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erkrankten Thieren ist gestattet, jedoch müssen diese Thiere am Ort der Seuche geschlachtet werden.
§. 9. Nach dem Erlöschen der Seuche sind die Ställe nach Vorschrift des Kreisthierarztes zu reinigen.
§. 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§. 1, 4, 6, 7, 8, 9 diefer Verorduung werden, wenn nicht nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 307 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 eine höhere Strafe eintritt, mit 5 Thlr für jeden Contraventions- fall, oder bei Zahlungsunfähigkeit mit verhältnißmäßi- ger Gefängnißstrafe geahndet.
Cafsel, am 18. October 1869.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Indem ich die vorstehende Polizeiverordnung wiederholt zur öffentlichen Kenntniß bringe, weise ich die Ortsvorstände und Königlichen Gendarmen des hiesigen Kreises au, die genaue Befolgung der bezüglichen Vorschriften streng zu überwachen und jede Zuwiderhandlung sofort zur Anzeige zu bringen.
Hersfeld, am 9. October 1872.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Der Lehrer Carl Jacob Wehnes zu Heringen ist heute als Sachverständiger zur Untersuchung des Schweinefleisches auf Trichinen bestellt und eidlich verpflichtet worden, was hierdurch veröffentlicht wird.
Hersfeld, am 10. October 1872.
Der Königliche Landrath Auffarth.
Für Elisabeth Vaupel von Niederaula ist um Ettheilung eines Reisepasses nach Amerika nach- gesuchOiMrden.
Hersfeld, am 10, October 1872.
Der Königliche Landratb Auffarth.
Für Friedrich Heinrich Albert Rosenstock von Philippsthal, 19 Jahre alt, ist um Entlassung aus dem Unterthanenverbande behufs Auswanderung nach Amerika nachgesucht worden.
Hersfeld, am 10. October 1872.
Der Königliche Landrath Auffarth.
«Rrrises Wilhelms Stiftung.
Der Festesjubel, welcher in den ersten Tagen des laufenden Monates unser Vaterland durchzog, hat auf's Neue das Gedächtniß an die mächtigen Errungenschas- ten belebt, die der Krieg mit Frankreich für uns in Gefolge gehabt hat.
Wenn wir bei dieser Gelegenheit wiederholt aller derjenigen mit dankerfülltem Herzen gedenken, welche mit Leib und Leben einstehend, diese Erfolge uns auf blutigem Schlachtfeld errungen, was liegt näher, als daß unser regestes Mitgefühl, unsere innigste Theilnahme sich stets wieder den Kämpfern zuwendet, welche in heiliger Pflichterfüllung ihre Gesundheit, oder den Gebrauch ihrer Glieder zum Opfer brachten, und den hülfsbedürf- tigen Hinterbliebenen Derjenigen, denen es nicht vergönnt war, sich mit Jenen des Sieges zu freuen!
Zwar hat das Reichsgesetz vom 27. Juni 1671 die
Verpflichtung des Staates anerkannt, diesen Unglücklichen Unterstützung zu gewähren. Daß dies aber nicht ausreicht, daß es das deutsche Volk namentlich nicht der Pflicht überhebt, selbstthätig die Linderung der Noth mit in die Hand zu nehmen, bedarf keines umständlichen Nachweises. Denn die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 27. Juni 1871 ist, wie das bei jedem Gesetze sein muß, an das Vorhandensein bestimmter genau bezeichneter Thatsachen geknüpft; das Herz darf hierbei nicht mitsprechen, und die Beamten des Staates, welchen die Handhabung dieses Gesetzes anvertraut ist, sind nicht in der Lage, dem Zuge der Mildthätigkeit zu folgen.
Niemand möge sich daher einreden, daß der Staat überall da helfend eintreten müsse, wo es erforderlich ist.
Diese berechtigte Betrachtung hat die Gründung der Kaiser-Wilhelms-Stiftung veranlaßt, welche unter dem Protectorate unseres allergnädigsten Kaisers, Königs und Herrn es sich zur Aufgabe stellte:
1) den im Kampfe gegen Frankreich oder in Folge desselben durch Verwundung oder Krankheit ganz oder theilweise erwerbsunfähig gewordenen Kriegern der deutschen Land- und Seemacht,
2) den Angehörigen der in diesem-Kampfe gefallenen, oder in Folge desselben gestorbenen, oder ganz oder theilweise erwerbsunfähig gewordenen Krieger, namentlich in folgen Fällen nach Bedürfniß Hülfe und Unterstützung zu gewähren, in welchen die Staatshülfe gesetzlich ausgeschlossen oder beschränkt ist, wie insbesondere z. B. bei Aushülfen zu Bade- und sonstigen Kuren, bei Unterstützungen zur Gründung eines neuen Lebensberufes, bei Beihülfen für Personen, deren Ernährer erst nach erfolgtet Demobilmächung gestorben ist rc.
Der unterzeichnete Vorstand des Provinzial-Vereins der Kaiser-Wilhelms-Stiftung für die Provinz Hessen- Nassau tritt durch Gegenwärtiges an feine Mitbürger mit der Bitte heran, die Erreichung dieses Zweckes durch freiwillige Beiträge zu fördern. Noch ist manche Wunde zu heilen, manche Thräne zu trocknen, möge daher Jeder, welcher die Früchte der Aufopferungen unserer Tapferen in den Segnungen eines hoffentlich auf lange Zeit gegründeten Friedens genießt, die Gelegenheit ergreifen, eine Pflicht der Dankbarkeil zu erfüllen. Auch die geringste Gabe soll willkommen sein.
Die Sammlung der freiwilligen Beiträge wird von uns und^den Zweigvereinen unverzüglich mittels circu- lirender L-ammellisten ins Werk gesetzt werden. Außerdem ist der Schatzmeister des Provinzial-Vereins, Herr Banquier Damms dahier, sowie Jeder der Unterzeichneten zur Annahme von Gaben bereit, deren Eingang in den öffentlichen Blättern nachgewiesen wird.
Eassel, im September 1872.
Der Vorstand des Provinzial-Vereins der Kaiser- Wilhelms-Stiftung:
v. Selchow, Generallieutenant. Bode, Hauptstaats- kassen-Director. Dirksen, Regierungsrath. Damms, Banquier. Engelhardt, Hauptmann a. D. Rothfels, Stadtrath. Schellenberg, Ober- Regierungsrath.
Die Herrn Vorstände der Stadt- und Landgemeinden des Kreises Hersfelo erhallen unter Bezugnahme auf vorstehenden Aufruf den Auftrag, in ihren Gemein-