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für die

Greife Dcmlb, Hünfeld und Zregenham.

^ > AeeK^eLD, Äkittwoch Den 22. Januar 1813.

DatKreiSblatt" erscheint wöwentUch zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Preis desselben bei der Expedition 8z Sgr' »ro Quartal, bei den Poitanilalken tont int der Softaufiälag binzu. Bekannimachunaen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Staum mit 1 Sgr. berechnet.

Amtlicher Theil.

Landrathsamt Hersfeld.

Die Herren Ortsvorstündc des hiesigen Kreises werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Königliche General-Brandversicheruugs-Commissiou in Cassel Ver­sicherungen von Gebäuden zumNeubau-Werthe nur bei der ersten Versicherung annimmt, daß es je­doch unzulässig ist, ein altes bereits versichertes Ge- bäude in der Versicherung über den wirklichen Werth hinaus um deswillen zu erhöhen, weil jetzt der Neu­bau eine höhere Summe erfordert. Die Ortstaxatoren sind hiernach zu bescheiden.

Hersfeld, am 21. Januar 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Die Erledigung der Schulstelle zu Untergeis vom 1. April d. I. ab wird mit dem Bemerken ver­öffentlicht, daß Bewerber um dieselbe ihre Meldungs­gesuche unter Beifügung der erforderlichen Sitten- und Befähigungszeugnisse binnen 3 Wochen bei dem unter­zeichneten Landrathe oder dem Königlichen Lokalschul- inspektor Herrn Pfarrer Gerlach in Ob ergeis ein- zureichen haben.

Hersfeld, am 20. Januar 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Durch Beschluß des Königlichen Kreisgerichts zu Beuthen o. S. vom 30. v. Mts. ist die vorläufige Be­schlagnahme der Druckschrift;

Odezwa do robotnikow wszystkich zawodow. auf Grund der §§. 7 und 29 des Preßgesetzes vom 12. Mai 1851 aufrecht erhalten worden, weil auf derselben 9tame und Wohnort des Druckers und Verlegers nicht angegeben ist, was hierdurch veröffentlicht wird.

Hersfeld, am 20. Januar 1873.

Der Königliche Landrath Auffarth.

Laudrathsamt Hünfeld.

Hünfeld, am 15. Januar 1873.

Bestehender Vorschrift gemäß ergeht an die Mili- lairpflichtigen, welche im Kreise Hünfeld domizilberech- tigt sind oder in demselben zur Zeit als Dienstboten, Hans- und Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener, Lehrlinge, Handwerksgesellen, Lehrbursche, Fabrikarbei­ter 2C. oder in einem anderen ähnlichen Verhältnisse stehen, die Ausforderimg sich sofort behufs Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bei dem Ortsvorstande der betreffenden Gemeinde unter Vorzeigung ihres Ge­burtsscheines, sowie der sonstigen Nachweisungen über ihr Militairverhältnis zu melden.

Zu diesen Militairpflichtrgen gehören alle Dieje- nigen, welche in der Zeit vom 1. Januar 1853 bis einschlieslich den 3t December 1853 geboren, soweit sie nicht bereits in das Militair eingestellt sind oder einen Ausstand erhalten haben, welche dieses Alter überschritten, sich aber noch nicht vor einer Ersatzbe­hörde gestellt oder welche sich zwar gestellt, denen aber noch keine Entscheidung über die Erfüllung ihrer Mi- litairpflicht zu Theil geworden ist.

Sind Militairpflichtige im Orte ihres Domwils nicht anwesend, oder sind dieselben von dem Orte, wo sie gestellungspflichtig sind, zeitweise abwesend, so haben ihre Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherrn, die Verpflichtung sie zur Stammrolle bei dem Orts­vorstande anzumelden.

Die Herrn Bürgermeister des Kreises, welche auf Ihre bezüglichen Obliegenheiten zugleich aufmerksam gemacht werden, haben diese Verfügung in ihren Ge­meinden unter der Eröffnung bekannt zu machen, daß Denjenigen, welcher die Anmeldung unterläßt, die ge­setzliche Strafe trifft.

Der Königliche Landrath Götz.

Gefunden!

Eine Cigarrenspitze. Meldung bei dem Orts- vorstaud zu Buchenau.

Hünfeld, am 18. Januar 1873.

Der Königliche Landrath Götz.