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stammung unbekannt ist, kann ausnahmsweise zur Con- currenz zugelassen werden und zwar fünfjährige Stuten: wenn von ihnen ein vorzügliches Füllen vorgeführt wird; Stutfüllen: wenn ihre äußere Erscheinung mit ziemlicher Bestimmtheit auf gute Abkunft schließen läßt. Ausgeschlossen von der Concurrenz bleiben Producte grober Kreuzung oder, aus der Verwandtschaftszucht.

Die Mütter der 1- bis 3jährigen Füllen sind wo möglich vorzuführen, von den 5jährigen Stuten das Füllen.

Der Platz, an dem die Schau an den einzelnen Orten abgehalten wird, ist auf dem Landrathsamt oder bei dem Kreisthierarzt zu erfragen.

Die Concurrirenden haben sich mit ihren Thieren wenigstens ^ Stunde vor dem anberaumten Termin auf dem Platz ernzufinden, um vor Beginn der Schau vom Kreisthierarzt ihre Plätze angewiesen zu erhalten.

Um die disponiblen Mittel nicht zu sehr zu zer­splittern, sind nicht in allen Kreisen, die Befchälstationen haben, Prämienschauen angesetzt; die Schauorte sind aber, so weit möglich, so gewählt, daß die Hauptzucht- treibenden Ortschaften, auch der Kreise, in denen keine Prämienschauen abgehalten werden, ganz bequem sich beteiligen können. Ich mache noch besonders darauf aufmerksam, daß diese Betheiligung an der Concurrenz um die Prämien dringend gewünscht wird.

Dillenburg, den 15. August 1872.

gez. von der Marwitz.

Wird hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die Prämienschau in Hersfeld auf dem Marktplatze stattfinden wird. '

Die Herrn Ortsvorstände des Kreises wollen vor­stehende Bekanntmachung speciell zur Kenntniß der Pferdezüchter ihrer Gemeinden bringen.

Hersfeld, am 20. August 1872.

Der Königliche Landrath Auffand.

Verkaufs - Anzeige.

Freitag den 6. September c. von Morgens A llhr an sollen im hiesigen Schloßhofe nachverzeichnete Lusgetragene Militair-Bekleidungsstücke als:

58 Feldmützen,

90 Waffenröcke,

34 Drillichjacken,

485 Tuchhosen,

99 Mäntel,

234 Paar Tuch- resp. Lederhandschuhe»

654 Unterhosen,

24 leinene Hosen, ,

1156 Halsbinden,

364 Hemden,

401 Paar Stiefeln resp. Schuhe öffenüich meistbietend gegen gleich baare Zahlung im Ganzen eventuell in kleineren Partien verkauft werden, wozu Kaufliebhaber eingeladen werden. Rotenburg, den 31. August 1872.

Königliches Landwehr - Bezirks - Commando.

I V.: Wittich, Lieutenant und Adjutant.

Landrathsamt Hünfeld.

Kassel, am 24. August 1872.

Mit Hinweisung auf die in einer der nächsten Nummern unseres Amtsblattes erscheinende Bekannt­machung vom heutigen Tage, betreffend den Vertrieb von Loosen zur Ausspielung von Erzeugnissen der Schwarzwälder Industrie, veranlassen wir Sie dafür zu sorgen, daß dem Vertrieb der qu. Loose, deren Preis pro Stück auf 35 Kr. oder 10 Sgr. festgesetzt worden ist, überall kein Hinderniß entgegengestellt werde.

Königliche Regierung, Abtheilung des Innern, gez. Kühne.

An die Königlichen Landräthe :c.

A. 1. 10,241.

Wird zur Nachricht für die Herrn Bürgermeister' des Kreises hierdurch veröffentlicht.

Hünfeld, am 1. September 1872.

Der Königliche Landratb Götz.

Um Ertheilung von Reisepässen zur Auswander­ung nach Amerika haben nachgesucht:

Veronica Theisenroth und i r , Wilhelmine Volkmar | ^^ Kirchhasel, Dorothea Kehl aus Mengers und Coroline Spies aus Leimbach.

Hünfeld, am 3. September 1872.

Der Königliche Landratd Götz.

Hünfeld, am 29. August 1872.

Die Mauk- und Klauenseuche unter dem Rind­vieh in Obernüst ist erloschen.

Der Königliche Landrath Götz.

Gefunden: auf der Straße von Neukirchen nach Meisenbach eine Spannkette. — Meldung des Eigen- thümers bei dem Ortsvorstand zu Meisenbach.

Lanvratüsaim Ziegenhain.

Gefunden: am Wege von Oberaula nach Hausen eine Wagenbüchse.—Dieselbe kann beim Ortsvorstand zu Hausen in Empfang genommen werden.

Ziegenhain, am 29. August 1872.

Der Königliche Landratb Günther.

Statut der Gemeinde «Kersperrdaufe« über die Erhebung von Gemeinde-Umlagen daselbst.

Nachdem der Gemeinderath zu Kerspenhausen und der Gemeindeausschuß daselbst über die nachstehen­den Statuten sich vereinigt haben, auch der Entwurf dieser Statuten am 10. März 1872 in der Gemeinde vorschriftsmäßig zur öffentlichen Kenntniß gebracht und dagegen in den nächstfolgenden zwei Monaten zu berücksichtigende Erinnerungen nicht gemacht worden sind, so wird nunmehr, vorbehaltlich der Genehmigung der Königlichen Regierung, Abtheilung des Innern, zu Casiel Folgendes festgesetzt:

§. 1. Zur Deckung von Ausgaben, welche aus dem der Gemeinde Kerspenhausen M. Gebote stehenden