Meist
für die
Arme Hersfeld/ Hünfeld und Ziegcnhnln.
^ LS» HesSFeLD, Sonnabend den 28. Juni 1953.
Das „KreiSblatt" erscheint wöckentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Nreis desselben bei der Expedition 8| Sgr. pro Quartal, bet den Lostanitalten kommt der Lostaufschlag hinzu. Bekannimachunaen aller Art werden ausgenommen und die Karmond-Zeile oner deren Raum mit 1 Sgr. berechnet
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Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Berlin, den 27. Mai 1873.
U. 16222.
Durch die §. §, 13 und 38 der Allgemeinen Verfügungen vom 15. October v. I., betreffend Einrichtung, Aufgabe und Ziel der Volksschule, ist der Unterricht in den weiblichen Handarbeiten den übrigen Lehrge- genstünden der Volksschule gleichgestellt worden. Hieraus ergeben sich für die Beantwortung der von den Königlichen Regierungen, bezmse. Consistorien aus Anlaß meiner Verfügung vom 9. November v. I. aufgeworfenen Fragen folgende Gesichtspunkte.
Die Volksschule kennt nur obligatorische Lehrge- genstande; es ist darum das Ausbleiben der Schulkinder von dem Unterrichte in den weiblichen Handarbeiten ebenso, wre dasjenige von andern Lehrstuuden zu behandeln und nöthigenfalls zu bestrafen. Da die beiden für den betreffenden Unterricht angefetzten Stunden in dre Zahl der o0 wöchentlichen Schulstunden aufgenom- men stnd, so wird es in den meisten Fällen möglich sem, dreselben innerhalb der gewöhnlichen Schulzeit zu legen. Wo sie aber ausnahmsweise auf einen Mittwoch oder Sonnabend Nachmittag fallen, wird an der Verpflichtung der Kinder zum Besuche des Unterrichts nichts geändert. Da dieser ferner als ein wesentlicher Theil des gesammten Volksschulunterrichts angesehen wird, so ist auch der Dispens von dem Besuche desselben unzulässig und darf selbst denjenigen Schülerinnen Nicht gestattet werden, welche eine Nähschule besuchen oder im elterlichen Hause Privat - Unterricht in den weiblichen Handarbeiten empfangen.
Nach denselben Grundsätzen regelt sich auch die
Beschaffung der für die Einrichtung und Ertheilung des Unterrichts erforderlichen Geldmittel, namentlich des Gehaltes der Lehrerin. Diese bilden einen Theil der Kosten der gesammten Schulverwaltung und sind, wie die übrigen, aufzubringen. Wo es nöthig ist, sind die Schulbeiträge entsprechend zu erhöhen, so daß weder ein Stundengeld, noch besondere Beiträge für den Unterricht in den weiblichen Handarbeiten eingezogen werden. Die Berechtigung der Staatsaufsichtsbehörden nach dieser Seite hin das Nöthige anzuordnen, ergibt sich aus §. 9 Tit. 12. Thl. 11. Allg. Landrechts, aus der Allerhöchsten Verordnung vom 23. October 1817, aus dem Artikel 23 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850 und aus §. 1 des Schulaufsichtsgesetzes vom 11. März 1872.
Die Gewährung von besonderen Staats - Unterstützungen für die in Rede stehende Einrichtung muß folgerichtig abgelehnt werden. Wo die Anforderungen an das Schulwesen die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde übersteigen, sind vielmehr ganz in der bisherigen Weise die erforderlichen Anträge zu stellen und zu begründen, ohne eine Untersuchung darüber, durch welche Schulpflichten die Jnsusficienz der Gememde verursacht sei.
Die Königliche Regierung rc. wolle darnach das Weitere veranlassen, und dafür Sorge tragen, daß überall, wo eine geeignete Lehren» zu smden ist, der Unterricht in den weiblichen Handarbeiten eingerichtet werde. Wo in mehrklassigen Schulen eine Vermehrung der Stundenzahl gewünscht wird, ist dieselbe zu gestatten und die Zahl der Lehrstunden der Oberstufe auf wöchentlich 32 zu Erhöhen, auch kann die für den Unterricht in der Raumlehre vorgesehene Zeit demjenigen in den weiblichen Handarbeiten üb erwiesen werden.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal - Angelegenheiten.
. . (gez.) Falk.
An sämmtliche Königliche Regierungen 2C.
Cassel, den 13. Juni 1873.
Abschriftlich zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung.
Königliche Regierung, Abtheilung für Kirchen- und Schulsachen.
M i t t l e r.
An die sämmtlichen Königlichen Landräthe rc.