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Die Herrn Bürgermeister der Stadt- und Land­gemeinden des Kreises, einschließlich der Ortsverwalter, werden hierdurch angewiesen, die Klassensteuer- Zu« und Abgangslisten pro 11. Semester 1873 in doppelter Ausfertigung auf dem vorgeschrie­benen Formularpavier anzufertigen, die Zu- und Ab­gangsbeläge getrennt in der gehörigen Reihenfolge zu­sammen zu heften und den Königlichen Steuerlasten pätestens bei Gelegenheit der nächsten Steuererhebung persönlich vorzulegen, damit sich diese von derVoll- tändigkeit der Listen und Beläge überzeugen und diese mit der vorgeschriebenen Bescheinigung versehen können.

Das erforderliche Formular ist dahier vorräthig.

Zugleich mache ich auf die Bestimmung besonders aufmerksam, daß weder bei den Zugängen, noch Ab­gängen ein Belag fehlen darf.

Im Falle Klassensteuer-Zu- und Abgänge über­haupt nicht vorgekommen sind, so ist die deshalbige Anzeige unter Verwendung des obigen Formularpapiers ebenwohl in doppelter Ausfertigung einzureichen.

Hersfeld, am 29. November 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Gefunden: ein Regenschirm. Meldung bei dem Ortsvorstand zu Kalkobes.

Landrathsamt Hünfeld.

Auf Grund des §.11 der Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird hierdurch für den -Umfang unseres Regierungsbezirkes ausschließlich der vormals Großherzoglich Hessischen Landestheile Fol­gendes angeordnet:

Einziger Paragraph. Derjenige, dessen Hund in ^inem fremden Jagdreviere jagend, suchend oder auf- ^sichtslos umherlaufend betreten wird, verfällt, wenn rs irr der Zeit vom 1. September bis zum 1. Februar geschieht, in eine Geldstrafe von Einem bis Acht Tha­lern, und wenn es in der Zeit vom 1. Februar bis -jum 1. September geschieht, in eine Geldstrafe von Zwei bis Zehn Thalern.

—- Castel, am 8. November 1873.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Wird hierdurch veröffentlicht.

Hünfeld, am 27. November 1873.

D ; ’ Der Königliche Landrath Götz.

Hünfeld, am 26. November 1873.

Die diesseitige Verfügung vom 19. d. Mts. an die Herrn Bürgermeister und Ortsverwalter des Krei­ses Hünfeld — im Kreisblatt Nr. 94 — betreffend die Einsendung einer Uebersicht über das Ergebnis 4)er Klassensteuer-Veranlagung pro 1874 wird hier­durch zurückgezogen.

Der Königliche Landrath Götz.

Aufforderung

Der Necrut Adelar Merling aus Mackenzell Kreis Hünfeld von Profession Tagelöhner, 21 Jahre

1 Monat alt wird hiermit aufgefordert sich inner­halb 6 Wochen, und zwar spätestens am 7. Januar 1874 auf dem Büreau des unterzeichneten Bezirks -Commandos zwecks Einstellung zum Militair zu melden, widrigenfalls nach Ablauf der oben ange- gebenenen Meldefrist das Desertionsverfahren einge­leitet werden wird.

Rotenburg, am 26. November 1873.

Königliches Landwehr Bezirks-Commando v. Hofe,

Major und Commandeur.

Landrathsamt Ziegenhain.

Berlin, bem 6. November 1873.

Es ist hier in Frage gekommen, ob die Bestim­mungen im §. 5 litt § des Gesetzes vom wonach die Inhaber des Militair-Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse und die zu dem Hausstande dersel­ben gehörigen Familienglieder, soweit sie zu den beiden ersten Stufen der Klassensteuer gehören, von dieser Steuer befreit sind, auch auf den Inhaber des Mili- tair-Verdienst-Kreuzes Anwendung finde. Da nach dem an die Königliche General-Ordens Commission gerichteten Allerhöchsten Erlasse vom 27. Februar 1864, durch welchen unter gleichzeitiger Erneuerung des Militair- Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse das Militair- Verdienst-Kreuz gestiftet worden ist, diese Auszeichnungen gleichmäßig zur Verleihung an Milstairpersonen vom Feldwebel (inclusive) abwärts für Verdienste, welche sich dieselben vor dem Feinde erworben, bestimmt sind, das Militair-Verdienst-Kreuz mithin nur als eine höhere Klasse der beiden Militair-Ehrenzeichen und nach allen für feine Verleihung maßgebenden Verhältnissen als mit jenen Auszeichnungen im unmittelbaren Zusammen­hänge stehend anzusehen ist, so finde ich kein Bedenken anzuerkennen, daß der in Rede stehende Anspruch auf Befreiung von der Klassensteuer auch den zu den beiden ersten Stufen derselben gehörenden Inhabern des Mi- litair-Verdienst-Kreuzes einzuräumen ist.

Der Finanz-Minister gez. Camphausen.

Dieser Erlaß des Herrn Finanzministers wird den Herrn Stadt- und Ortsvorständen sowie den Herrn Ortsverwaltern zur Beachtung mitgetheilt.

Ziegenhain, am 20. November 1873.

Der Königliche Landrath Günther.

Die Herrn Bürgermeister der zum hiesigen Steuer- Empfangsbezirke gehörigen Gemeinden wollen in ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß bringen, daß die, für aus der Landeskreditkasse zu Castel erborgte Ka­pitale, am 30. Juni und 31. Dezember zu zahlenden Zinsen und ordentlichen Kapitalabträge nichtmehr, wie seither, zur unterzeichneten Kaste zu entrichten find, sondern vielmehr, um den vielen Interessenten die be­sonderen, mit Kosten und nicht geringem Zeitaufwande verbundenen Gäng zur hiesigen Seeuerkasie zu ersparen, bei Gelegenheit der betreffenden Local-Steuer-Erheb-