisen- kaffe wollen mir diejenigen Herren Lehrer des Kreises Hersseld, welche sich im Laufe des Jahres 1873 ver- heirathet haben, den vollständigen Vor- und Geschlechtsnamen, das Datum, den Monat und das Jahr der Geburt ihrer Frau, sowie der Eheschließung, ebenso diejenigen, deren Ehefrau im Laufe des Jahres 1873 gestorben ist, Datum und Monat des Todes derselben baldgefälligst mittheilen.
Die Herren Ortsvorstände erhalten den Auftrag, diese Verfügung zur Kenntniß der Herren Lehrer zu bringen. Hersfeld, am 10. Januar 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Nach Inhalt eines dem Herrn Reichskanzler zu- gegangenen Berichts des Kaiserlichen General-Consuls zu Warschau vom 2. Dezember v. I. sind Seitens der Kaiurlich Russischen Staalsregterung für den Reise- verkehr rm Königreich Polen resp, in den Kaiserlich
Russischen Staaten abändernde Paßbestimmungen getroffen worden. Danach können Ausländer fortan auf Grund eines von einer Kaiserlich Russischen Mission visirten Paffes | Jahr lang nach ihrer Ankunft in Warschau ungehindert dort verbleiben oder im Lande und in ganz Rußland umherreisen. Nach Ablauf dieser Frist haben sie sich entweder mit einem neuen heimathlichen, von einer Russischen Mission visirten Passe zu versehen, oder, wenn sie sich länger in Warschau aufhalten wollen, ein Russisches Legitimationsbillet zu lösen,^ wofür 2 Rubel auf 1 Jahr zu entrichten sind. Diese Legitimationen oder Paffe, welche gleichzeitig zum Umherreisen in Polen und in Rußland dienen, werden alljährlich erneuert, ohne daß die Inhaber genöthigt sind, neue heimathliche Pässe beizubringen. Die abgelaufenen Heimathspässe bleiben beständig in den Händen der Inhaber, welche, wenn sie die Rückkehr nach dem Anslanve antreten wollen, einen Russischen Paß bei der betreffenden Behörde gegen Entrichtung von 50 Kopeken nachzusuchen haben. Ausländer, welche sich bereits in Warschau aufhalten und im Besitze eines von einer Russischen Mission visirten Paffes sich befinden, können, auch wenn derselbe abgelaufen ist, schon jetzt das vorgenannte Legitimationsbillet lösen, wogegen solche Ausländer, deren von Preußen bezogene Heimathspässe mit jenem Visa nicht versehen sind, angehalten werden, sich dasselbe zu verschaffen.
Es wird dies hierdurch veröffentlicht.
Hersfeld, am 12. Januar 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth
Die Ortsvorstände des hiesigen Kreises haben in ihren Gemeinden bekannt zu machen, daß das Deckgeld für die Landbeschäler mit der diesjährigen Deckperiode um 1 Thaler erhöht worden ist.
Hersfeld, am 13. Januar 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Der Herr Oberpräsident zu Caffel hat durch Verfügung vom 31. v. M. genehmigt, daß von der dem Friedrich-Wilhelms-Stfft in Hanau unterm 20. April 1872 ertheilten Erlaubniß zum Einsammeln von Gaben durch legitimirte Kollektanten im Regierungsbezirk Caffel erst in diesem Jahre Gebrauch gemacht werde, was hierdurch veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 13. Januar 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Landrathsamt Hünfeld.
Hünfeld, am 8.-Januar 1874.
Die Sammlung müder Beiträge in der Provinz Heffen-Naffau zum Besten des Rettungshauses zu Hof Reith ist von dem Herrn Oberpräsidenten auch für das Jahr 1874 gestattet, was hierdurch veröffentlicht wird Der Königliche Landrath Götz.
Lanoratbsamt Ziegenhain.
Zufolge höherer Anordnung werden die Herrn Gem.uide- und Gutsvorsteher angewiesen, binnen 8 Tagen ander zu berichten, wieviel Personen zu der heute staüstndenden Reichstagswahl nach der Wählerliste