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für die

Arme Hersfeld/ Hünfeld und Ziegenham.

-^ 81. ^LsS^Lld. Mittwoch Den 29. October 1873.

DaS ,Jtrei8Matt" ersLeinr wöchentUch zweimal. Mittwochs und SonnavendS. Preis develben bei der Expedition 8$ Sgr, pro Quartal. bei den yotiantralten tommr der Postaufschtag bm-u. Setanntmacbungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-«ieiie oder deren Raum mit 1 Sgr. berecgnet

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Die durch Verfügung vom 20. d. Mts. abge­druckt im Kreisblatt 3tr. 85 für verschiedene Ge­meinden des Amtsbezirks Niederaula angeordnete Hundesperre wird auch auf die Gemeinde Mengs- hausen ausgedehnt.

Hersfeld, am 28. Oktober 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die Erledigung der Schulstelle zu Widdershausen vom 1. Januar 1874 ab wird mit dem Bemerken ver­öffentlicht, daß etwaige Bewerber um dieselbe ihre Meldungsgesuche unter Beifügung der erforderlichen Sitten- und Befühigungs-Zeugnisse binnen 4 Wochen entweder bei dem unterzeichneten Landrath oder dem Königlichen Local-Schulinspector, Herrn Pfarrer Reiß zu Obersuhl einzureichen haben.

Hersfeld, am 27. October 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Lanvrathsamt Hünfeld.

Berlin, den 6. Oktober 1873.

U. M. 34,250.

Aus. den Berichten, welche von mir durch die Ver­fügung vom 13. Juni d. I. U. 19,804 über das bisher bei der Vereidigung der Lehrer beobachtete Verfahren erfordert worden sind, habe ich ersehen, daß dasselbe in den verschiedenen Verwaltungs- Bezirken ein sehr ungleichartiges und zum Theil mit den be­stehenden gesetzlichen Bestimmungen nicht im Einklänge ist. Zur Herstellung eines übereinstimmenden Verfah­rens und zur Beseitigung der mir vorgetragenen Zweifel bestimme ich Behufs genauer und allgemeiner Beach­tung für die Zukunft Folgendes:

1) Sämmtliche Lehrer an öffentlichen Volksschulen, welche fortan neu angestellt werden, haben.den Diensteid in derjenigen gönn und zwar nur in

derjenigen Form abzuleisten, welche für die un­mittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten durch die Allerhöchsten Verordnungen vom 22. Januar und 6. Mai 1867 (G. S. S. 132. 715) und den im Anschluß an die erstere erlassenen Staats-Mini- sterial-Beschluß vom 31. Oktober 1867 vorgeschrieben ist. Andere Zusätze als die in den gedachten Al­lerhöchsten Verordnungen zugelassenen, sind un­statthaft. Die Verpflichtung, welche sich auf ein mit dem Lehramte verbundenes kirchliches Amt bezieht, ist von dem obengedachten,Eide zu trennen. 2) Die Vereidigung erfolgt bei der ersten Anstellung, es sei dieselbe eine definitive, provisorische oder interimistische. Lehrer, welche noch nicht geprüft sind und vorübergehend oder aushülfsweise zur Verwaltung einer Lehrerstelle verwendet werden, leisten den Eid nach zurückgelegter Prüfung.

3) Die Vereidigung erfolgt in der Regel durch den Local-Schulinspector. Es kann indeß auch, wo dies angemessener erscheint, der Kreis-Schulinspec- tor damit beauftragt werden.

4) Die Bestimmungen 1 3 finden auch auf Lehre­rinnen an öffentlichen Schulen Anwendung. Aus­genommen sind diejenigen, welche lediglich zum Unterricht in den Handarbeiten angenommen sind, ohne fest angestellt zu sein.

5) In Betreff der bereits angestellten Lehrer und Lehrerinnen, welche noch überhaupt nicht vereidet sind, oder welche, wie dies in mehreren Verwal- tungs -Bezirken der Fall, nicht den Eid auf die Verfassung geleistet haben, ist das Erforderliche nachträglich zu veranlassen.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten.

gez. Falk.

An sämmtliche Königliche Regierungen rc.

* Cassel, am 15. October 1873.

Ew. Hochwohlgeboren theilen wir diesen Erlaß des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten zur Rachachtung und Be­nachrichtigung der Herren Ober- und Local-Schulinspec- toren mit. Den Stadt-Schulvorständen und Stadt-