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^ >8» ^erS^eld, Sonnabend Den 27. September 1833»

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Amtlicher Theil.

Nachrichten für diejenigen Freiwilligen, welche in die Unteroffizier- Schulen zu Potsdam, Jülich, Bieberich, Weißenfels und Eltlingen eingestellt zu werden wünschen.

Berlin, den 9. August 1873.

1. Die Unteroffizier - Schulen haben die Bestimmung, junge Leute, welche sich dem Militairstande widmen wollen, zu Unteroffizieren für die Infanterie des stehenden Heeres heran- zubilden.

2. Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule dauert in der Regel drei, bei besonderer Brauchbarkeit auch nur zwei Jahre, in welcher Zeit die jungen Leute gründliche militai- rische Ausbildung und Unterricht in alle Dem erhalten, was sie befähigt, bei sonstiger Tüchtigkeit auch die bevor­zugteren Stellen des Unteroffizierstandes, als Feldwebel re. zu erlangen und es ihnen ermöglicht, bei der einstigen An­stellung im Militair-Verwaltungodienst, z. B. als Zahlmei­ster re. resp, als Civil-Bcamte, die Prüfungen zu den ge­suchteren Posten abzulegen.

Der Unterricht umfaßt: Lesen, Schreiben und Rechnen, deutsche Sprache, Anfertigung aller Arten von Dienstschrei­ben, militairische Rechnungsführung, Geschichte, Geographie, Planzeichnen und Gesang.

Die gymnastischen Uebungen bestehen in Turnen, Vol- tigiren, Vajonetfechten und Schwimmen.

3. Der Aufenthalt in der Unteroffizier-Schule an und für sich giebt den jungen Leuten keinen Anspruch auf die Be­förderung zum Unteroffizier. Solche hängt lediglich von der guten Führung, dem bewiesenen Eifer und der erlang­ten Tienftkcmrtniß des Einzelnen ab. Die vorzüglichsten

Freiwilligen werden bereits auf den Unteroffizier-Schulen zu überzähligen Unteroffizieren befördert und treten bei ihrem Ausscheiden in die Armee sogleich in etatsmäßige Unteroffizierstellen.

4. In Bezug auf die Vertheilung der ausscheidenden jungen Leute an die resp. Truppentheile ist in erster Linie das Bedürfniß in der Armee maßgebend, in zweiter Linie sollen die Wünsche der Einzelnen in Betreff der Ueberweisung zu einem bestimmten Truppentheil nach Möglichkeit be­rücksichtigt werden. Die aus dem Königreich Sachsen, dem jGroßherzogthum Mecklenburg, dem/ Herzogthum Braunschweig gebürtigen Freiwilligen werden ihren hei­mathlichen Kontingenten überwiesen, sofern dies ihren Wünschen entspricht.

5. Die Füsiliere der Unteroffizier-Schulen stehen wie jeder andere Soldat des stehenden Heeres unter den mili- tairischen Gesetzen.

6. Der in die Unteroffizier-Schule Einzustellende muß wenigstens 17 Jahr alt sein, darf aber das 20, Jahr noch nicht vollendet haben.

Der Einzustellende muß mindestens 1 M. 58 Cm. groß, vollkommen gesund und frei von körperlichen Gebrechen und wahrnehmbaren Anlagen zu chronischen Krankheiten sein, auch nach Maßgabe seines Alters so kräftig und gesund erscheinen, daß er die begründete Aussicht gewährt, bis zum Ablauf seiner Dienstzeit in der Unteroffizier-Schule vollkommen felddienstbrauchbar zu werden.

7, Er muß sich tadellos geführt haben, lateinische und deut­sche Schrift mit einiger Sicherheit lesen und schreiben kön­nen und die ersten Grundlagen des Rechnens mit unbe- namrten Zahlen kennen.

8. Bei seinem Eintritt in die Unteroffizier-Schule muß er sich dazu verpflichten, außer der gesetzlichen dreijährigen Dienst­zeit, für jedes Jahr des Aufenthaltes in der Unterossizier- Schule zwei Jahre im stehenden Heere zu dienen, wobei die Dienstzeit in der Unteroffizier - Schule ebenso in An­rechnung kommt, wie bei der späteren Versorgung,

9. Der Einberufene muß mit ausreichendem Schuhzeug, 2 Hemden und mit 2 Thalern, zum Ankauf der nöthigen Utensilien zur Reinigung der Armatur und Bekleidung versehen sein.

10, Wer in eine der Unteroffizier-Schulen eintreten will, mel­det sich persönlich bei dem Landwehr-Bezirks-Kommando seiner Heimath oder bei einem der Kommandos der Unter - ofsizier-Schulen in Potsdam, Jülich, Bieberich, Weißenfels oder Ettlingen. Es sind dabei folgende Papiere zur Stelle zu bringen:

a) der Geburts- resp. Taufschein,

fc) Führungs - Atteste seiner Ortsohrigkeit und seines Lehr- oder Brodherrn,