^ N4. ^erifell»# Sonnabend Den 13. September L8T3.
Das „Kreiöblatt" erscheint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 84 Sgr. pro Quartal. bei den Poüanüalten iommt der Postaufschlag brnzu. Bekanntmachungen aller Art werben ausgenommen und die Aarmonv-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Casiel, den 9. September 1873.
In Veranlassung mehrerer neuerlich vorgekommenen Fälle bringen wir in Erinnerung, daß in Unter- suchungssachen gegen Schullehrer eine Vernehmung von Schulkindern nicht ohne unsere Genehmigung MÜulden.,darf.
Die Schutvorstände Ihres Kreises (Amtsbezirks) sind hiervon in Kenntniß zu setzen.
Königliche Regierung,
Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
Mittler.
An die sämmtlichen Königlichen Landräthe und die Ver- Waltungsbeamten in Orb und Vöhl.
Wird den Königlichen Lokalschulinspectoren des Kreises hierdurch ergebenst mitgetheilt.
Hersfeld, am 12. September 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Mit Beziehung auf die in Nr. 35 des diesjährigen Amtsblatts — Seite 159 — abgedruckte Bekunnt- machung Königlicher Regierung zu Cassel vom 28. August d. I., die Ausloosung von Vieh Seitens des landwirthschaftlichen Lokalvereins zu Offenbach a. M. gelegentlich des den 17. September d. J. daselbst stattsindenden Viehmarktes betreffend, weise ich in Ge- mäßheit höherer Verfügung die Herren Ortsvorstände des hiesigen Kreises an, dafür Sorge zu tragen, daß dem Vertriebe der fraglichen Loose, deren Gesammtzahl auf 10,000 Stück ä 30 Kr. normirt ist, innerhalb ihrer Bezirke ein Hinderniß nicht entgegengesetzt werde.
Hersfeld, am 12. September 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Die Herren Ortsvorstände der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises, einschließlich der Ne- benbürgermeister und Ortsverwalter, werden hiermit angewiesen, binnen 8 Tagen ein Verzeichniß der- jilügen Personen ihrer Gemeinden bezw. Ortsverwal
tungsbezirke, welche zu Schöffen geeignet sind, in alphabetischer Ordnung nach Maßgabe des unten*) abgedruckten Formulars aufzustellen und mir einzureichen.
Bemerkt wird dabei, daß die Entrichtung eines bestimmten Steuersatzes kein Erforderniß für die Wählbarkeit der Schöffen ist, im Uebrigen aber für die Schöffen dieselben Erfordernisse bestehen, welche nach den in Nr. 55 des diesjährigen Kreisblatts abgedruckten §§. 274 bis 278 der Strafprozeßordnung vom 25. Juni 1867 für die Geschworenen vorgeschrieben siad.-
Hersfeld, am 12. September 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
*) Verzeichniß der zu Gerichtsfchöffen geeigneten
Personen in der Gemeinde.....
Namen.
Stand oder Gewerbe.
Alter.
Wohnort.
Nachstehende Verordnung und das dazu gehörige Reglement vom 5. September 1873 — Maßregeln wider den Ausbruch und die Verbreitung der Cholera betreffend — wird den Ortsvorständen der Stadt- und Landgemeinden des Kreises, einschließlich der Ortsverwalter, zur genauen Beachtung hierdurch besonders mitgetheilt, auch deren Bekanntmachung in den Gemeinden auf ortsübliche Weise verfügt.
Hersfeld, am 12. September 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Polizei-Verordnung, die Maßregeln wider den Ausbruch und die Verbreitung der Cholera betreffend.
Zum Zwecke thunlichster Verhinderung des Ausbruchs und der Weiterverbreitung der asiatischen Cholera wird, unter Hinweisung auf §. 327 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich, auf Grund des §. 11 der BD. vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung betr., für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel Folgendes bestimmt.
I. Maßregeln zur Verhütung des Ausbruchs der Cholera.
§. 1. Sobald die Ortspolizeibehörde durch ortsübliche Bekanntmachung die allgemeine Anwendung von Vorsichtsmaßregeln zur Abwendung der Choleragefahr bestimmt, hat Folgendes zu geschehen: