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3) ob der Fehler erst nach der Geburt entstanden, und in welchem Alter dies geschehen ist,j

4) welcher Ursache der Fehler von den Angehörigen zugeschrieben wird,

5) ob in der Familie der taubstummen Person noch andere Fälle von Taubstummheit, Stummheit oder Taubheit vorhanden sind oder waren,

6) ob die taubstumme Person im übrigen körperlich gesund ist,

7) ob sie bildungsfähig ist,

8) ob und in welcher Schule sie ist oder war, seit wann und bis wann?

9) welchen Erfolg der Schulunterricht gehabt hat. Ziegenhain, am 9. October 1872.

Der Königliche Landrath Günther.

Unter Bezugnahme auf die Bestimmung im §. 279 der Strafprozeßordnung vom 25. Juni 1867 wird hier­durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Ur- liste über die zu Geschworenen berufenen Personen des hiesigen Kreises vom 19. d. Alts an 8 Tage lang zu Jedermanns Einsicht offen gelegt wird.

Einwendungen dagegen sind innerhalb 8 Tagen hier zu Protokoll zu geben.

Die Herrn Ortsvorstände des Kreises haben dieses in ihren Gemeinden auf die übliche Weise alsbald bekannt zu machen und deshalbige Bescheinigung anher einzusenden.

Ziegenhain, am 9. October 1872.

Der Königliche Landratb Günther.

Dem Schäfer Heinrich Bartholomai zu Sachsen­hausen ist ein Schäferhund, schwarz mit gelben Beinen zugelaufen. Der Eigenthümer kann denselben bei rc. Bartholomai in Empfang nehnien.

Ziegenhain, am 8. October 1872.

Der Königliche Landrath Günther.

Gekanntmachung.

Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß die bisherigen Transportbegünstigungen für Auswanderer vom 1. December D. I. av aufgehoben werden. Lasset, den^4. October 1872.

Königliche Eisenbahn-Direcüon.

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Wippershain, den 11. Oktober 1872.

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