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für die

Krem Heröfeld/ Hünfeld und Zlegenham

.M 56, AerS^sLd, Sonnabend den 12. Juli 18IX

Das ..ZkreiSblett" erscheint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 84 Sgr. pro Quarral. bei den Postanstalten kommt der Bostaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Larmond-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Der Bahnhofsarbeiter Jakob Fey von Kalkob es hat für sich, feine Frau und seine 19jährige Tochter Barbara Elisabeth um Ertheilung eines Reisepasses nach Amerika nachgesucht.

Hersfeld, am 10. Juli 1873,

Der Königliche Landrath Auffarth.

Am 4. d. Mls. Nachmittags £2 Uhr hat sich der Musketier Christian Georg Brandt aus Wöl- fers Haufen, welcher bei der 6. Compagnie des 32. Infanterie - Regiments zu Meiningen dient, aus der Caserne entfernt und ist nicht in dieselbe zurückgekehrt, weshalb der Berdacht der Desertion nahe liegt.

Ich weise daher die Königlichen Gendarmen und die Ortspolizeibehörden des Kreises an, nach dem rc. Brandt, dessen Signalement hierunter *) abgedrnckt ist, zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und alsbald an mich abzuliefern, auch etwaige Ermit­telungen über den Verbleib desselben mir sofort mit- zutheilen.

Hersfeld, am 11. Juli 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

*) Signalement des rc. Brandt.

Alter: 24 Jahre. Größe: 1 M. 70 Cm. 5 Mm. Augenbraunen: fchwarz. Augen: schwarz. Haare: dun­kelblond. Stirn: niedrig. Nase: stumpf. Mund: breit. Kinn: rund. Bart: 0. Gesicht: voll. Farbe: gesund. Besondere Kennzeichen: 0.

Bekleidet war rc. Brandt bei seiner Entfernung mit einem Waffenrocke 4r Garnitur, einer Drillichhose 3r Garnitur, einer Feldmütze 4r Garnitur, einem Paar Halbstieseln, sowie mit umgeschnalltem Koppel, Faschi- nenmesser und Troodel.

Lauvrathsamt Hünfeld.

Hünfeld, am 10. Juli 1873.

Der Kreisphysikus Dr. Sunkel hierselbst ist von Königlicher Regierung, Abtheilung des Innern, mit

der allgemeinen Schutzpockenimpfung im Amtsbezirke Burghaun beauftragt worden. Es wird dies hierdurch veröffentlicht.

Der Königliche Landrath Götz.

Berlin, den 27. Mai 1873.

U. 16222.

Durch die §. §. 13 und 38 der Allgemeinen Ver­fügungen vom 15. October v. I., betreffend Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Volksschule, ist der Unterricht in den weiblichen Handarbeiten den übrigen Lehrge- genständen der Volksschule gleichgestellt worden. Hieraus ergeben sich für die Beantwortung der von den König- lrchen -Regierungen, bezwse. Consistoxien aus Anlaß meiner Verfügung vom 9. November v. J. aufgewor­fenen Fragen folgende Gesichtspunkte.

Die Volksschule kennt nur obligatorische Lehrge- genstände; es ist darum das Ausbleiben der Schulkinder von dem Unterrichte. in den weiblichen Handarbeiten ebenso, wie dasjenige von andern Lehrstunden zu be­handeln und nöthigenfalls zu bestrasen. Da die beiden für den betreffenden Unterricht angesetzten Stunden in die Zahl der 30 wöchentlichen Schulstunden ausgenom­men sind, so wird es in den meisten Fällen möglich sein, dieselben innerhalb der gewöhnlichen Schulzeit zu legen. Wo sie aber ausnahmsweise auf einen Mittwoch oder Sonnabend Nachmittag fallen, wird an der Ver­pflichtung der Kinder zum Besuche des Unterrichts nichts geändert. Da dieser ferner als ein wesentlicher Theil des gesummten Volksschulunterrichts »angesehen wird, so ist auch der Dispens von dem Besuche dessel­ben unzulässig und darf selbst denjenigen Schülerinnen nicht gestattet werden, welche eine Rühschule besuchen oder im elterlichen Hause Privat - Unterricht in den weiblichen Handarbeiten empfangen.

Nach denselben Grundsätzen regelt sich auch die Beschaffung der für die Einrichtung und Ertheilung des Unterrichts erforderlichen Geldmittel, namentlich des Gehaltes der Lehrerin. Diese bilden einen Theil der Kosten der gestimmten Schulverwaltung und sind, wie die übrigen, aufzubringen. Wo es nöthig ist, sind die Schulbeiträge entsprechend zu erhöhen, so daß weder ein Stundengeld, noch besondere Beiträge für den