für die
AerSjelS, Mittwoch Den 26. März
1853
Dar „SreiSMatt" erscheint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Exvedition 8| Sgr,
pro Quartal, bei den Voiramtalten kommt der Ponaufschlag hinzu. Betanmmachungen aller Art werden ausgenommen und die
Varmond-Aerle oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet ^OiMi^»*»"» u .ijmi__i. » < J4j_js«j4....,,ii i'i um ^!7'
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Abonnement des ersten Quartals zu Ende geht, so bitten wir die Bestellungen aus das mit dem 1. April beginnende zweite Quartal rechtzeitig zu machen, damit in der Zusendung keine Unterbrechung eintritt. Die Expedition.
Landrathsamt Hersfeld.
Cassel, den 14. März 1873.
Der Joh. Christoph Braun zu Hümme hat aus der von ihm gepachteten Feldjagd in dasiger Gemarkung ein weibliches Stück Nothwild während der Hegezeit geschossen und ist in Folge dessen durch Urtheil Königlichen Amtsgerichts zu Hofgeismar vom 14.« November v. I. mit einer Geldbuße von 30 Thlr. bestraft worden. Auf eine von ihm hierauf Allerhöchsten Orts eingereichte und an den Herrn Minister" für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zur Verfügung abgegebene Eingabe hat dieser Letztere unterm l.d. M. zu Nr. 21L9 Bescheid ertheilt, dessen Inhalt wir Euer Hochwohlgeboren nachstehend auszugsweise zur Nachricht mittheilen.
, „Nach §. 28 des Kurhessischen Gesetzes vom 7. September 1865, das Jagdrecht und dessen Ausübung betreffend, darf Schwarz- und Noth-Wild nur in geschlossenen Gehegen gehalten werden und die Jagd- berechtigten sind verpflichtet, dergleichen Wild entweder in solche Gehege einzuschließen oder ganz abzu- t schießen, widrigenfalls Letzteres von Amtswegen bewirkt werden soll.
Ist hiernach die gänzliche Ausrottung des Schwarz- und Rothwildes außerhalb geschlossener Gehege gesetzlich angeordnet, so kann von einer Schonzeit desselben nicht mehr die Rede sein. Der §. 27 1. c., welcher die Schonzeiten allgemein regelt, hat daher auch für dieses Wild eine Schonzeit nicht festgesetzt.
Daß nach den früheren Kurhessischen Vorschriften eine solche bestanden hat, und daß diese früheren Vorschriften in dem Gesetze vom 7. Septeniber 1865
nicht ausdrücklich außer Kraft gesetzt worden sind, ist gleichgültig. Sie haben von selbst, ihre Gültigkeit verloren, da sie mit dem neueren Gesetze in Widerspruch stehen.
Das Gesetz vom 26. Februar 1870, über die Schonzeiten des Wildes hat in diesen Verhältnissen Nichts geändert. Vielmehr bestimmtJm §. 3 ibid. ausdrücklich, daß die in den einzelnen Landestheilen zunl, Schutze gegen Wildschaden in Betreff des Erlegens von Wild auch während der Schonzeit gesetzlich bestehenden Befugnisse durch dieses Gesetz nidit alterirt werden sollen. Gerade Verhältnisse der vorliegenden Art sind damit getroffen und haben damit getroffen werden sollen."
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, v. Motz, i. V.
An
den Königlichen Polizeidirector dahier, sämmtliche Königliche Landräthe 2C.
Wird veröffentlicht.
Hersfeld, am 26. März 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Herr Konrad Gesing dahier hat um Genehmigung des Baues eines Ziegel-Ring-Ofens aus dem ihm gehörigen Grundstücke der hiesigen Feldflur Ch. Z. Nr. 207 im Hasenwinkel, an den Garten des Schullehrers Hebel angrenzend und von dem zunächst liegenden Gebäude des Wirthes Hild circa 68 m., von der Militair- kaserne circa 88 m. entfernt, nachgesucht.
Es wird dieses mit der Aufforderung zur öffentlichen Kenntniß gebracht, etwaige Einwendungen gegen die neue Anlage binnen 14 Tagen dahier, wo zugleich die Situationspläne zur Einsicht offen liegen, anzubrin- gen. Die Frist nimmt ihren Anfang mit Ablauf des Tages, an welchem das die Bekanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben worden, und ist für alle Einwendungen, welche nicht auf privatrechtlichen Titeln beruhen, präclusiv.
Hersfeld, am 21. März 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth._
Dem Auswanderungs-Hauptagenten Georg Leffson zu Frankfurt a. M. ist die polizeiliche Gestaltung zur