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für die

Arme Hersfeld, Hüm'cld und Ziegenham.

^ 55* HerSfeLd, Mittwoch den 9. Juli 1SI3<

DaS ..KreiSblatt" erscheint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Vreis desselben bei der Exvedition 8s Sgr. pro Quartal, bei den Voitankalren kommt der Loskaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Diejenigen Herrn Ortsvorstände, welche die Klas­sensteuer-Rollen pro 1874 durch meine Vermittelung dahier aufstellen lassen, wollen alsbald die im Laufe die­ses Jahres eingetretenen Personal- und Vermögensver- ünderungen der Censiten nachweisen.

Zu dem Zweck haben dieselben in der Duplicat- Steuerrolle pro 1873 mit Bleifeder

1) zunächst allein Abgang gekommenen Censtten mit der Notiz, aus welchem Grunde dieses geschehen ist, zu durchstreichen,

2) sodann alle neu zugegangenen Steuerpflichtigen in der Reihenfolge der Hausnummern nachzutragen,

3) den Personenstand, sowie die Spalten 35 a bis p einer sorgfältigen Revision zu unterwerfen,

4) hierauf bie fo berichtigte Rolle mir schleunigst zufchicken und

5) innerhalb der nächsten 14 Tage persönlich dahier vorzutreten, um die Ausfüllung der durch die neue Gefetzgebung vorgeschriebenen Spalten zu besprechen.

Den Ortsvorständen, welche die Rollen selbst auf­stellen wollen, wird das Formularpapier heute zuge- fchickt werden.

Die Rücksendung der nach Vorschrift des Aus­schreibens vom 5. d. M. auszufüllenden Rollen erwarte ich bis zum 1. August d. I.

Hersfeld, am 4. Juli 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die Herren Ortsvorstände einschließlich der Herren Ortsverwalter des Kreises werden hierdurch benachrich­tigt, daß ich denselben das nöthige Formularpapier zu der von ihnen in Duplo aufzustellenden Klassensteuer- Rolle nebst Einkommensnachweisung in den nächsten Tagen zusenden werde und daß nunmehr die Veranlag- ungsarbeiten alsbald begonnen werden müssen.

1. Zunächst hat der Ortsvorstand wie bisher, den Personenstand aufzunehmen und in die Spalten 1 bis 6 der Rolle nach näherer Anleitung des §. 2 der im Amtsblatt Nr. 21 Seite 85 publizirten Instruktion ein-

zutragen. Die Eintragung der einzelnen Haushaltungen in die Rolle erfolgt in derselben Reihenfolge wie bis­her, nur daß eine Sonderung der Bevölkerung nach dem Alter von unter und über 16 Jahren und bezw. über 60 Jahren nicht mehr stattfindet und daß in Spalte 7 auch diejenigen Personen eingetragen werden müssen, welche für das Jahr 1873 bereits zur klafsifi- zirten Einkommensteuer veranlagt gewesen sind.

Zu den Haushaltungen gehören der Hausherr resp, die selbstständigen Hausfrauen nebst ihren Angehörigen, mit welchen sie eine Wohnung und gemeinschaftlichen Haushalt führen, mithin auch, abweichend von früher, diejenigen Familienglieder, welche eigenes selbstständiges Einkommen haben.

Es müssen sämmtliche Einwohner, also auch diejenigen, welche zur Zeit der Veranlagung des Ar­beitsverdienstes wegen oder aus anderen Gründen zeitweise abwesend sind, sowie diejenigen, welche in eine andere Gemeinde zu verziehen beabsichtigen, aber noch nicht verzogen sind, (Gesinde, Handwerksgehülfen rc.), in die Spalten 1 6 der Rolle eingetragen werden.

2. Gleichzeitig hat der Ortsvorstand dre Einkom- mens-Nachweisung aufzustellen. Hierbei ist mit beson­derer Sorgfalt zu verfahren, weil diese dre wesentliche Grundlage der demnächstigen Einschätzung bildet, und sind die in §. 4 und 6 der Instruktion gegebenen L->r- fchristen genau zu beachten. Insbesondere wird daraus aufmerksam gemacht, daß:

a der Arbeitsverdienst und das Einkommen über- ' Haupt sämmtlicher Mitglieder des Haushaltes dem steuerpflichtigen Einkommen des zu besteuert den Haushaltungsvorstandes hinzuzurechnen sind;

b daß der Werth der im eigenen Interesse (nicht im ' Dienst Ariderer gegen Vergütung) verwendeten Ar­beit resp, geleisteten Thätigkeit des Haushaltungs­vorstandes und der zum Haushalt gehörigen Fa- milienglieder dem steuerpflichtigen Einkommen des ersteren zuzurechnen resp, als steuerpflichtiges Ein­kommen zu betrachten ist. Wenn z. B. der Besitzer eines Gutes von 20 Acker in einer mittleren Ge- markuny, deren Nutzungswerth zu 5 Thaler pro Acker bisher angeschlagen ist, mit feiner eigenen und seiner Familie Arbeitskraft ohne fremde Hülfe