OeLKLeLS, Sonnabend Den 3. Januar
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Das „ÄretSS'.att" erscheint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Preis defielben bei der Expedition 8^ Sgr. »ro Quartal, bei den Bostanftalren kommt der Vostaufschlaff hinzu. Bekanmmachunaen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet
für die
Amtlicher Theil
Landrathsamt Ziegenhain
Landrathsamt Hcrsfeld.
Mit Beziehung auf §. 26 des Reglements zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß die Ermittelung des Ergebnisses der am 10. d. Mts. vorzuneh- menden Wahl eines Reichstags-Abgeordneten für den 6. Wahlkreis im Regierungsbezirk Cassel
Mittwoch den 14. d. Mts.
von Morgens 9 Uhr an im hiesigen Rathhaussaal stattfinden wird.
Hersfeld, am 3. Januar 1874.
Der Wahlkommissar für den 6. Wahlkreis des
Regierungsbezirks Caffel:
Auffarth, Landrath.
Die Ortsvorstände zu Biedebach, Eitra, Sieglos, Mengshausen, Rotterterode, Bengendorf, Heimbolds- Haufen, Wölfershausen, Schenklengsfeld und Röhrigshof, sowie die Ortsverwaltungen zu Meisebach, Bingartes und Hählgans werden an Einzahlung der unterm 17. November v. I. ausgeschriebenen Kreissteuer pro 1873 binnen 2mal 24 Stunden bei Vermeidung executiver Beitreibung erinnert.
Hersfeld, am 3. Januar 1874.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Landrathsamt Hünfeld.
Hünfelv, am 23. Dezember 1873.
Gefunden: ein Ränzchen.
Der Königliche Landrath Götz.
über die Erhebung von Gemeinde-Umlagen in der Gemeinde N . . . .
Auf Grund der §§. 3 und 77 der Gemeinde-Ordnung für die Städte und Landgemeinden des vormaligen Kurfürstenthums Hessen und auf Grund der
Beschlüsse des Ratbs vom ten . . .
Stadt- und des Gemeinde-Ausschusses vom , ten . . . wird hierdurch vorbehaltlich der Bestätigung durch die Königl. Regierung nachstehendes Statut erlassen.
.§• 1.
Insoweit das Einkommen der Gemeinde N . . . zur Bestreitung der ihr obliegenden Ausgaben nicht hin- reicht, sollen die fehlenden Mittel durch Erhebung von Gemeinde-Umlagen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beschafft werden.
§. 2.
Die Gemeinde-Umlagen werden nach Maaßgabe der sämmtlichen directen Staatssteuern (Klaffen-, Einkommen-, Grund-, Gebäude- und Gewerbe-Steuer), mit Ausschluß der Gewerbesteuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, in der Weise erhoben, daß der ein- monatliche Staatssteuerbetrag die Einheit (Simplum) der auf Beschluß der Gemeinde-Behörden unter Beobachtung des §. 84 Nr. 5 der Gemeinde-Ordnung nach Bedürfniß auszuschreibenden Umlagen bildet, (conf. jedoch §. 5.)")
§. 3.
Zur Zahlung der Gemeinde-Umlagen sollen als verpflichtet herangezogen werden:
a. alle diejenigen, welche innerhalb des Gemeinde- Bezirks von N. . . ihren Wohnsitz haben, oder sich in demselben länger als 3 Monate lang auf-
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