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für Die

Streife HerMd, Hünfcld und gicgentjain.

^ 4. ^LLS^etd. Dcittwoch Den 14. Januar 1S54,

DaS ^tretSBlatt" erscheint*entlidj zweimal. MrttwockS unD Sonnabends. Drei« desselben bei der Expedition 84 6gt ro Quartal. bei den Dolkannalten kommt der Loslausschlag bmiu. Bekanntmachungen aller Xrt werden ausgenommen und die Garmonb-Zetle oder deren Saum mit 1 Sgr. berechnen

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfelv.

Den Ortsvorständen der Stadt- und Landgemein- I den des hiesigen Kreises wird hiermit auf Grund der §§. 57 bis 60 der Militair-Ersatz-Jnstruktion vom 26. März 1868 zur Nachricht und Nachachtung eröffnet, daß 1) die Geistlichen sowie die mit Führung von Ge­burtsregistern beauftragten Behörden ihnen die Geburtslisten über alle diejenigen in der Gemeinde resp, innerhalb der betreffenden Gemarkung gebo­renen männlichen Personen, welche in dem begon­nenen Kalenderjahre das 17te Lebensjahr vollen­den, am 1 5. Januar jeden Jahres einzu« reichen haben und

2) die in jenen Listen verzeichneten Personen von den Ortsvorständen alsbald in die für den betreffenden Jahrgang (der dermalige Jahrgang erstreckt sich auf alle im Kalenderjahre 1857 geborenen Personen männlichen Geschlechts) anzulegende Stammrolle einzutragen sind.

Die Ortsvorstände haben sich jedoch nicht dabei zu ».begnügen, nur diejenigen Militairpflichtigen, welche in | den Geburtslisten oder Civilstandsregistern stehen oder I sonst angemeldet werden, in die Stammrolle einzutra- | gen, sondern es ist ihre Pflicht, von Amtswegen zu er-

8 Mitteln, welche Militairpflichtigen etwa außerdem vor- I Handen oder gestellungspflichtig sind, um sie sogleich I zur Anmeldung anzuhalten. Die Beläge über die Er- 8 gebniffe dieser Ermittelungen sind sorgfältig zu sammeln I Außerdem haben die Ortsvorstände

I 3) Erkundigungen über den Aufenthalt oder Verbleib der in sämmtlichen, in ihrem Besitze befindlichen Geburtslisten aufgeführten Personen anzustellen, besonders aber

I 4) zu ermitteln, ob die nicht mehr im Orte anwesen-

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den gestorben, mit Consens ausgewandert oder anderwärts ortsangehörig sind.

Das Ergebniß dieser Ermittelungen, sowie das Bekanntwerden von Umständen, welche auf das künf­tige Militair-Verhältniß der in den Geburtslisten ver­zeichneten oder anderer im Orte domizilirenden jungen Leute im Alter vom 17. bis zum 21. Lebensjahre von Einfluß sein können, ist in den Listen zu vermerken.

Behufs Anlegung und Vervollständigung der Stamm­rollen in der vorstehend speziell bezeichneten Weise wird den Ortsvorständen empfohlen, sich der Hülfe des land- räthlichen Büreaugehülfen Beyebach zu bedienen, und zwar um so mehr, als die vorgeschriebenen Er­mittelungen mehrfach Correspondenzen mit auswärtigen Behörden erforderlich machen werden.

Außerdem wird hervorgchoben, daß bei Aufstellung der Stammrollen pro 1857 das durch Verfügung Kö­niglichen General-Commandos und Ober-Präsidiums zu Cassel vom 23. November 1870 vorgeschriebene, im Kreisblatt Nr. 102 [pro 1870 abgedruckte neue For­mular, wovon der Buchdrucker Funk dahier einen Vorrath auf Lager hat, benutzt werden muß.

Die solchergestalt aufgestellte Militair - Stamm­rolle des Jahrgangs 1857 ist sodann bis zum 1. Fe­bruar d. I. au mich einzureichen.

Hersfeld, am 12. Januar 1873.

____________Der Königliche Landrath Auffarth.

In Gemäßheit der Militair - Ersatz - Instruktion vom 26. März 1868 werden alle Diejenigen, welche

1) in dem Zeitraum vom 1. Januar 1854 bis einschließlich den 31. Dezember 1854 geboren sind;

2) dieses Alter bereits überschritten, aber sich noch nicht vor einer Ersatz-Behörde zurMusterung bezw.Aushebung gestellt;

8) sich zwar gestellt, über ihr Militair- verhältniß aber noch keine feste Bestim­mung erhalten;