für die
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und Zicgcnhain
HerSfeld, Sonnabend den 19. April
1813*
DaS „JtreiiBIatt" erscheint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Exvedition 84 Sgr« pro Quartal, bei den Dostanstalten kommt der Pokaufschlag bm-u. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Larmond-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet
Amtlicher Theil
Landrathsamt Hersfeld.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Februar d. I. sich mit einem Vorschläge Preußens einverstanden erklärt, nach welchem fortan die in den einzelnen Bundesstaaten rechtsgiltig ausgestellten Ge- finoebücher in dem gesummten Reichsgebiete zur Eintragung von Dienstzeugnissen fortbenutzt werden dürfen.
Den Ortsvorständen des hiesigen Kreises wird
Hersfeld, am 17. April 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Diejenigen Ortsvorstände des hiesigen Kreises, welche mit Erstattung des durch Verfügung vom 12. v. M., geforderten Berichts, die Revision der Maaße und Gewichte betreffend, — ab gedruckt in Nr. 23 des Kreisblattes — noch im Rückstände sind, werden an Erledigung binnen 3 Tagen hiermit erinnert.
Hersfeld, am 19. April 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Der Tagelöhner Hermann Kümmel von Friedewald hat um Entlassung aus dem Unterthanen- verbande für sich und seine Familie zwecks Auswanderung nach Amerika nachgesucht.
Hersfeld, am 16. April 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Durch rechtskräftiges Erkenntniß des Königlichen Kreisgerichts zu Beuthen O.jS. vom 27. Januar d. I. ist die Vernichtung aller Exemplare der Druckschrift:
„Russische Erzählung für das Volk, von Konrad von Bolanden. Mainz. Verlag von Franz Kirch- hain. 1872;" sowie der zur Herstellung bestimmten Platten und Formen ausgesprochen worden, weil die Druckschrift den Thatbestand eines Vergehens gegen die^ öffentliche Ordnung, (§. 131 des Strafgesetzbuches) und einer Belei
digung des Fürsten Bismarck (§. 130 daselbst) enthält, was hierdurch veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 18. April 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Durch rechtskräftiges Erkenntniß der Strafkammer des Königlichen Obergerichts zu Osnabrück vom 3. Februar d. I. ist die Vernichtung der ganzen Druckschrift:
„Bismarck wider Christus." in allen vorfindlichen Exemplaren, sowie der zu ihrer Herstellung benutzten Platten und Formen auf Grund des §. 50 des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 und §.41 des Strafgesetzbuches ausgesprochen worden,"was hierdurch veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 18. April 1873.
Der Königliche. Landrath Auffarth.
Gefunden: aus der Straße von Gittersdorf nach Untergeis ein Hufeisen. — Meldung des Eigenthümers bei dem Ortsvorstand zu Untergeis.
Lanvratysamt Hünfelv.
Berlin, den 31. März 1873.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Februar d. I. sich mit einem Vorschläge Preußens einverstanden erklärt, nach welchem fortan dre in den einzelnen Bundesstaaten rechts gütig ausgestellten Gesindebücher in dem gesammten Reichsgebiete zur Eintragung von Dienstzeugnissen fortbenutzt werden dürfen.
Die Königliche Regierung setze ich hiervon mit der Veranlassung in Kenntniß, dafür ^orge zu tragen, daß diesem Beschlusie gemäß in Zukunft verfahren werde. Der Minister des Innern.
In Vertretung (gez.:) Bitter.
An die Königliche Regierung zu Cassel. 11. 3105.
Cassel, am 7. April 1873.
Abschrift hiervon wird zur Kenntnißnahme und Nachachtung mitgetheilt.
Königl. Regierung, Abth. des Innern.
(gez.:) Kühne.
An die Königlichen Landräthe rc. A. I. 4263.