für die
Arme Hersfeld/ Hünfeld und Ziegenham.
-^ 81. ^LsS^Lld. Mittwoch Den 29. October 1873.
DaS ,Jtrei8Matt" ersLeinr wöchentUch zweimal. Mittwochs und SonnavendS. Preis develben bei der Expedition 8$ Sgr, pro Quartal. bei den yotiantralten tommr der Postaufschtag bm-u. Setanntmacbungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-«ieiie oder deren Raum mit 1 Sgr. berecgnet
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Die durch Verfügung vom 20. d. Mts. — abgedruckt im Kreisblatt 3tr. 85 — für verschiedene Gemeinden des Amtsbezirks Niederaula angeordnete Hundesperre wird auch auf die Gemeinde Mengs- hausen ausgedehnt.
Hersfeld, am 28. Oktober 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Erledigung der Schulstelle zu Widdershausen vom 1. Januar 1874 ab wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß etwaige Bewerber um dieselbe ihre Meldungsgesuche unter Beifügung der erforderlichen Sitten- und Befühigungs-Zeugnisse binnen 4 Wochen entweder bei dem unterzeichneten Landrath oder dem Königlichen Local-Schulinspector, Herrn Pfarrer Reiß zu Obersuhl einzureichen haben.
Hersfeld, am 27. October 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Lanvrathsamt Hünfeld.
Berlin, den 6. Oktober 1873.
U. M. 34,250.
Aus. den Berichten, welche von mir durch die Verfügung vom 13. Juni d. I. — U. 19,804— über das bisher bei der Vereidigung der Lehrer beobachtete Verfahren erfordert worden sind, habe ich ersehen, daß dasselbe in den verschiedenen Verwaltungs- Bezirken ein sehr ungleichartiges und zum Theil mit den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklänge ist. Zur Herstellung eines übereinstimmenden Verfahrens und zur Beseitigung der mir vorgetragenen Zweifel bestimme ich Behufs genauer und allgemeiner Beachtung für die Zukunft Folgendes:
1) Sämmtliche Lehrer an öffentlichen Volksschulen, welche fortan neu angestellt werden, haben.den Diensteid in derjenigen gönn und zwar nur in
derjenigen Form abzuleisten, welche für die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten durch die Allerhöchsten Verordnungen vom 22. Januar und 6. Mai 1867 (G. S. S. 132. 715) und den im Anschluß an die erstere erlassenen Staats-Mini- sterial-Beschluß vom 31. Oktober 1867 vorgeschrieben ist. Andere Zusätze als die in den gedachten Allerhöchsten Verordnungen zugelassenen, sind unstatthaft. Die Verpflichtung, welche sich auf ein mit dem Lehramte verbundenes kirchliches Amt bezieht, ist von dem obengedachten,Eide zu trennen. 2) Die Vereidigung erfolgt bei der ersten Anstellung, es sei dieselbe eine definitive, provisorische oder interimistische. Lehrer, welche noch nicht geprüft sind und vorübergehend oder aushülfsweise zur Verwaltung einer Lehrerstelle verwendet werden, leisten den Eid nach zurückgelegter Prüfung.
3) Die Vereidigung erfolgt in der Regel durch den Local-Schulinspector. Es kann indeß auch, wo dies angemessener erscheint, der Kreis-Schulinspec- tor damit beauftragt werden.
4) Die Bestimmungen 1 — 3 finden auch auf Lehrerinnen an öffentlichen Schulen Anwendung. Ausgenommen sind diejenigen, welche lediglich zum Unterricht in den Handarbeiten angenommen sind, ohne fest angestellt zu sein.
5) In Betreff der bereits angestellten Lehrer und Lehrerinnen, welche noch überhaupt nicht vereidet sind, oder welche, wie dies in mehreren Verwal- tungs -Bezirken der Fall, nicht den Eid auf die Verfassung geleistet haben, ist das Erforderliche nachträglich zu veranlassen.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten.
gez. Falk.
An sämmtliche Königliche Regierungen rc.
* Cassel, am 15. October 1873.
Ew. Hochwohlgeboren theilen wir diesen Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten zur Rachachtung und Benachrichtigung der Herren Ober- und Local-Schulinspec- toren mit. Den Stadt-Schulvorständen und Stadt-