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Krem HcrMd/ Hünfeld und Siegenbin:
^6®Sfst^, DciLtwoch Den 17. December
183-3.
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Da» „Kreuzblatt" erscheint möäentli® zweimal. Mittwoch» und Sonnabend». Drei» desselben bei der Exvebition 8$ Sgr' pro Quartal. der den Haftanstalten kommt der Lostaufschlag öm;u. 8etanntmacbungen aller Lrr werben ausgenommen und di e Garmond-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.
In Folge des Ablebens Ihrer Majestät der Hochseligen Königin-Wittwe Elisabeth setze Ich die mit dem heutigen Tage beginnende Dauer der Landestrauer auf sechs Wochen fest. Die Directoren und Räthe der Ministerien, die Präsidenten und Räthe der Landes- Kollegien, sowie die ihnen im Range gleichstehenden Civil-Beamten tragen während der ersten vier Wochen zur Uniform besserte Epauletten, Agraffen und Cordons, beflortes Portepee, Flor um den linken Oberarm, schwarze Unterkleider und schwarze Handschuhe, und wenn sie bei offiziellen Veranlassungen in Civilkleidung erscheinen, Unterkleider, wollene Westen und Handschuhe von schwarzer Farbe; dagegen in den letzten zwei Wochen zur Uniform Flor um den linken Oberarm, schwarze Unterkleider und weiße Handschuhe, zur Civilkleidung schwarze Unterkleider, schwarzseidene Westen und weiße Handschuhe. Die Subalternen der genannten Behörden haben zur Trauer einen Flor um den linken Oberarm anzulegen.
Oeffentliche Mnsikaufführungen, Lustbarkeiten, Theater- und Schauvorstellungen dürfen in den ersten 8 Tagen nicht stattfinden.
Das Staatsministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den 15. Dezember 1873.
An
das Staats-Ministerium.
Wilhelm.
Camphausen.
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Cassel, den 12. December 1873.
Die Königliche RegierungS - Hauptkasse wird in Verfolg unserer Verfügung vom 8' April d. I. z. B. 2342 hierdurch ermächtigt, auch die zu den Ruhegehältern der pensionirten Lehrer des hiesigen Regie- rungs-Bezirks aus Staatsfonds resp, aus den Fonds der aufgelösten Landschulkasse gewährten Zuschüsse, auf
Verlangen der Bezugsberechtigten, fortan statt in Quartals-, in Monatsraten postnumerando gegen ordnungsmäßige Quittungen zur Auszahlung zu bringen. ,
An Königliche Regierungs-Hauptkasse hierselbst.
Abschriftlich zur Kenntnißnahme und Benachrichtigung derLocal-Schulinspectoron, sowie der Empfänger.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Mittler.
An
die sämmtlichen Königl. Landräthe des Regrerungbezirks.