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für die

Armc Hcrskcld/ Hünfeld und Ziegenhatn.

^ 12. OesSseld, Sonnabend den 8. Februar 1813»

DakKrerSblatt" erfdjemt wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Preis deffelben bei der Expedition 8| Sgr. pro Quartal, bei den PostanstaUen kommt der Postaufschlag hinzu. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und die Barmond-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Termin zur Verakkordirung der Maurer-Arbeiten behufs Herstellung

a. einer Brücke über die Rohrbach in der Ge­meinde Tann und

b. einer Brücke über die Biedebach daselbst ist auf Dienstag den 18. d. M.

LormittaKs 10 Uhr in das Geschäftslokal des unterzeichneten Landraths anberaumt morden, wozu Akkordliebhaber eingeladen werden.

Hersfeld, am 6. Februar 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Termin zur Verakkordirung der Maurer-Arbeiten behufs Herstellung einer Brücke über die Jbra bei Reimboldshausen ist auf

Dienstag, den 18. d. Mts.

Vormittags 10 Uhr in das Geschäftslokal des unterzeichneten Landraths anberaumt, wozu Akkordliebhaber eingeladen werden.

Hersfeld, am 6. Februar 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Der Ackermann Johannes Heß von Reckerode ist heute als Bürgermeister der dasigen Gemeinde be­stätigt und eidlich verpflichtet worden, was hierdurch veröffentlicht wird.

Hersfeld, am 8. Februar 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die längs den Chausseen und anderen Landstraßen angelegten Reichs-Telegraphenlinien sind häufig vor­sätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen, namentlich durch Zertrümmerung der Isolatoren mittelst Stein­würfe 2c. ausgesetzt. Da durch diesen Unfug die Be­nutzung der Telegraphen-Anstalten verhindert oder ge­

stört wird, so wird hierdurch auf die durch das Straf­gesetzbuch für das deutsche Reich vom 15. Mai 1871 festgesetzten Strafen wegen dergleichen Beschädigungen aufmerksam gemacht.

Gleichzeitig wird bemerkt, daß demjenigen, welcher die Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen der Telegraphen-Anlagen der Art ermittelt und zur Anzeige bringt, daß dieselben zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden können, Belohnungen bis zur Höhe von 5 Thlrn. in jedem einzelnen Falle aus den Fonds der Reichs-Telegraphen-Verwaltung werden ge­zahlt werden. Diese Belohnungen werden auch dann bewilligt werden, wenn die Schuldigen wegen jugend­lichen Alters oder wegen sonstiger persönlichen Gründe gesetzlich nicht haben bestraft oder zum Ersatze heran­gezogen werden können; desgleichen wenn die Beschä­digung noch nicht wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Einschreiten der zu belohnenden Person verhindert worden ist, der gegen die Telegraphen-An- lage verübte Unfug aber soweit feststeht, daß die Be­strafung des Schuldigen erfolgen kann.

Die Bestimmungen in dem Strafgesetzbuche für das deutsche Reich vom 15. Mai 1871 lauten:

317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphen-Anstalt vorsätzlich Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhin­dern oder stören, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren bestraft.

§. 318. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende Telegraphen-Anstalt fahrlässiger Weise Handlungen begeht, welche die Benutzung dieser An­stalt verhindern oder stören, wird mit Gefängmß bis zu Einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu Dreihundert Thalern bestraft.

Frankfurt a. M., den 29. December 1872.

Kaiserliche Telegraphen-Directron.

Landrathsaml Hünseld.

Hünfeld, am 6. Februar 1873.

Wenn in Zukunft nicht regelmäßig das Kreisblatt 24 Stunden nach dem Eingänge den Herrn Pfarrern