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und in Spalte 6 resp. 7 unter dem Jahresbetrags des Einkommens aus Grundeigenthum der Nutzungswerth der Gebäude besonders eingetragen wird und zwar in Spalte 6 im Falle der Nutzung durch Vermietung der Betrag der Jahresmiethe und in Spalte 7 der Nutzungswerth der vom Pflichtigen selbst benutzten Räume;
2) daß in Kolonne 22 Bemerkungen der Viehstand und die Zahl der arbeitsfähigen Personen des Haushalts ausgenommen werden.
Die vorstehenden Ergänzungen können mit keinerlei Schwierigkeiten verbunden sein, da die Klassensteuer- rollen pro 1873 das nöthige Material meist enthalten.
Königliche Regierung, Abtheilung für directe Steuern, Domainen u. Forsten, (gez.) K o ch.
---- An
sämmtliche Herrn Landräthe rc.
Ziegenhain, am 16. August 1873.
Abschrift theile ich den Herrn Stadt- und Ortsvorständen, sowie den Herrn Ortsverwaltern zur Beachtung mit.
Der Königliche Landrath Günther.
Ziegenhain, den 19 August 1873.
Nachdem Königliche Regierung mich zum Commissar für das Abschätzungsverfahren der bei den Truppen- Uebungen im hies. Kreise etwa vorkommenden Flurbeschädigungen bestellt hat, mache ich die betreffenden Grundbesitzer darauf aufmerksam, daß sie verpflichtet sind, bestellte Ackerstücke, welche nicht sofort als solche zu erkennen sind, und welche die Truppen thunlichst zu schonen haben, mit Strohwischen und solche Felder welche mit besonders theueren Früchten bestellt sind, durch rothe Fahnen kenntlich zu machen haben, sowie etwaige Beschädigungen, welche bei den Uebungen auf dem Exercierplatze vorgekommen, bis spätestens den 30. d. M. und die durch die Feldmanöver stattgefun- denen Beschädigungen bis spätestens den 11. September Abends durch die Ortsbehörden bei mir anzumel- den sind.
Ich bemerke dabei noch, daß die Feldmanöver sich über den südwestlichen, an den Kreis Kirchhain angrenzenden Theil des hiesigen Kreises erstrecken werden.
Die Herrn Ortsvorstände der betreffenden Gemeinden wollen dieses alsbald bekannt machen.
Der Königliche Landrath Günther.
Berlin, den 13. August 1873.
Bekanntmachung, betreffend die Postsachen für Orte ohne Postanstalt.
Den Correspondenten, welche ihren Wohnsitz in Orten ohne Postanstalt haben, ist jetzt allgemein gestattet, ihre Postsachen auch von solchen Postanstalten ab- holear zu lassen, zu deren Landbestellbezirk der Wohnort des Empfängers nicht gehört.
In Folge dieser Verkehrserleichterung muß die Spedition der Postsendungen für solche Orte, an welchen
eine Postanstalt sich nicht befindet, nach Maßgabe der von dem Absender auf der Adresse bezeichneten Abgabe-Postanstalt bewirkt werden. Durch die unrichtige Bezeichnung dieser Postanstalt oder durch das gänzliche Fehlen einer bezüglichen Angabe können leicht Verzögerungen in der Ueberkunft der Postsendungen herbeigeführt werden. Es ist daher im eigenen Interesse der Correspondenten nothwendig, daß die Absender solcher Postsendungen, welche nach Ortschaften ohne Postanstalt gerichtet sind, auf der Adresse außer dem eigentlichen Bestimmungsorte thunlichst noch diejenige Po st anstatt angeben, von welcher aus die Bestellung derSendung.au den Adressaten zu bewirken ist, ober von wo die Abholung erfolgt. Zur Förderung dieses Zweckes wird es beitragen, wenn Correspondenten, au deren Wohnsitz sich eine Postanstalt nicht befindet, diejenigen Personen, mit welchen, sie im Briefwechsel stehen, auf das gedachte Erforderniß aufmerksam machen und denselben mittheilen, durch Bermittelung welcher Postanstalt sie ihre Postsachen beziehen.
Insbesondere wird es sich auch empfehlen, wenn die auf dem Lande wohnenden Correspondenten möglichst allgemein dem teilweise bereits bestehenden Gebrauche folgen, in den von ihnen abzusendenden Briefen bei der Orts- und Datumsangabe den Namen des Postorts hinzuzufügen, durch welchen sie ihre Postsachen empfangen.
Kaiserliches General-Po st amt.
Wekanntmachnng.
Zur. Veräußerung oder anderweiten Verpachtung des in der Gemarkung Herla belegenen Domai nen - GennDstücks:
Ch. D. Nr. L 6$ Ar. 15 Nth. Wiese der herrschaftliche Teich, im Herfaer
Grund, ist Termin auf
Donnerstag den 28. August d. J.
Vormittags 10 Uhr in das Gemeinde-Wirthshaus zu Herfa mr- beraumt, wozu Kauf- resp. Pachtliebhaber eingeladen werden.
Fulda, am 18. August 1873.
Königliches Domainen-Nentamt.
Fuhrmann.
Zur Verpachtung der in Nr. 65 und 66 d. BI. verzeichneten Grundstücke des verstorbenen Gastwirts Herrn Etäsrghard Winkeister» und dessen Ehefrau dahier ist nochmaliger und letzter Termin und zwar der in hiesiger Gemarkung gelegenen auf Freitag den 22. d. Mts. Nachmittags 6 Uhr, in das Gasthaus zum Löwen dahier, der in der Peters- berger Gemarkung aber auf Somuibend den 23. d. Mts. Abends 6 Uhr in das Wirth Haus zu Petersberg anberaumt worden.