für die
Krem HcrMd, Hümcld und Ziegenhatu.
-A# 36.
HerSfeld, Sonnabend Den 3. Mai 1813*
Dar „Äreigblatt" ersweint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 8^ Sgr, pro Quartal, bei bey Haftanstalten kommt der Poslaufschlag hinzu. Betanmmachungen aller Art werden ausgenommen und bie Barmond-Zeile aber deren Staunt mit 1 Sgr. berechnet.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachung, betreffend die Errichtung und Veränderung von Dampfkessel-Anlagen.
(Fortsetzung.)
§. 9. Manometer. An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, an welchem die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine in bit Augen fallende Marke zu bezeichnen ist.
91 n Dampfschiffskesseln müssen zwei dergleichen Manometer angebracht werden, von denen sich das eine im Gesichtskreise »es Kesselwärters, das andere mit Ausnahme der Seeschiffe auf »em Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle be- findet. Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Verdeck ein Manometer angebracht ist.
§. 10. Kesselmarke. An jedem Dainpf^fsel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name des' Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung in leicht erkennbar und dauerhafter Weise angegeben sein.
III. Prüfung der Dampfkessel.
§. H. Druckprobe. Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammensetzung vor der Einmauerung $ oder Ummantelung unter Verschluß sämmtlicher Oessnungen mit s Wasserdruck geprüft werden.
Die Prüfung erfolgt bei Dampstesseln, welche für eine . Dampfspannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des bcabsich- ' tigten Ueberdrucks, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Drucke, welcher den beabsichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf den Quadrateentimeter verstanden.
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht zu werden. Sie sind für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei dem höchsten Drucke in anderer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt.
- §. 12. Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kessel- fabrik erfahren haben, oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Betriebsstätte ganz blos gelegt worden sind, so müssen * sie in gleicher Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prüfung mittelst Wasserdruck unterworfen werden.
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach Art der Lokomotivkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder Erneuerung herausgenommen, oder wenn bei cylindrischen und Siederkesseln eine oder mehrere Platten neu eingezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Erneuerung ebenfalls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Blosleguug des Kessels bedarf es hier nicht.
§. 13. Prüfungsmanometer. Der bei der Prüfung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes offenes Quecksilbermanometer oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte amtliche Manometer festgestellt werden.
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem prüfenden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet.
IV. Aufstellung der Dampfkessel.
§. 14. Aufstellungsort. Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als zwanzig beträgt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich auszuhalten pflegen, nicht ausgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwölbt oder mit fester Balkendecke versehen sind.
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Menschen sich auszuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt .oerden kann.
Dampfkessel, welche mit Siederöhren von weniger als zeh» Centimeter Weite bestehen, und solche, in Bergwerken unterirdisch oder in Schiffen ausgestellt werden, unterliegen diesen Bestimmungen nicht.
§. 15. Kesselmauerung. Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge feststehender Dampfkessel ein- schließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwffchen- raum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den Enden verschlossen werden darf.
V. Allgemeine Bestimmungen.
§. 16. Wenn Dampfkessel-Anlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht entsprechen, eine Veränderung der Betricbsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §§. 1 und 2 nicht gefordert werden. Dagegen finden im Ucbrigen die vorstehenden Bestimmungen auch für folche Fälle Anwendung.
17. Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen Fällen von der Beachtung der vorstehenden Bestimmungen zu entbinden.
§. 18. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung:
1) auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes der einem anderweitigen Dampf-Entwickler entnommen ist, gekocht wird;
2) auf Damps-Ueberhitzer oder Behälter in welchem Dampf, der einem anderweitigen Dampfentwickker entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders erhitzt wird;
3) auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer erzeugt wird, wofern dieselben mit der Atmosphäre durch ein unverschließbares, in den Wasserraum hinabreichendeS Standrohr von nicht über fünf Meter-Höhe und mindestens acht Centimeter Weite verbanden sind. .