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Die nachbenannten Beträge für
Formularpapier
zu den Klaffensteuerrolleu de 1873
sind binnen 3
Tagen anher einzuzahlen.
Gebersdorf
Sgr.
Hlr.
4
1
Gungelshausen
3
—
Leimbach
2
5
Loshausen
8
2
Michelsberg
5
9
Ransbach
2
5
Todenhausen
5
9
Holzburg
7
7
Seigertshausen
8
8
Althattendorf
7
7
Christ erode
5
1
Nausis
6
10
Ropperhausen (Klein-)
2
5
Oberaula
14
Berfa
10
—
Görzhain
6
4
Jbra
5
8
Machtlos
5
2
Oberjoffa
5
—
Wahlshausen
8
8
Dittershausen
4
1
Florshain
4
8
Sebbeterode
7
7
Wiera
8
1
Winterscheid
4
1
Ascherode
8
1
Merzhausen
11
—
Ziegenhain, am 10. October 1872
D-r .«ömglide Landratd' Günther.
Ziegenhain, am 11. October 1872.
Unter dem Rindvieh zu Willingsh ausen ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen, was hierdurch veröffentlicht wird.
Der Köuiqlicbe Landratb Günther.
Arrise? Wilhelms Stiftung.
Der Festesjubel, welcher in den ersten Tagen des laufenden Monates unser Vaterland durchzog, hat auf's Reue das Gedächtniß an die mächtigen Errungenschaft rcn belebt, die der Krieg mit Frankreich für uns in Gefolge gehabt hat.
Wenn wir bei dieser Gelegenheit wiederholt aller derjenigen mit dankerfülltem Herzen gedenken, welche mit Leib und Leben einstehend, diese Erfolge uns auf blutigem Schlachtfeld errungen, was liegt näher, als daß unser regestes Mitgefühl, unsere innigste Theilnahme sich stets wieder den Kämpfern zuwendet, welche in heiliger Wichterfüllung ihre Gesundheit, oder den Gebrauch ihrer Glieder zum Opfer brachten, und den Hülfsbedürf- tigen Hinterbliebenen Derjenigen, denen es nicht vergönnt war, sich mit Jenen des Sieges zu freuen!
Zwar hat oas^Reichsgesetz vom 27. Juni 1871 die Verpflichtung des Staates anerkannt, diesen Unglücklichen Unterstützung zu gewähren. Daß dies aber nicht ausreicht, daß es das deutsche Volk namentlich nicht der
Pflicht überhebt, lselbstthätig die Linderung der Noth mit in die Hand zu nehmen, bedarf keines umständlichen Nachweises. Denn die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 27. Juni 1871 ist, wie das bei jedem Gesetze sein muß, an das Vorhandensein bestimmter genau bezeichneter Thatsachen geknüpft; das Herz darf hierbei nicht mitsprechen, und die Beamten des Staates, welchen die Handhabung dieses Gesetzes anvertraut ist, sind nicht in der Lage, dem Zuge der Mildthätigkeit zu folgen.
Niemand möge sich daher einreden, daß der Staat überall da helfend eintreten müsse, wo es erforderlich ist.
Diese berechtigte Betrachtung hat die Gründung der Kaiser-Wilhelms-Stiftung veranlaßt, welche unter dem Protectorate unseres allergnädigsten Kaisers, Königs und Herrn es sich zur Aufgabe stellte:
1) den im Kampfe gegen Frankreich oder in Folge desselben durch Verwundung oder Krankheit ganz oder theilweise erwerbsunfähig gewordenen Kriegern der deutschen Land- und Seemacht,
2) den Angehörigen der in diesen: Kampfe gefallenen, oder in Folge desselben gestorbenen, oder ganz oder theilweise erwerbsunfähig gewordenen Krieger, namentlich in solchen Füllen nach Bedürfniß Hülfe und Unterstützung zu gewähren, in welchen die Staatshülfe gesetzlich ausgeschlossen oder beschränkt ist, wie insbesondere z. B. beiAusbülfen zu Bade- und sonstigen Kuren, bei Unterstützungen zur Gründung eines neuen Lebensberufes, bei Beihülfen für Personen, deren Ernährer erst nach erfolgter Demobilmachung gestorben ist rc.
Der unterzeichnete Vorstand des Provinzial-Vereins der Kaiser-Wilhelms-Stiftung für die Provinz Hessen- Nassau tritt durch Gegenwärtiges an seine Mitbürger mit der Bitte heran, die Erreichung dieses Zweckes durch freiwillige Beiträge zu fördern. Noch ist manche Wunde zu heilen, manche Thräne zu trocknen, möge daher Jeder, welcher die Früchte der Aufopferungen unserer Tapferen in den Segnungen eines hoffentlich auf lange Zeit gegründeten Friedens genießt, die Gelegenheit ergreifen, eine Pflicht der Dankbarkeit zu erfüllen. Auch die geringste Gabe soll willkommen sein.
Die Sammlung der freiwilligen Beiträge wird von uns und den Zweigvereinen unverzüglich mittels circu- lirender Sammellisten ins Werk gesetzt werden. Außerdem ist der Schatzmeister des Provinzial-Vereins, Herr Banquier Damms dahier, sowie Jeder der Unterzeichneten zur Annahme von Gaben bereit, deren Eingang in den öffentlichen Blättern nachgewiesen wird.
Cassel, im September 1872.
Der Vorstand des Provinzial-Vereins der Kaiser- Wilhelms-Stiftung :
v. S e l ch o w, Generallieutenant. B o d e, Hauptstaats» kassen-Director. Dirksen, Regierungsrath. Damms, Banquier. Engelhardt, Hauptmann a. D. Nothfels, Stadtrath. Schellenberg, Ober- Regierungsrath.
Den vorstehenden Aufruf bringen wir hierdurch zur öffentlichen Kenntnis, ersuchen auch zugleich die Herrn Ortsvorstände des Kreises, in ihren Gemeinden Sammlungen veranstalten und den Ertrag derselben