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für die

Krem HcEtd/ Hünfeld und

^F 38. ^er-feLD, Sonnabend den 10. Mai 18 J3.

DarKreiSblatt" erschein: wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Vreis desselben bei der Expedition 84 Sgr, pro Quartal, bei den SoftanftaLren kommt der Lostausichlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung, betreffend die Errichtung und Veränderung von Dampfkessel-Anlagen.

(Schluß.)

Für die §. 18 bezeichneten, als Dampfkessel im gesetzlichen Sinne nicht zu betrachtenden Kessel-Construktionen ist eine Ge- uehmigung als Dampfkessel-Anlage nicht erforderlich, sondern nur eine Bau-Erlaubniß für die mit denselben verbundene Feu- crungs-Anlage.

Jeder Dampfkessel muß vor Beginn des Betriebes einer doppelten Untersuchung unterzogen werden, in welcher festzustellen ist, daß die Ausführung der Bedingungen der ertheilten Ge­nehmigung entspricht.

Die Untersuchung des Kessels in Betreff der vorschrifts­mäßigen Construction muß vor dessen Aufstellung erfolgen und kann in der Fabrik, wo derselbe verfertigt ist, oder an dem Orte geschehen, wo er ausgestellt werden soll.

Diese in einem anderen deutschen Bundesstaate von dem zuständigen Revisor vorgenommene Untersuchung macht eine Wiederholung im Inland- durch die zuständigen Beamten nicht erforderlich. Zur Ausführung derselben im Jnlande ist jeder Königl. Baubeamte und Bergrevierbeamte, sowie jeder Königl. Eisenbahn-Maschinenmeister ohne besondere Ermächtigung befugt.

Die mit dieser Untersuchung zu verbindende Prüfung des Dampfkessels mittelst Wasserdruckes erfolgt nach §§. 11 bis 13 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen.

Die zweite Untersuchung (Abnahme) wird nach der Aus­stellung des Dampfkessels vorgenommen. Die Ausführung dieser Untersuchung liegt, soweit nicht besondere Beamte dafür berufen sind, dem für den Ort der Anlage zuständigen Baubcamlen ob. Dieselbe hat spätestens drei Tage nach Empfang der An­zeige zu erfolgen, daß die Dampfkessel-Anlage zur Untersuchung fertig und bereit gestellt ist. Die Bescheinigung über die erste Untersuchung ist dem Beamten hierbei vorzulegen und über den Ausfall der zweiten Untersuchung ist von demselben hinnen drei Tagen eine schriftliche Bescheinigung an den Unternehmer zu ertheilen, mit welcher die Erlaubniß, den Kessel in Betrieb zu nehmen, verbunden ist.

Für jede Untersuchung hat der Besitzer des Kessels eine Gebühr von 3 Thalern, und wenn die Untersuchung außerhalb des Wohnortes des Beamten erfolgt, die demselben zukommenden Reisekosten zu entrichten.

Zur Verhütung eines Brandunglücks durch Lokomobilen ist der Unternehmer verpflichtet, geeignete Vorrichtungen anzu- bringen, um dem Verwehen glühender Kohlentheilc vorzubeugen. Zu dem Ende empfehlen sich, ähnlich wie bei Lokomotiven, die verschließbare Aschkästen.

Die Erlaubniß zur zeitweise,! Aufstellung und zum Gebrauchs der Lokomobilen an einem bestimmten Orte ertheilt, nachdem

die vorschriftsmäßige Untersuchung (Abnahme) erfolgt ist, die Ortspolizeibehörde.

Die Vorschriften über die periodischen Revisionen der im Betriebe befindlichen Dampfkessel sind in Nr. .25 unsers Amts­blattes vom Jahre 1872 zum Abdruck gekommen. Bezüglich der vor dem Erscheinen der Gewerbe-Ordnung ohne vorgängige Gestaltung aufgestellten Dampfkessel hat der Herr Handels-Mr- nister bestimmt, daß die Untersuchung sich darauf zu erstrecken hat, ob sich die Kessel-Anlage in einem gefahrlosen Zustande befindet. Demgemäß ist insbesondere zu prüfen, ob an dem Kessel diejenigen Einrichtungen vorhanden sind, ohne welche ein gefahrloser Betrieb nicht möglich ist. Als solche sind alle die­jenigen Sicherheitsvorrichtungen zu betrachten, welche in den §§. 3 bis 9 der vorstehend abgedruckten polizeilichen Bestun- mungen vom 29. Mai 1W1 für die, Aküeguug neuer Kessel vorgcfchricben sind.

Außerdem hat bei der inneren Untersuchung der revidirende Beamte darauf zu sehen, ob die Construktion des Kessels, die Beschaffenheit und Dimensionen der Wandungen, der Mangel von Verstürkungsringen und Stützen, die Höhenlage der Feuer- züge über dem niedrigsten Wasserstande 2c. den Fortbetrieb der Anlage als gefahrdrohend erscheinen lassen.

Wir machen die Herren Kesselbesitzer des Bezirks auf diese Vorschriften besonders aufmerksam, damit sie, wo etwa gefahr­drohende Mängel der oben bezeichneten Art vorhanden sind, rechtzeitig für deren Beseitigung Sorge tragen.

Cas'cl den 8. April 1873.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Landrathsamt Hersseld.

Reglement, betreffend die Ausführung der Nachtrags.Polizei-Vrr- ordnung vom 20. Februar d. J. (Amtsblatt S. 31) über die Untersuchung der in den Handel kommenden Schweinefleisch-Präparate auf Trichinen.

Zur Ausführung der polizeilichen Vorschrift vom 20. Februar d. I. bestimmen wir hierdurch Folgendes:

§. 1. Kaufleute, Händler u. s. w., welche Schweme- fleisch oder Präparate desselben feil halten, müssen em Buch führen, in welches jeder Bezug solcher Waaren spätestens 24 Stunden nach dem Eingänge nach fol­genden Rubriken eingetragen wird:

a. Laufende Nummer,

b. Tag des Eingangs,

c. Benennung der bezogenen Waaren.

d. Gewicht,