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für die

AerSjelS, Mittwoch Den 26. März

1853

DarSreiSMatt" erscheint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Exvedition 8| Sgr,

pro Quartal, bei den Voiramtalten kommt der Ponaufschlag hinzu. Betanmmachungen aller Art werden ausgenommen und die

Varmond-Aerle oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet ^OiMi^»*»"» u .ijmi__i. » < J4j_js«j4....,,ii i'i um ^!7'

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Abonnement des ersten Quartals zu Ende geht, so bitten wir die Bestellungen aus das mit dem 1. April beginnende zweite Quartal rechtzeitig zu machen, damit in der Zusendung keine Unter­brechung eintritt. Die Expedition.

Landrathsamt Hersfeld.

Cassel, den 14. März 1873.

Der Joh. Christoph Braun zu Hümme hat aus der von ihm gepachteten Feldjagd in dasiger Gemarkung ein weibliches Stück Nothwild während der Hegezeit geschossen und ist in Folge dessen durch Urtheil König­lichen Amtsgerichts zu Hofgeismar vom 14.« November v. I. mit einer Geldbuße von 30 Thlr. bestraft worden. Auf eine von ihm hierauf Allerhöchsten Orts eingereichte und an den Herrn Minister" für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zur Verfügung abgegebene Eingabe hat dieser Letztere unterm l.d. M. zu Nr. 21L9 Bescheid ertheilt, dessen Inhalt wir Euer Hochwohlgeboren nach­stehend auszugsweise zur Nachricht mittheilen.

,Nach §. 28 des Kurhessischen Gesetzes vom 7. Sep­tember 1865, das Jagdrecht und dessen Ausübung betreffend, darf Schwarz- und Noth-Wild nur in ge­schlossenen Gehegen gehalten werden und die Jagd- berechtigten sind verpflichtet, dergleichen Wild entwe­der in solche Gehege einzuschließen oder ganz abzu- t schießen, widrigenfalls Letzteres von Amtswegen be­wirkt werden soll.

Ist hiernach die gänzliche Ausrottung des Schwarz- und Rothwildes außerhalb geschlossener Gehege ge­setzlich angeordnet, so kann von einer Schonzeit des­selben nicht mehr die Rede sein. Der §. 27 1. c., welcher die Schonzeiten allgemein regelt, hat daher auch für dieses Wild eine Schonzeit nicht festgesetzt.

Daß nach den früheren Kurhessischen Vorschriften eine solche bestanden hat, und daß diese früheren Vorschriften in dem Gesetze vom 7. Septeniber 1865

nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden sind, ist gleichgültig. Sie haben von selbst, ihre Gültigkeit verloren, da sie mit dem neueren Gesetze in Wider­spruch stehen.

Das Gesetz vom 26. Februar 1870, über die Schon­zeiten des Wildes hat in diesen Verhältnissen Nichts geändert. Vielmehr bestimmtJm §. 3 ibid. aus­drücklich, daß die in den einzelnen Landestheilen zunl, Schutze gegen Wildschaden in Betreff des Erlegens von Wild auch während der Schonzeit gesetzlich be­stehenden Befugnisse durch dieses Gesetz nidit alterirt werden sollen. Gerade Verhältnisse der vorliegenden Art sind damit getroffen und haben damit getroffen werden sollen."

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. Motz, i. V.

An

den Königlichen Polizeidirector dahier, sämmt­liche Königliche Landräthe 2C.

Wird veröffentlicht.

Hersfeld, am 26. März 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Herr Konrad Gesing dahier hat um Genehmigung des Baues eines Ziegel-Ring-Ofens aus dem ihm ge­hörigen Grundstücke der hiesigen Feldflur Ch. Z. Nr. 207 im Hasenwinkel, an den Garten des Schullehrers Hebel angrenzend und von dem zunächst liegenden Ge­bäude des Wirthes Hild circa 68 m., von der Militair- kaserne circa 88 m. entfernt, nachgesucht.

Es wird dieses mit der Aufforderung zur öffent­lichen Kenntniß gebracht, etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage binnen 14 Tagen dahier, wo zugleich die Situationspläne zur Einsicht offen liegen, anzubrin- gen. Die Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem das die Bekanntmachung enthal­tende Blatt ausgegeben worden, und ist für alle Ein­wendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, präclusiv.

Hersfeld, am 21. März 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth._

Dem Auswanderungs-Hauptagenten Georg Leffson zu Frankfurt a. M. ist die polizeiliche Gestaltung zur