für die freist HerWd, Hünfeld und Zicgcnhatn.
V^ SS. ^erS^eLd, Sonnabend btn 15. November 1893.
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Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hcrsfclv.
Die Herren Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises Hersfeld, einschließlich der Nebenbürger- meister zu Roßbach und Lampertsfeld, sowie der Ortsverwaltungen zu Biengartes, Hählg.ns, Meisebach, Oberrode, Wilhelmshof und Engelbach, werden hierdurch in Gemäßheit höherer Verfügung angewiesen, zum Zwecke der Vornahme der Wahlen zum Reichstag alsbald in Gemäßheit des Z. 8 des Wahlgesetzes für den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 Verzeichnisse der nach §. 1, 3 und 7 des Gesetzes Wahlberechtigten in ihren Gemeinden nach dem durch Reglement zur Ausführung dieses Gesetzes vom 28. Mai 1870, Anlage A., vorgeschriebenen Formular in doppelter Aus.ferj- tigung ordnungsmäßig aufzustellen und derartig zu beschleunigen, daß die nach §.
2 des Reglements erforderliche Auslegung jener Listen, vorbehaltlich weiterer Bestimmung über den Tag der Auslegung, unter allen Umständen alsbald nach Bekanntmachung dieses Tages beginnen kann.
Bemerkt wird.^
1) daß der Eintrag in dieses Verzeichniß (Wählerliste) nach alphabetischer Ordnung (nach dem A. B. C.) erfolgen muß;
2) daß nur die Rubricken 1, 2, 3, 4, 5 und 6 ausgefüllt werden dürfen.
3) daß für Personen des Soldatenstandes, des Heeres und der Marine die Berechtigung zum Wählen so lange ruht, als dieselben sich bei der Fahne befinden.
4) daß das Formularpapier zur Wählerliste bei dem Buchdrucker Funk dahier zu haben ist, und
5) daß die beachtliche Anzeige über die vollendete Aufstellung der Wählerliste in doppelter Ausfer
tigung, bei Meldung der Abholung durch einen Strafboten, spätestens bis zum 24. d. M. anher zu erstatten ist, die Listen selbst jedoch mir zunächst noch nicht mitvorzulegen sind. —
Hersfeld, am 14. November 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth,
A u s z u g
aus dem Wahlgesetz für den Reichstag des Norddeutschen
Bundes. Vom 31. Mai 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc.'
verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes nach erfolgtet Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:
§ . 1. Wähler für den Reichstag des Norddeutschen Bundes ist jeder Norddeutsche, welcher das fünfundzwau- zigste Lebensjahr zurückgelegt hat, in dem Bundesstaate, wo er seinen Wohnsitz hat.
§ . 2. Für Personen des Soldatenstandes des Heeres und der Marine ruht die Berechtigung zum Wählen so lange, als dieselben sich bei den Fahnen befinden.
§ . 3. Von der Berechtigung zum Wählen sindaus- geschlossen:
1) Personen, welche unter Vormundschaft oder Kuratel stehen;
2) Personen, über deren Vermögen Konkurs- oder Fallitzustand gerichtlich eröffnet worden ist und zwar während der Dauer dieses Konkurs- oder Fallit-Verfahrens;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen oder Gemeinde-Mitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen Jahre bezogen haben;
4) Personen, denen in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte entzogen ist, für die Zeit der Entziehung, sofern sie nicht in diese Rechte wieder eingesetzt sind.
Ist der Vollgenuß der staatsbürgerlichen Rechte wegen politischer Vergeben oder Verbrechen entzogen, so tritt die Berechtigung zum Wählen wieder