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AeeS-eLS, Sonnabend Den 22. November
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Dae „ÄretäMatt" erlüreinr mödientü® zweimal. Mltrwacbi unB Sonnabende. Pre^ beneiden bei der Exvebition 81 Sgr pro Quartal, bet den LonannaUen lammt der Lost aufsLlag hinzu. Beianntmasungen aller Lri werden ausgenommen und die •armnnhi^etle noer deren Staunt mit 1 Sgr. derewner.
Amtlicher Theil.
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Landrathsamt Hersfeld.
Cassel, den 10. November 1873.
In Verfolg unserer Circular-Verfügung vom 3. Juli 1869 L 5872 haben wir beschlossen, daß auch denjenigen Schulamts-Candidaten, welche als Lehrergehülfen fungiren, nach^ Ablauf von 1$ Jahren seit der Entlassung aus dem Seminar dezwse. seit der Ab- legung der ersten Prüfung bei nachgewiesener dienstlichen Tüchtigkeit und tadellosen Führung auf Antrag des zuständigen Schulvorstandes ein Bestellungsrescripl als Lehrergehülfen zu ertheilen ist mit der Wirkung, daß von diesem Zeitpunkt an sich ihre Dienstzeit berechnet. Die Bestellung selbst ist der Sache nach eine widerrufliche.
Demgemäß wollen Ew. Hochwohlgeboren als ge- schästsleitendes Mitglied des Schulvorstandes eintretenden Falls jedesmal das Erforderliche veranlassen, hinsichtlich der an den öffentlicheu Elementarschulen des dortigen Kreises zur Zeit beschäftigten Lehrergehülfen aber, wenn anders bei ihnen die in Betracht kommenden Voraussetzungen zutreffen, wegen der nunmehrigen Ertheilung eines Bestellungsrescripts für dieselben "im Einvernehmen mit den betreffenden Local-Schulinspec- toren, schon jetzt motivirte Anträge stellen, eventuell wird Vacatanzeige erwartet.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Mittler.
An die Königlichen Landräthe rc.
Wird den Königlichen Local-Schulinspectoren im Kreise zur gefälligen Kenntmßnahme unter dem Ersuchen mitgetheilt, mir in den hiernach geeigneten Fällen alsbald Nachricht zu kommen zu lasten.
Hersfeld, am 17. November 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Berlin, den 6. November 1873.
Es ist hier in Frage gekommen, ob die Bestim- mungen im §. 5 litt g des Gesetze» vom ^-^——- wonach die Inhaber des Militair-Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse und die zu dem Hausstände derselben gehörigen Familienglieder, soweit sie zu den beiden ersten Stufen der Klassensteuer gehören, von dieser Steuer befreit sind, auch auf den Inhaber des Mili- tan-Verdienst-Kreuzes Anwendung finde. _ Da nach dem an die Königliche General-Ordens-Commission gerichteten Allerhöchsten Erlasse vom 27. Februar 1864, durch welchen unter gleichzeitiger Erneuerung des Militair- Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse das Militair- Verdienst-Kreuz gestiftet worden ist, diese Auszeichnungen gleichmäßig zur Verleihung an Militairpersonen vom Feldwebel (inclusive) abwärts für Verdienste, welche sich dieselben vor dem Feinde erworben, bestimmt sind, das Militair-Veroienst-Kreuz mithin nur als eine höhere Klaffe der beiden Militair-Ehrenzeichen und nach allen für seine Verleihung maßgebenden Verhältnissen als mit jenen Auszeichnungen im unmittelbaren Zusammenhänge stehend anzusehen ist, so finde ich kein Bedenken anzuerkennen, daß der in Rede, stehende Anspruch auf Befreiung von der Klassensteuer auch den zu den beiden ersten Stufen derselben gehörenden Inhabern des Mi- litair-Verdienst-Kreuzes einzuräumen ist.
Der Finanz-Minister gez. Camphausen.
An die Königliche Regierung zu Castel.
Castel, am 15. November 1873.
Abschrift erhalten Sie zur Beachtung und Bescheidung der Ortsvorstände
Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steueni, Domainen und Forsten.
An
die sämmtlichen Königlichen Landrathsämter rc.