für die
Arme ÖcEld, Hünfeld und gtcgciiNn.
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^ 4. HeirAfeld, Sonnabend den 11. Januar 1873
Da« „KreiSblatt" erscheint wöchentlich zweimal. Mittwochs und Sonnabends. Dreis desselben bei der Exvedition 84 Sgr. »ro Quartal, bei den Noitanitalten kommt der Voitaufschlag binzu. Bekannrmachunaen aller Art werden ausgenommen und die Garmond-Zeile oder deren Raum mit 1 Sgr. berechnet.
Amtlicher Theil.
Landrathsamt Hersfeld.
Nachdem ich nach vorrangiger Berathung mit der Kreisversammlung den Landwegebau-Etat des Kreises Hersfeld für das Jahr 1873 genehmigt habe, und Auszüge aus demselben sowie der Tabelle ülrer die von den betreffenden Gemeinden im nächsten Jahre auszu- führenden Baumpflanzungen, den Ortsvorstünden in der Kürze zugefertigt werden sollen, wird denselben noch folgendes zur Nachachtung eröffnete
1) die Erd- und Grabenarbeiten sind nach Anweisung der Baubehörde im kommenden Frühjahr, sobald es die Witterung gestattet, sofort zu beginnen und bis zum I Juni d. ). zur Vollendung zu bringen.
2) das erforderliche Steinmaterial muß bis zum 1. Juli vollständig angefahren und aufgesetzt sein.
3) die Steinbahn-Arbeiten zu Neubauten sind bis zum 1. September zu fertigen.
4) das Zerschlagen des Unterhaltungsmaterials dagegen ist bis zum 1. Oktober vollständig zu bewirken, während
5) die Einbettung desselben spätestens bis zum 15. November zu geschehen hat.
6) die Kanalbauten und Pflasterungen sind bis zum 1. September zu vollenden, und
7) die Pflanzungen bis zum 1. Mai auszu- führen.
Die Ortsvorstände sind für genaue und prompte Einhaltung dieser Fristen persönlich verantwortlich, die Landwegebau-Aufseher und die Amtswegewärter aber haben, falls die Ortsvorstände sich dieserhalb säumig zeigen sollten, mir sofort Anzeige zu machen.
Hersfeld, am 3. Januar 1873.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Den Ortsvorständen der Stadt- und Landgemeinden des hiesigen Kreises wird hiermit auf Grund der §§.- 57 bis 60 der Militair-Ersatz-Jnstruction für den
Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 zur Nachricht und Nachachtung eröffnet, daß
1) die Geistlichen sowie die mit Führung von Geburtsregistern beauftragten Behörden ihnen die Geburtslisten über alle Diejenigen in der betreffenden Gemeinde resp, innerhalb der betreffenden Gemarkung geborenen männlichen Personen, welche in dem begonnenen Kalenderjahre das 17. Lebensjahr vollenden, am 15. Januar jeden Jahres einzureichen haben und
2) die in jenen Listen verzeichneten Personen von den Ortsvorständen alsbald in die für den betreffenden Jahrgang — (der dermalige Jahrgang erstreckt sich auf alle im Kalenderjahre 1856 geborenen Personen männlichen Geschlechts) — anzulegende Stammrolle einzutragen sind.
Die Ortsvorstände haben sich jedoch nicht dabei zu begnügen, nur diejenigen Militairpflichtigen, welche in den Geburtslisten oder Civilstandsregistern stehen oder sonst angemeldet werden, in die Stammrolle einzutragen, sondern es ist ihre Pflicht, von Amtswegen zu ermitteln, welche Militairpflichtige etwa außerdem vorhanden oder gestellungspflichtig sind, um sie sogleich zur Anmeldung anzuhalten. Die Beläge über die Ergebnisse dieser Ermittelungen sind sorgfältig zu sammeln.
Außerdem haben die Ortsvorstände
3) Erkundigungen über den Aufenthalt oder Verbleib der in sämmtlichen, in ihrem Besitze befindlichen Geburtslisten aufgeführten Personen anzustellen, besonders aber
4) ob die nicht mehr im Orte anwesenden gestorben, mit Consens ausgewandert oder anderwärts orts- angehörig sind. , . . . ,
Das Ergebniß dieser Ermittelungen, sowie das Bekanntwerden von Umständen, welche auf das künftige Militair-Verhältniß der in den Geburtslisten verzeichneten oder anderer im Orte domizilirenden jungen Leute im Alter vom 17. bis zum 21. Lebensjahre von Einfluß sein können, ist in den Listen zu vermerfen.
Behufs Anlegung und Vervollständigung der Stammrollen in der vorstehend speciell bezeichneten Weise wird den Ortsvorständen empfohlen, sich der Hülfe des land- räthlichen Büreaugehülfen B ey eb ach zu bedienen, Md