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halten, die letzteren vom Abläufe des dritten Monats ab.
b. alle diejenigen juristischen, wie physischen Perso- nen, welche, auch ohne im Gemeindebezirke zu wohnen, daselbst Grundbesitz haben oder ein stehendes Gewerbe betreiben — diese jedoch nur - nach Maaßgabe der von diesem Grundbesitz resp.
Gewerbebetrieb zu entrichtenden Grund-, Gebäu- 1 de- resp. Gewerbesteuer, (sowie des aus eben jenem Grundbesitz oder Gewerbebetrieb fließenden Einkommens, (conf. §. 5.) *2).
§. 4.
Die Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer, (sowie das Einkommen) *3) von außerhalb des Gemeinde- bezirks belegenen Grundeigenthum oder auswärtigem Gewerbe-Betrieb werden zur Gemeinde-Umlage nicht Hwangezogen.
Wegen Befreiung und Erleichterung der Staatsdiener 2c. kommen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung (Verordnung vom 23. September 1867 — Gesetz-Sammlung S. 1648).
§• 5.
Die Veranlagung zur Gemeinde-Umlage, soweit dieselbe nicht unmittelbar aus der Staats-Steuer-Rolle entnommen werden kann, geschieht durch Einschätzung nach den für die Staatssteuern geltenden Grundsätzen.
§. 6.
In Bezug auf die Verjährung der Gemeinde-Umlagen kommen die bezüglichen Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Juni 1840 über die Verjährungsfristen bei öffentlichen Abgaben (preußische Gesetz-Sammlung de 1840 S. 140) zur Anwendung.
Ort und Datum.
Der Bürgermeister (Unterschrist.)
/ Es wird hierdurch bescheinigt, daß das vor- Gs stehende Statut vom Gemeinde- (Stadt-) Rath » Si und Ausschuß in den Sitzungen vom ten . . . . L-^t und vom ten ....... unter Beobachtung L aber Bestimmungen im §. 65 der Gemeinde - Ord- § £ iming vom 23. Oktober 1834 beschloßen ist, daß dasselbe nach zuvoriger öffentlicher Bekanntmach- ^^ /ung vom ten . . . . bis zum ten ..... (zu Jedermanns Einsicht ausgelegen hat und daß A K (innerhalb dieser Frist keine Einwendungen j nur von dem N. N unterm I ten ... . und von dem N N. unterm -^-21 ten .... Einwendungen gegen das- selbe erhoben worden sind.
n ~ । Ort und Datum.
\ (Siegel.) Der Bürgermeister
(Unterschrift)
*9 eventueller Zusatz: Außerdem werden in Ermangelung sonniger Befreiungsgründe diejenigen von der Klassensteuer befreiten selbstständigen Personen, deren jährliches Einkommen weniger als 140 Thaler beträgt und welche nicht im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten, mit einem für Haushaltungen wie für Einzelsteuernde geltenden singirten Klassensteuersatze von | Thaler jährlich zur Umlage her
angezogen (§. 9a des Gesetzes vom 25. Mai 1873 Gesetz-Sammlung S. 213).
*2) Der eingeklammerte Passus kann auf Beschluß der Gemeindebehörde auch wegbleiben.
*3) Die eingeklammerte Stelle bleibt fort, falls der eingeklammerte Satz im §. 3 ausfällt.
Wird bekannt gemacht.
Ziegenhain, am 30. Dezember 1873.
Der Königliche Landrath Günther.
Cassel den 12. Dezember 1873.
Die Königliche Regierungs - Hauptkasse wird in Verfolg unserer Verfügung vom 8. April d. J. zu B. 2342 hierdurch ermächtigt, auch die zu den Ruhegehältern der pensionirten Lehrer des hiesigen Regierungsbezirks aus Staatsfonds resp, aus den Fonds der aufgelösten Landschulkasse gewährten Zuschüsse, auf Verlangen der Bezugsberechtigten, fortan statt in Quartals- in Monats-Raten postnumerando gegen ordnungsmäßige Quittungen zur Auszahlung zu bringen.
An Königliche Regierungs-Hauptkasse hierselbst.
Königliche Regierung,
Abtheilung für Kirchen und Schulsachen.
Vorstehende Bekanntmachung haben die Herrn Orts- vorstänoe den Herrn Lokalschulinspectoren zur Kenntnißnahme vorzulegen, welche letztere ersucht werden, den betreffenden Lehren: davon gefälligst Nachricht zu geben.
Ziegenhain, den 17 Dezember 1873.
Der Königliche Landrath Günther.
VefflUilichcr Tors-Vkrkaus.
Mittwoch den 14. Januar 1874 sollen im Torfstich Großenmoor der Oberförsterei Bnrghann — 377,000 Stück Torf unter den im Termin bekannt gemacht werdenden Bedingungen öffentlich meistbietend verkauft werden.
Die Versammlung der Käufer findet Morgens 11 Uhr beim Gastwirth Malkmus in Burghaun statt.
Burghaun, am 27. Dezember 1873.
Der Königliche Oberförster Kehr.
Ytuetronr
Dienstag den 6. Januar d. I. von Nachmittags 1 Uhr an sollen in der Wohnung des verstorbenen Schuhmachermeisters Johannes Bergner im Steingraben die zu dessen Nachlaß gehörigen Mobilien, bestehend in Tische, Stühle, Schränke, Bettstellen, Kommode, Sopharc. ferner Weißzeug und Betten rc. sowie verschiedenes andere Haus- und Küchengeräthe öffentlich meistbietend gegen gleich baare Zahlung verkauft werden, wozu Kaufliebhaber eingeladen werden.
Hersfeld, den 3. Januar 1874.
Der Vormund Joh. Langenberg.