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AesS^eld, Sonnabend Den 25. October
1813.
^. Qr(>1»hTOtt" erscheint wö<deitUch twetmal. MittwoSi unD Sonnabends. Preis defielben bei der Ervedinon 8t Sgr. pr0 Quanal. bei den Softanftalten tomm: der Koftaunälag bm-u »etanntmacbungen aller Lrl werden ausgenommen und die •armonDi^etie ober deren Saum mit 1 Egr. derewner
Amtlicher Theil.
4) Die Bestimmungen 1 — 3 finden auch aus Lehrerinnen an öffentlichen Schulen Anwendung. Ausgenommen sind diejenigen, welche lediglich zum Unterricht in den Handarbeiten angenommen sind, ohne fest eingestellt zu sein.
o) In Betreff dev. bereits angestellten Lehrer und Lehrerinnen, welche noch überhaupt nicht vereidet sind, oder welche, wie dies in mehreren Verwal- tungs-Bezirken der Fall, nicht den Eid auf die Verfassung geleistet haben, ist das Erforderliche nachträglich zu veranlaffen. br Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal- Angelegenheiten.
gez. Falk.
2 sämmtliche Königliche Regierungen k.
Cassel, am 15. October 1873.
Ew. Hochwohlgeboren theilen wir diesen Erlaß d> Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Aizinal- Angelegenheiten zur Nachachtung und Be- mbichtigung der Herren Ober- und Local-Schulinspec- tot mit. Den Stadt - Schulvorständen und Stadt- Sg-Deputationen haben wir denselben direct zugehen las. Der erwähnte Staats-Ministerial-Beschluß vom Shftober 1867 enthält die Bestimmung, daß dem in ' Verordnung vom 22. Januar 1867 angegebenen Fofilare vor dem Schlußworte „will" die Worte „au die Verfassung gewissenhaft beobachten" hin- zumen sind.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
/ r Mittler.
A lautliche Königliche Landräthe rc.
Hersfeld, am 24. Oktober 1873.
den Herren Ober- und Lokalschulinspectoren m Kreist hierdurch mitgetheilt.
Der Königliche Landrath Ausfarth.
Die Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises haben die iknen heute k. H. zugefertigen Rekrut en- Ordres alöHal- den betreffendenMilitairpflichtigen auszuhändigen, und die von den letzteren unterschriebenen, den Ordres angehefteten, Empfangsbescheinig-
Landrathsamt Hersfeld.
Berlin, den 6. Oktober 1873. U. M. 34,250.
Aus den Berichten, welche von mir durch die Verfügung vom 13. Juni d. 3. —U. 19,804— über das bisher bei der Vereidigung der Lehrer beobachtete Verfahren erfordert worden sind, habe ich ersehen, daß dasselbe in den verschiedenen Verwaltungsz Bezirken ein sehrjntjilHAaii^^ Theil mit den be
stehenden gesetzÜchenBestimmungen nicht im Einklänge ist. Zur Herstellung eines übereinstimmenden Verfahrens und zur Beseitigung der mir vorgetragenen Zweifel bestimme ich Behufs genauer und allgemeiner Beachtung für die Zukunft Folgendes:
1) Sämmtliche Lehrer an öffentlichen Volksschulen, welche fortan neu angestellt werden, haben den Diensteid in derjenigen Form und zwar nur in derjenigen Form abzuleisten, welche für die unmittelbaren und mittelbaren Staatsbeamten durch die Allerhöchsten Verordnungen vom 22. Januar und 6. Mai 1867 (G. S. S. 132. 715) und den im Anschluß an die erstere erlassenen Staats-Mini- sterial-Beschluß vom 31. Oktober 1867 vorgeschrieben ist. Andere Zusätze als die in den.gedachten Allerhöchsten Verordnungen zugelassenen, sind unstatthaft. Die Verpflichtung, welche sich auf ein mit dem Lehramts verbundenes kirchliches Amt bezieht, ist von dem obengedachten Eide zu trennen.
2) Die Vereidigung erfolgt bei der ersten Anstellung, es sei dieselbe eine definitive, provisorische oder interimistische. Lehrer, welche noch nicht geprüft sind und vorübergehend oder aushülfsweise zur Verwaltung einer Lehrerstelle verwendet werden, leisten den Eid nach zurückgelegter Prüfung.
3) Die Vereidigung erfolgt in der Regel durch der Local-Schulinspector. Es kann indeß auch, w dies angemessener erscheint, der Kreis-Schulinspe tor damit beauftragt werden.